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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0071
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8. Von Gottes gnaden unser, Johan Friedrichs, erwelten und postulierten zue erz-und
bischoffen dero stifter Bremen und Lübeck, erben zue Norwegen, herzogen zue
Schleßwich Holstein, Stormarn und der Diehtmarschen, grafen zue Oldenburg und
Delmenhorst etc., verordnung, wie es bei unserm kloster Newenwolde hinferner soll

gehalten werden.

[1614] 1

Zum ersten: Weil ein zeitlang durch unordent-
lichen wandel, auch nachlessigkeit und versaumb-
nuß der bei unserem kloster Newenwolde gewese-
nen vorsteher das kloster an gebeu, järlichen he-

1 Druckvorlage: Handschriftliches Original aus dem
Staats-A. Hann.: Stade Br. Arch. Des. 5 b Fach 76
Nr. 103, Stück 2. Verglichen damit ist der Entwurf
der Klosterordnung von 1606, ebenfalls aus dem
Staats-A. Hann.: Stade Br. Arch. Des. 5 b Fach 76
Nr. 98. - Zur Geschichte des Klosters Neuen-
walde: 1219 stifteten die Edlen von Diepholz in
Midlum auf ihrem Grundbesitz ein Nonnenkloster,
übereigneten die ihnen dort gehörende Kapelle mit
Zubehör der bremischen Kirche und übertrugen ihren
Gerichtsbezirk dem Kloster (Neuenwalder Urkunden-
buch Nr. 1). 1282 verlegte Erzbischof Giselbert von
Bremen das Kloster nach Altenwalde, übereignete
ihm dort die Wallfahrtskapelle des hl. Willehad und
des hl. Kreuzes und übertrug die Pfarrkirche in Alten-
walde dem Klosterpropst (Neuenwalder Urkunden-
buch Nr. 6). 1334 wurde das Kloster wegen besserer
wirtschaftlicher Bedingungen nach Neuenwalde ver-
legt (Neuenwalder Urkundenbuch Nr. 46). Das Klo-
ster unterstand direkt dem Erzbischof, der das Visi-
tationsrecht, zuerst auch das Besetzungsrecht für die
Propststelle und das Bestätigungsrecht ausübte. In
der Regel war der Propst, in dessen Hand die Ver-
waltung des Klosters lag, ein Geistlicher; er konnte
jedoch auch ein Laie sein. 1509 erhielt der Konvent
das Privileg, sich Propst und Priorin zu wählen
(Neuenwalder Urkundenbuch Nr. 193), das dann
freilich in der Folgezeit nicht immer berücksichtigt
wurde. Die Nonnen gehörten dem Benediktinerorden
an. — Zu Beginn der Reformationszeit verfügte das
Kloster über eine ausgedehnte Grundherrschaft mit
zahlreichen angegliederten Rechten (hierzu vgl. ins-
bes. H. Rüther, Grundherrschaft). Unter Führung
der Domina Dorothea von der Hude (1538-1571)
hielt es am katholischen Glauben fest, während die
im Bereich seiner Grundherrschaft gelegenen Dörfer
und Pfarreien sich bereits der lutherischen Lehre zu-
gewandt hatten. Die Einführung der Reformation im
Kloster selbst erfolgte wahrscheinlich auf Veranlas-
sung des Erzbischofs Heinrich, der die Neuenwalder
Pfarre vermutlich 1574 mit einem lutherischen Geist-
lichen besetzte. Aber inzwischen hatte sich der Pa-
tronatsverband des Klosters aufgelöst; die grund-
herrlichen Rechte waren auch in wirtschaftlicher
Hinsicht gleichzeitig erweicht oder verlorengegan-

bungen und einkunften merklich zueruckgangen
und fast verwustet, so wollen wir umb besserer uf-
sicht und fursorge willen fur uns und unseren nach-
kommen am erzstift Bremen uns furbehalten, so

gen. Als Erbe des Klosters versuchte das stadtbre-
mische Amt Bederkesa aufzutreten; der sich darüber
erhebende Rechtsstreit wurde schließlich vor das
Reichskammergericht gebracht (hierzu vgl. bes.
C. Allmers, 50-58). Im Norden der Grundherr-
schaft beanspruchte der hamburgische Rat als Herr
des Amtes Ritzebüttel Gerichtsbarkeit und Landes-
hoheit und erreichte sein Ziel im Buxtehuder Rezeß
von 1586 (Neuenwalder Urkundenbuch Nr. 238 ; vgl.
E.Rüther, 271; E. Drägert in: Jb MM40 [1959],
68ff., bes. 75ff.) - In der Zeit des Übergangs zum
Protestantismus lockerte sich die Klosterzucht, be-
sonders unter der unwürdigen Domina Anna Brum-
mers (Akten darüber im Staats-A. Hann.: Stade Br.
Arch. Des. 5b Fach 76 Nr. 88). 1588 scheinen nur
noch wenige, betagte Nonnen im Kloster gewesen
zu sein (ebd. Nr. 93, Bl. 1 und 2). Aber 1595 wurde
der Pater zu Zeven durch den Landdrost und die erz-
bischöflichen Räte aufgefordert, sich am 19. Juli in
Neuenwalde zur Einkleidung etlicher Jungfrauen ein-
zufinden (ebd. Nr. 88). Über die unter den zerrütte-
ten Verhältnissen ohnehin schwierige Verwaltung des
Klosters kam es unter Erzbischof Heinrich zu hef-
tigen Streitigkeiten, da der Erzbischof wegen üblen
Haushaltens der Priorinnen einen besonderen Ver-
walter eingesetzt hatte, andererseits auch der Propst
des Klosters, Ortgies von Wersabe, sich die Verwal-
tung angelegen sein ließ (ebd.Nr.89, Bl. 8ff. 45 ff.).
Nach dessen Tode (1594) war man überhaupt in Ver-
legenheit um einen Verwalter (ebd. Nr. 93, Bl.3-6.
9-11). Die Erzbischöfe bemühten sich Jahrzehnte hin -
durch um eine Neuordnung des Klosters. 1598 ließ Jo -
hann Friedrich Neuenwalde durch Daniel Brandt und
Heinrich von Cappeln visitieren (die Visitationsin-
struktion und das Protokoll ebd. Nr.88). Anläßlich
der Wahl der Domina Margarete Drewes 1635 kam es
zur Aufstellung einer Ordnung über die Pflichten der
Domina (ebd.Nr. 93, Bl. 13-18). Unter schwedischer
Oberhoheit ging Neuenwalde 1683 in den Besitz der
bremischen Ritterschaft über (Neuenwalder Urkun-
denbuch Nr.267), die es sich als Versorgungsstätte
ihrer unverheirateten Töchter erbeten hatte. Am
3./4. Juni 1684 wurde dann auf dem Rittertag zu Bas-
dahl eine Klosterordnung entworfen, die am 21. Ok-
tober 1684 die königliche Bestätigung fand (Neuen-

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