Konkordienformel. In dieser Form wird das Corpus doctrinae Wilhelminum mit der KO von
1643 his heute von den Geistlichen vor der Ordination unterschrieben (vgl. H. Mulert, Die
evangelische Lehrverpflichtung in der evangelischen Kirche Deutschlands.Tübingen 1904, S. 14).
Die Entwicklung der Ordination ist wesentlich beeinflußt durch Privatarbeiten der führen-
den Superintendenten des Fürstentums: einmal TJrban Rhegius, Examen episcopi in ducatu
Luneburgensi, etwa 1536 erschienen (vgl. Cohrs, Rh e giu s, sowie H enn ecke, Ordina-
tion, S. 19, 38 f.); zum andern Christopli Fischer, Einfeltige form, wie und welcher gestalt
man im löblichen fürstenthumb Lüneburg alle ordinanden und auch alle pastores in den ge-
wöhnlichen järlichen visitationibus in den fürnemsten heuptstücken der christlichen lehre zu
examiniren pflegt .... 1575 (vgl. Cohrs, Eischer, auch Hennecke, 0 r dination,
S. 40).
Die Beobachtung der KO von 1564 wurde durch die im gleichen Jahre veröffentlichte
Polizeiordnung — deren Titel: Reformatio und ordnung unser von Gottes gnaden Hein-
richen und Wilhelmen der jüngern, gebrüdern, herzogen zu Brunschwig und Lünenburg, so
wir in etlichen gemeinen sachen unsern unterthanen zu wolfart und gutem haben gemacht.
Anno 1564, gedruckt zu Wittemberg — noch besonders eingeschärft, darin auch weitere Ver-
ordnungen zugunsten ungestörter Gottesdienste hinzugefügt. Im Abschnitt über dieünzuchtbe-
zieht man sich auf eine bereits bestehende „Ordnung der ehesachen“ und läßt sie hiermit
erneuert sein. Es bleibt offen, ob unter dieser die von 1543 zu verstehen ist oder inzwischen
eine weitere erschienen war.
über all die bisher besprochenen Maßnahmen hinaus wissen wir nichtvielvon der Ausübung
des Kirchenregimentes durch die Herzöge. Das 1564 eingesetzte Konsistorium (vgl. hierzu
auch Schlegel II, S. 396) ist nicht sonderlich in Erscheinung getreten, jedenfalls haben die
Herzöge bis ins 17. Jahrhundert hinein, wie es bei den einfachen Verhältnissen ihrer Kanzlei
zu erwarten ist (vgl. W. Ohnsorge, Zum Problem: Eürst und Verwaltung um die Wende
des 16. Jahrhunderts, in: Bll. f. dtsch. Landesgesch. 88, 1951, S. 152 ff.), wesentlich patriar-
chalisch die Kirche geleitet, ließen sich indessen maßgeblich beraten durch ihre Generalsuper-
intendenten (vgl. Steinmetz, G.S. v. Lüneb.-Celle, S. 1 ff.). Zur Zeit der Krankheit
des Herzogs Wilhelm (vgl. Hoogeweg, Fürst und Ilof zu Celle während der KrankheitWil-
helms d.J. (1573—1592), in: ZNS 1902, S. 348 ff.) nahm der derzeitige Generalsuperintendent
Christoph Fischer offenbar auch eigenmächtig das Wohl der Landeskirche in die Hand. Man
kann dieses wohl von der Generalvisitation von 1583 annehmen.
Die Bestallung der Generalsuperintendenten behielten sich die Herzöge vor. Aus dem
16. Jahrhundert ist nur die Bestallung des Georg Bonsack aus dem Jahre 1571 überliefert
(vgl. H. J. Bytemeister, De vita, scriptis et meritis supremorum praesulum in ducatu
Lunaeburgensi. Helmstedt 1728, S. 91 f., vgl. auch StA. Hannover, Celle Br.A.Des. 62 II, L 1).
Seine Verpflichtung lautete ganz schlicht dahin, daß er ',,das pastor- und superintendenten-
arnbt mit predigen, visitieren und was ihm als einen pastor zu Zell und general-superinten-
denten geburn will, seinem besten verstande nach treulich verrichten solle“. Er kann also auf
seine Verantwortung nach Belieben schalten und walten.
Die Bestallung der übrigen Geistlichkeit lag in der Hand der Patronatsherren. Das Pa-
tronatsrecht ließ sich die Landschaft nicht beschränken. Auf dem Landtag vom 17. Juni 1591,
der unter dem Vorsitz der Herzöge Ernst und Christian im Namen ihres Vaters stattfand,
wurde u. a. darüber verhandelt. Die Landschaft bzw. die Patronatsherren hatten sich beschwert,
daß der Superintendent — wohl der Generalsuperintendent — nicht imrner den von ihnen vor-
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1643 his heute von den Geistlichen vor der Ordination unterschrieben (vgl. H. Mulert, Die
evangelische Lehrverpflichtung in der evangelischen Kirche Deutschlands.Tübingen 1904, S. 14).
Die Entwicklung der Ordination ist wesentlich beeinflußt durch Privatarbeiten der führen-
den Superintendenten des Fürstentums: einmal TJrban Rhegius, Examen episcopi in ducatu
Luneburgensi, etwa 1536 erschienen (vgl. Cohrs, Rh e giu s, sowie H enn ecke, Ordina-
tion, S. 19, 38 f.); zum andern Christopli Fischer, Einfeltige form, wie und welcher gestalt
man im löblichen fürstenthumb Lüneburg alle ordinanden und auch alle pastores in den ge-
wöhnlichen järlichen visitationibus in den fürnemsten heuptstücken der christlichen lehre zu
examiniren pflegt .... 1575 (vgl. Cohrs, Eischer, auch Hennecke, 0 r dination,
S. 40).
Die Beobachtung der KO von 1564 wurde durch die im gleichen Jahre veröffentlichte
Polizeiordnung — deren Titel: Reformatio und ordnung unser von Gottes gnaden Hein-
richen und Wilhelmen der jüngern, gebrüdern, herzogen zu Brunschwig und Lünenburg, so
wir in etlichen gemeinen sachen unsern unterthanen zu wolfart und gutem haben gemacht.
Anno 1564, gedruckt zu Wittemberg — noch besonders eingeschärft, darin auch weitere Ver-
ordnungen zugunsten ungestörter Gottesdienste hinzugefügt. Im Abschnitt über dieünzuchtbe-
zieht man sich auf eine bereits bestehende „Ordnung der ehesachen“ und läßt sie hiermit
erneuert sein. Es bleibt offen, ob unter dieser die von 1543 zu verstehen ist oder inzwischen
eine weitere erschienen war.
über all die bisher besprochenen Maßnahmen hinaus wissen wir nichtvielvon der Ausübung
des Kirchenregimentes durch die Herzöge. Das 1564 eingesetzte Konsistorium (vgl. hierzu
auch Schlegel II, S. 396) ist nicht sonderlich in Erscheinung getreten, jedenfalls haben die
Herzöge bis ins 17. Jahrhundert hinein, wie es bei den einfachen Verhältnissen ihrer Kanzlei
zu erwarten ist (vgl. W. Ohnsorge, Zum Problem: Eürst und Verwaltung um die Wende
des 16. Jahrhunderts, in: Bll. f. dtsch. Landesgesch. 88, 1951, S. 152 ff.), wesentlich patriar-
chalisch die Kirche geleitet, ließen sich indessen maßgeblich beraten durch ihre Generalsuper-
intendenten (vgl. Steinmetz, G.S. v. Lüneb.-Celle, S. 1 ff.). Zur Zeit der Krankheit
des Herzogs Wilhelm (vgl. Hoogeweg, Fürst und Ilof zu Celle während der KrankheitWil-
helms d.J. (1573—1592), in: ZNS 1902, S. 348 ff.) nahm der derzeitige Generalsuperintendent
Christoph Fischer offenbar auch eigenmächtig das Wohl der Landeskirche in die Hand. Man
kann dieses wohl von der Generalvisitation von 1583 annehmen.
Die Bestallung der Generalsuperintendenten behielten sich die Herzöge vor. Aus dem
16. Jahrhundert ist nur die Bestallung des Georg Bonsack aus dem Jahre 1571 überliefert
(vgl. H. J. Bytemeister, De vita, scriptis et meritis supremorum praesulum in ducatu
Lunaeburgensi. Helmstedt 1728, S. 91 f., vgl. auch StA. Hannover, Celle Br.A.Des. 62 II, L 1).
Seine Verpflichtung lautete ganz schlicht dahin, daß er ',,das pastor- und superintendenten-
arnbt mit predigen, visitieren und was ihm als einen pastor zu Zell und general-superinten-
denten geburn will, seinem besten verstande nach treulich verrichten solle“. Er kann also auf
seine Verantwortung nach Belieben schalten und walten.
Die Bestallung der übrigen Geistlichkeit lag in der Hand der Patronatsherren. Das Pa-
tronatsrecht ließ sich die Landschaft nicht beschränken. Auf dem Landtag vom 17. Juni 1591,
der unter dem Vorsitz der Herzöge Ernst und Christian im Namen ihres Vaters stattfand,
wurde u. a. darüber verhandelt. Die Landschaft bzw. die Patronatsherren hatten sich beschwert,
daß der Superintendent — wohl der Generalsuperintendent — nicht imrner den von ihnen vor-
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