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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0510
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nahmen in den Klöstern nicht durchdrangen, verfaßten die Prediger Anfang des Jahres 1530
auf Wunsch des Herzogs den ..Radtslach to nodtroft der kloster des förstendomes Lüneborch,
Gades wort unde ceremonien belangend“. Er wurde im gleichen Jahre noch gedruckt und
namentlich den Frauenklöstern zur Befolgung anbefohlen (zu ihm wie zu dem noch schärferen
Widerstand, den er hervorrief, vgl. Wrede, S. 127 f., 210 f., ferner J. Meyer, Zur Re-
formationsgeschichte des Klosters Lüne, in: ZnKG 14, 1909, S. 162 — 221). Text Nr. 7.

Uber die Dauer des Widerstandes in den einzelnen Klöstern sind wir durch die über-
lieferten Archivalien und sonstigen Nachrichten verhältnismäßig gut unterrichtet, doch kann
hier nicht näher darauf eingegangen werden. Die Nachrichten bei Wrede (S. 226) lassen sich
jedenfalls noch um einiges vervollständigen. Es sei darauf hingewiesen, daß der Generalsuper-
intendent Christoph Fischer noch 1586 im Kloster Ebstorf für evangelische Ordnung sorgen
mußte (vgl. StA. Hannover, Celle Br.A.Des. 49 Ebstorf).

Es handelt sich hierbei namentlich um die Frauenklöster. Die Männerklöster waren bis
auf St. Michael in Lüneburg, Bardowik und Ramelsloh von Herzog Ernst dem Bekenner auf-
gelöst worden (vgl. Wrede, S. 93 ff.). Zum Michaeliskloster vgl. unter Einleitung zu Stadt
Lüneburg. Die Klöster Bardowik und Ramelsloh wurden in Verträgen mit dem Herzog Ernst
1540 bzw. 1543 an Besitz und Privilegien stark beschnitten und haben seitdem keine be-
merkenswerte Rolle in der Landschaft und sonst mehr gespielt (vgl. hierzu auch Krosch.
S. 26 ff.). Der fortdauernde Widerstand der Frauenklöster aber veranlaßte die Herzöge zu
weiteren Ordnungen. So haben Herzog Franz Otto im Jahre 1555, Herzog Wilhelm d. J. im
Jahre 1574 je eine Klosterordnung erlassen (gedr. bei Lyßmann, Historische Nachricht von
dem Ursprung, Anwachs und Schicksalen des Klosters Meding. Halle 1772, S. 273 — 282). Die-
jenige aus dem Jahre 1555 ist in mehreren Exemplaren vorhanden (StA. Hannover, Celle
Br.A.Des.49 X) und jeweils an die einzelnen Klöster gerichtet (das an Kloster Lüne gerichtete
auch im Arch. d. Superintendentur zu Lüneburg). Jedoch trägt keins dieser StückeUnterschrift
und Datum. Das Original der Klosterordnung von 1574 mit Unterschrift und Siegel befindet
sich im StA. Hannover (Celle Br.A.Des. 49 X: auch hiervon weitere zeitgenössische Abschrif-
ten an beiden vorgenannten Stellen). Texte Nr. 8 und 9.

Herzog Franz Otto ließ neben seiner Klosterordnung von 1555 eine Brevierreform einher-
gehen, und zwar verbesserte er sowohl das Brevier für die Benedikter-,wie auch für dieZister-
zienserklöster. Hennecke (Quellennachlese, S. 37 — 39) hat nur ersteres gekannt. Sie
sind vorhanden im StA.Hannover (Celle Br. A.Des. 49 X).Wir drucken das für beide Korrek-
turen gleiche Vorwort ab, vgl. Text Nr. 10.

Schließlich sei vermerkt, daß 1561 und 1570 noch scharfe herzogliche Reskripte (Abschrif-
ten im Arch. d. Superintendentur zu Lüneburg) an das Kloster Lüne ergingen zur Abstellung
der dort immer noch geübten papistischen Zeremonien. Bis 1619 wurde, jedenfalls in den Klö-
stern Lüne, Ebstorf und Medingen, lateinischer Chorgesang geübt (vgl. Annalen des Klosters
Lüne, das Original bisher nicht gefunden, Abschrift bei der Äbtissin). Auf Grund der KO von
1619 und nach nochmaligem scharfen Befehl des Herzogs Christian wurde dieser Brauch ab-
geschafft. Tatsache ist. daß Ordnungen der Osterliturgie nach altem Ritus bis 1621 im Klo-
ster Lüne erhalten sind. Nach 1619 wurde eine neue liturgische Ordnung festgesetzt.

Das Schulwesen hat im 16. Jahrhundert noch keinerlei besondere Ausgestaltung im Lüne-
burgischen erfahren. Das „Artikelbuch“ beschäftigt sich gar nicht damit, die Schulordnung der
KO von 1564 ist gänzlich unentwickelt und hat die bereits ausgebildeten Formen aus der
Mecklenburger KO von 1552 nicht übernommen (vgl. hierzu K. Kayser, Die Anfänge des

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