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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0099
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Eine ähnliche Agende befindet sich im Kirchenarchiv Buxtehude. In ihrem Grundbestand 1565 -
damals war Johann Rolapp Pastor (1558-1603) - zum Abschluß gebracht, ist sie später immer wieder
ergänzt worden. Die späteren Zusätze, obwohl beim Neueinbinden 1765 z. T. zwischen die älteren Blätter
geraten, heben sich durch Schrift, Sprache und Papier von dem Kernstück ab und lassen sich leicht davon
absondern.

Das Ordinationsformular dieser Agende stellt eine erweiterte Form der Institutionsordnung von
1552 dar; der Verfasser hat auch Luthers deutsches Ordinationsformular herangezogen. Die Trauformel
zeigt wieder deutliche Verwandtschaft mit dem von Ziegra veröffentlichten Hamburger Trauformular.
In der ersten Kollektensammlung für die Sonn- und Festtage des Jahres wechselt meistens ein dem Mis-
sale 33 entlehntes, freilich ins Niederdeutsche und teilweise sehr frei übertragenes Gebet mit einer Evan-
gelienkollekte Veit Dietrichs, wobei das eine Gebet vor, das andere nach der Predigt zu sprechen ist.
Diesem Kollektenzyklus liegt eine in verschiedenen Ausgaben erschienene Sammlung des Mansfelder
Hofpredigers Michael Coelius (1492-1559) zugrunde. Eine zweite Kollektensammlung gegen Schluß
der Agende stellt alte lateinische Meßgebete, stellenweise etwas überarbeitet, zusammen 34. Für die liturgi-
schen Gesangstücke des Gottesdienstes, die mit Noten versehen sind, scheint z. T. die zweite Auflage der
Psalmodie des Lukas Lossius (1561) benutzt zu sein. Im übrigen vgl. die Nachweise in den Fußnoten
unter dem Text. Ähnlich wie die Buxtehuder Agende dürfte nach der Beschreibung, oben S. 10, auch
die Wurster Agende von 1574 ausgesehen haben. Wir drucken die Agende von 1565 mit einigen Kürzun-
gen: Text Nr. 2.

Mit der Durchführung der KO von 1552 war das Reformationswerk in Buxtehude im lutherischen
Sinn zum Abschluß gekommen, Kirchen-, Schul- und Armenwesen evangelisch geordnet. Katholisch
blieb das Alte Kloster 35. Wenn die KO dem Propst zu Altkloster das Ordinationsrecht für den Pastor
der Pfarrkirche trotzdem beließ, so doch mit solcher Einschränkung, daß dem Propst praktisch keinerlei
Einfluß auf die kirchlichen Verhältnisse der Stadt mehr zukam. Ausschlaggebend waren jetzt nur noch
Rat, Bürgerschaft, insbesondere die Kirchgeschworenen, und der Pastor der Pfarrkirche. Etwas später
traten die drei Prediger gemeinsam auf als geistliches Ministerium 36.

Das nach Maßgabe der KO mit drei Klassen eingerichtete Gymnasium hielt, abgesehen von geringen
Veränderungen, bis 1786 an dem Lehrplan der von Aepin im Rahmen der KO aufgestellten Schulordnung
fest 37. Auch der in der KO von 1552 geforderte Gotteskasten ist tatsächlich eingerichtet worden 38.

In der zweiten Hälfte des 16. Jh.s folgte in Buxtehude, wenn auch nicht so augenscheinlich wie
in Stade, auf die lutherische Gründungsperiode eine freilich bald wieder gebrochene Herrschaft des
Kryptocalvinismus, so daß auch Buxtehude die FC nicht unterschrieb 39.

33 Zum Vergleich sind mehrere Meßbücher (ein handgeschriebenes Missale aus der Mainzer Diözese, 14. Jh., Nieder-
sächs. Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen, Cod. Ms. Arch. Götting. 1; Missale ecclesiae Magdeburgensis
1480; Missale secundum ritum ecclesie Bremensis 1511) herangezogen; verwiesen ist in der Regel auf das „Missale
secundum morem Magdeburgensem, Halberstadensem, Brandeburgensem, Verdensem aliarumque multarum ec-
clesiarum...“ Magdeburg 1486 (Expl. der Herzog-August-Bibliothek Wolfenbüttel).

34 Über die Herkunft dieser Sammlung vgl. unten S. 129, Anm. 18. Verwendung fanden die Kollekten vermutlich im
Horengottesdienst der Schüler.

35 Zum Alten Kloster vgl. unten S. 83, Anm. 76. 36 Vgl. E. G. Wolters, Bilder, öfter; unten Anm. 39.

37 Vgl.H. Langelüddeke, 7; ders.in: H. Roscher I, 99.

38 In einer Urkunde vom 4. April 1608 werden die Vorsteher der Armen erwähnt, wobei es sich um eine Anleihe aus
den Armengeldern handelt; vgl. Staats-A. Hann. Depositum Buxtehude Nr. 694. Eine Urkunde vom 6. Oktober
1618 nennt Vorsteher der Armut sowie den Gotteskasten; vgl. ebd. Nr. 699. Vgl. auch ebd. Nr. 701 usw.

39 Vgl. J. H. Pratje, Altes und Neues V, 93; Rotermund, Annalen IV, 880; L.M.H. Pape, 38; W. Merz,
199; J. M. Reu I, 3, 1, 2, 808*. — Nach einem Vergleich zwischen Rat und Bürgerschaft vom 17. Februar 1606
mußten sich Leute, die das Bürgerrecht erwerben wollten und in Glauben und Lehre verdächtig waren, zuvor dem
geistlichen Ministerium zur Prüfung stellen; vgl. E. G. Wolters, Bilder, 37.

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