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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0075
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Neuenwalder Klosterordnung (1606) 1614

einhundert reichßtaler 31 oder, doferne sich ihr ver-
mugen so hoch nicht strecken wurde, nach gelegen-
heit ihrer guter, idoch mit unserm vorwissen, wel-
che zue behuef und besserung des klosters intraten
angewendet und bei dem kloster ewichlich verplei-
ben und desselbigen rente jehrlich berechnet werden
sollen 32. Weiln dan auch etliche jungfern, so neulich
dareinkommen 33, sich noch zur zeit mit gelubten
nicht bequemet 34, so sollen sie mit dem furderlig-
sten solches ins werk stellen und sich bequemen,
auch darnebenst der priorinnen und dem probst 35
gehorsamb tuen und anloben, das sie dieser unser
ordnung gleich den andern gemeß leben wollen.

Zum zwanzichsten: So sollen auch die jungfern
untereinander sich lieblich und woll vertragen,
nicht hadrig oder zankisch sein, auch der priorin
und dem probst 36 nicht widerspenzich und densel-
bigen ihr obliegent ambt zue schwer machen, son-
dern in Gottes forchten sich verhalten und aller er-
barkeit befleissigen. Dieweilen auch das auß- und
einlaufen bei den klostern nicht gebreuchlich und
den klostern weinich einbringet, ohne das auch
argerlich ist 37, so soll dasselbig auch bei diesem
unserem kloster genzlich abgeschaffet sein. Und da
sich zuetruge, das die jungfern eine oder andern 38
oder eine ander mit der jungfern zue sprechen het-
ten, sollen sie sich bei der priorinnen angeben und
solches mit derselben vorwissen ins werk stellen.
Sonsten sollen sie sich auch aller weitleuftigen han-
del müssigen und gleich andern kloster jungfern fein
sidtsamb und eingezogen halten.

31 Im Entwurf steht hierzu am Rand die Bemerkung:
„Ist zu viel, für arme leute sufficierets so :".- Darauf
folgt die Einschränkung, die unser Text hat.

32 Der Entwurf fuhr fort: Wan solchs geschen, sol die
jungfer, gleich bei andern jungfernkloster gebreuch-
lich, den andern jungfern gesterey geben, dabei ge-
burlich eingeladen, und fur ein gliedmaeß unsers klo-
sters geachtet und gehalten werden. - Der Passus ist
aber gestrichen.

33 Im Entwurf die Randbemerkung: Exceptis his, quae
aliunde huc accessae sunt.

34 Der Entwurf hatte noch: oder auch ihre eltern oder
gefreundete wegen der mitgifte keine richtigkeit ge-
macht noch gehandlet. - Der Passus ist gestrichen.

35 Entwurf: vorweser.

36 Entwurf: vorweser oder verwalter.

37 Im Entwurf am Rand: Diß ist von den diensleuten
[ ?. Das Wort ist verwischt.] und krukendragerschen
und ihren kindern zu verstehen.

Zum einundzwanzigsten: Truge sich auch zue,
das gute leute ihre jungen kinder, so zuer lehre die-
nen, in das kloster bei eine oder ander jungfer zur
lehre tuen wolten, sol solches mit des probstes 39
und der priorinnen vorwissen und erlaubnus, son-
sten aber nicht geschehen und dem probst 40 zue des
klosters und kuchen behuef fur die kost wochent-
lich 1 mk luebisch 41 gegeben und berechnet werden.

Im fall sich auch etwas zuetruge, welchs in die-
ser unser verordnung nicht specificiret, deroselbigen
aber nicht zuewiedern ist, da Gottes ehre und des
klosters bestes konte durch befurdert und vort-
gesetzet werden, dasselbige wollen wir der priorin-
nen andacht und des probstes 42 discretion und dis-
position anheimbstellen, in zuversicht, sie werden
dabei tuen und es so machen, das sie es fur Gott
dem almechtigen, uns und dem kloster zu verant-
worten haben. Doferne auch die eine oder ander
wieder diese unsere ordnung handlen wurden, sol
der probst hiemit befehliget und bemechtiget sein,
dieselben, andern zum exempel, von dem kloster
genzlich abezueweisen.

Das ist also unser ernstlicher wille und meinung,
die wir festiglich wollen gehalten haben, mit dem
bedinge, dieselben in kunftich zue endern, zu ver-
mehren und zu verbesseren. Zue urkund haben wir
diese unsere ordnung mit unseren einsiegel unter-
trucken lassen und uns mit eigenen handen unter-
schrieben. Geschehen uf unsern hause Vorde am
4. Novembris anno 1614 etc. 43

[Aufgedrücktes Siegel] JhFriderich

38 Entwurf: mit einer oder andern.

39 Entwurf: vorwesers. 40 Entwurf: vorweser.

41 Seit 1502 prägten Lübeck und Lüneburg ⅔- und

⅓-Markstücke zu 32 und 16 Witten, Silbermünzen,
etwa 13,52 und 6,7 g Silber haltend, 14,4 und
7,15 g schwer. 1506 folgte die Prägung von 1-, ½-
und ¼-Markstücken durch den Wendischen Münz-
verein, d. h. die Städte Lübeck, Hamburg, Wismar
und Lüneburg. Das Gepräge war 1502 das Stadt-
wappen, der stehende Täufer, seit 1506 meistens auf
der Vorderseite Heiliger und Schild der prägenden
Stadt, auf der Rückseite die Schilde der drei anderen
Städte in Kleeblattstellung. Im 17. Jh. erhielten die
Münzen im Gepräge eine Ziffer, nämlich die Zahl der
Schillinge, die sie galten. 1 Mark = 16 Schillinge.
Vgl. F. v. Schrötter, Wörterbuch der Münzkunde.
1930, 372. 42 Entwurf: vorwesers oder vorwalters.

43 Der Entwurf schließt: Geschehen auf unserm
schloße Vhorde, den - Ao. etc. 1606 etc.

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