früheren, verloren gegangenen darstellt, ist unwahrscheinlich. In der Vorrede wird zwar an-
gegehen, daß Herzog Ernst die evangelische Lehre gemäß der Augshurgischen Konfession ein-
geführt hahe und „christliche ceremonien nach Gottes hefehlich inhalt seiner lieh ordnung
geühet werden“. Wenn aher gleich danach hemerkt wird, man hahe den Wunsch, daß ,,in
ceremonien deste mehr gleicheit gehalten werden möge“, so spricht dieses dafür, daß hisher
noch keine feste Ordnung für die kirchlichen Gehräuche vorhanden war, ohschon man der
neuen zugrunde legte, „wie die hisher in unserm fürstenthumb gehalten“. Richter (II, S.285)
weist darauf hin, daß bei der Abfassung die Mecklenburger KO von 1552 henutzt wurde (vgl.
auch S ehlin g V, S. 133). Einzeluntersuchungen stehen noch aus. Diese KO ist Vorhild ge-
worden für die KO des Herzogs Julius für Wolfenhüttel 1569 (vgl. ohen S. 5). Auch schöftfte
aus ihr die KO der Grafschaften Hoya und Bruchhausen 1581. Text Nr. 4.
Schon sehr hald wurde ein Neudruck dieser KO veranstaltet, nämlich 1598 von dem Sohn
Herzog Wilhelms, Herzog Ernst II.; er scheint auf Wunsch der Landstände zustande gekom-
men zu sein (vgl. Jacobi I, S. 357). Dieser Druck ühernahm den alten unverändert, jedoch
war in der Vorrede vermerkt, daß man zu den Bekenntnisschriften, auf die man sich hisher
herufen hatte, nun noch die Schmalkaldischen Artikel und die Eormula concordiae rechnete.
Diese Vorrede ist in der Form eines herzoglichen Mandates gehalten. mit dem die KO für
rechtsgültig erklärt wurde.
Indessen ist diese KO nicht lange in Geltung gehlieben. Herzog Ernsts II. Bruder und
Nachfolger in der Regierung, Herzog Christian, ließ auf Grund der Ergehnisse einer General-
visitation im Jahre 1615 von seinem damaligen Generalsuperintendenten Johann Arndt eine
neue KO aufstellen. 1643 wurde diese einer Revision unterzogen und neu gedruckt, jedoch ist
der Inhalt der gleiche gehliehen (vgl. Petri, Agende, S.20ff.). In der Form von 1643 ist
die KO noch heute rechtsgültig. (Ahdruck im Anhang von Bd. VII dieser Ausgabe.)
Zur Einführung der KO von 1564 fanden nochmals Visitationen statt. Die des Jahres
1565 hetraf die nördlichen, die drei Jahre später angesetzte die südlichen Ämter und Bezirke
des Fürstentums. Zu heiden wurden nahezu gleichlautende Instruktionen aufgestellt (vgl.
C ohr s, I n s t r uk ti o n , dazu Hennecke, Quellennachle s e , S. 43 ff. Das Original
der Instruktion hefindet sich ebenfalls in der Celler Ministerialhihliothek unter Z 102). Text
Nr. 5 hringt den Hauptteil der Instruktion, der in heiden Jahren unverändert blieb (über die
jeweiligen Veränderungen des Einganges und Schlusses vgl. Hennecke, aaO.).
Generalvisitationen blieben weiterhin erforderlich und wurden auch ausgeführt (über sie
herichtet Schlegel II, S. 399 ff„ Akten hierzu im Archiv der Superintendentur zu Celle.
Vgl. zur Visitation von 1576 noch StA. Hannover, Celle Br.A., Des. 62 I V Nr. 2). Die eine
fand 1576, die zweite 1583 statt, beide standen unter Leitung des Magisters Christoph Fischer
(vgl. Steinmetz, G.S. v. Lüneh.-Celle, S. 47 — 60). Eine weitere Generalvisitation hielt derselbe
Christoph Fischer im Jahre 1596 für dringend notwendig, doch kam eine solche erst wieder
1610 zustande. Für 1583 sind die Visitationsartikel überliefert, die man den Pfarrern, Juraten
und Küstern vorlegte. Text Nr. (!.
Das Kirchenwesen des Eürstentums Lünehurg hat über die bisher hehandelte Gesetzgehung
hinaus noch weitere hedeutsame Maßnahmen zu verzeichnen. Einmal das Corpus doctrinae des
Herzogs Wilhelm vom Jahre 1576 (vgl. hierzu Ritter, Lehrschriften S. 83 f.; über
einen späteren Druck desselhen mit einer Vorrede des Generalsuperintendenten Christopli Fi-
scher aus dem Jahre 1583 vgl. Petri, Agende S. 18 /.; Exemplar im Katalog der Celler
Ministerialhihliothek unter Id 431). 1621 erschien eine neue Ausgabe, vermehrt um die
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gegehen, daß Herzog Ernst die evangelische Lehre gemäß der Augshurgischen Konfession ein-
geführt hahe und „christliche ceremonien nach Gottes hefehlich inhalt seiner lieh ordnung
geühet werden“. Wenn aher gleich danach hemerkt wird, man hahe den Wunsch, daß ,,in
ceremonien deste mehr gleicheit gehalten werden möge“, so spricht dieses dafür, daß hisher
noch keine feste Ordnung für die kirchlichen Gehräuche vorhanden war, ohschon man der
neuen zugrunde legte, „wie die hisher in unserm fürstenthumb gehalten“. Richter (II, S.285)
weist darauf hin, daß bei der Abfassung die Mecklenburger KO von 1552 henutzt wurde (vgl.
auch S ehlin g V, S. 133). Einzeluntersuchungen stehen noch aus. Diese KO ist Vorhild ge-
worden für die KO des Herzogs Julius für Wolfenhüttel 1569 (vgl. ohen S. 5). Auch schöftfte
aus ihr die KO der Grafschaften Hoya und Bruchhausen 1581. Text Nr. 4.
Schon sehr hald wurde ein Neudruck dieser KO veranstaltet, nämlich 1598 von dem Sohn
Herzog Wilhelms, Herzog Ernst II.; er scheint auf Wunsch der Landstände zustande gekom-
men zu sein (vgl. Jacobi I, S. 357). Dieser Druck ühernahm den alten unverändert, jedoch
war in der Vorrede vermerkt, daß man zu den Bekenntnisschriften, auf die man sich hisher
herufen hatte, nun noch die Schmalkaldischen Artikel und die Eormula concordiae rechnete.
Diese Vorrede ist in der Form eines herzoglichen Mandates gehalten. mit dem die KO für
rechtsgültig erklärt wurde.
Indessen ist diese KO nicht lange in Geltung gehlieben. Herzog Ernsts II. Bruder und
Nachfolger in der Regierung, Herzog Christian, ließ auf Grund der Ergehnisse einer General-
visitation im Jahre 1615 von seinem damaligen Generalsuperintendenten Johann Arndt eine
neue KO aufstellen. 1643 wurde diese einer Revision unterzogen und neu gedruckt, jedoch ist
der Inhalt der gleiche gehliehen (vgl. Petri, Agende, S.20ff.). In der Form von 1643 ist
die KO noch heute rechtsgültig. (Ahdruck im Anhang von Bd. VII dieser Ausgabe.)
Zur Einführung der KO von 1564 fanden nochmals Visitationen statt. Die des Jahres
1565 hetraf die nördlichen, die drei Jahre später angesetzte die südlichen Ämter und Bezirke
des Fürstentums. Zu heiden wurden nahezu gleichlautende Instruktionen aufgestellt (vgl.
C ohr s, I n s t r uk ti o n , dazu Hennecke, Quellennachle s e , S. 43 ff. Das Original
der Instruktion hefindet sich ebenfalls in der Celler Ministerialhihliothek unter Z 102). Text
Nr. 5 hringt den Hauptteil der Instruktion, der in heiden Jahren unverändert blieb (über die
jeweiligen Veränderungen des Einganges und Schlusses vgl. Hennecke, aaO.).
Generalvisitationen blieben weiterhin erforderlich und wurden auch ausgeführt (über sie
herichtet Schlegel II, S. 399 ff„ Akten hierzu im Archiv der Superintendentur zu Celle.
Vgl. zur Visitation von 1576 noch StA. Hannover, Celle Br.A., Des. 62 I V Nr. 2). Die eine
fand 1576, die zweite 1583 statt, beide standen unter Leitung des Magisters Christoph Fischer
(vgl. Steinmetz, G.S. v. Lüneh.-Celle, S. 47 — 60). Eine weitere Generalvisitation hielt derselbe
Christoph Fischer im Jahre 1596 für dringend notwendig, doch kam eine solche erst wieder
1610 zustande. Für 1583 sind die Visitationsartikel überliefert, die man den Pfarrern, Juraten
und Küstern vorlegte. Text Nr. (!.
Das Kirchenwesen des Eürstentums Lünehurg hat über die bisher hehandelte Gesetzgehung
hinaus noch weitere hedeutsame Maßnahmen zu verzeichnen. Einmal das Corpus doctrinae des
Herzogs Wilhelm vom Jahre 1576 (vgl. hierzu Ritter, Lehrschriften S. 83 f.; über
einen späteren Druck desselhen mit einer Vorrede des Generalsuperintendenten Christopli Fi-
scher aus dem Jahre 1583 vgl. Petri, Agende S. 18 /.; Exemplar im Katalog der Celler
Ministerialhihliothek unter Id 431). 1621 erschien eine neue Ausgabe, vermehrt um die
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