Geschichte des Bisthums Verden, in: ZNS 1904, 275-340, und ZNS 1905, 1-30. 146-190. -W. Wittkopf, Geschichte
des Kirchspiels Neuenkirchen im Kreise Soltau. Soltau 1897. - W. Ziegeler, Die Johanniskirche zu Verden. Ein
Beitrag zum norddeutschen Ziegelbau. Diss. Hannover 1916.
Missale eccl. Verd. = Missale secundum morem Magdeburgensem, Halberstadensem, Brandeburgensem,
Verdensem aliarumque multarum ecclesiarum... (Magdeburg 1486) (Expl. der Herzog-August-Bibliothek Wolfen-
büttel).
Archive: Staatsarchiv Hannover; Stadtarchiv Verden; Stadtarchiv Lüneburg (Michaeliskloster).
Etwa seit dem ausgehenden 13. oder seit dem 14. Jh. schrieben sich die Bischöfe von Verden über
ein Territorium die Landeshoheit zu, die sich aus dem fürstlichen Charakter des Verdener Bischofs, der
Gerichtsherrschaft und dem Erwerb anderer öffentlicher Rechte herleitete 1. Die Frage nach der Landes-
grenze dieses zwischen dem Fürstentum Lüneburg, der Grafschaft Hoya und dem Erzstift Bremen ge-
legenen Gebietes, des sog. Stiftes Verden - die Diözese Verden erstreckte sich viel weiter - wurde erst
seit 1475 aufgeworfen 2. Die Streitigkeiten hierüber zogen sich durch das ganze 16. Jh. und teilweise
weit darüber hinaus 3.
Die weltliche Verwaltung betrefjend, war das Stiftsgebiet in die Ämter Verden und Rotenburg
unterteilt. Diese Einteilung wurde maßgeblich für die kirchliche Gliederung des Stiftes nach der Refor-
mation.
Die Residenz des Bischofs befand sich seit dem Ende des 12. Jh.s in Rotenburg 4, während das
Domkapitel in Verden immer unabhängiger vom Bischof wurde, sich seit dem Beginn des 13. Jh.s je-
weils bei der Wahl eines neuen Bischofs durch schriftlich festgelegte Wahlkapitulationen weitgehende
Rechte sichernd 5. Von besonderer Wichtigkeit war der Erwerb des alleinigen Konsensrechtes des Dom-
kapitels vor der übrigen Geistlichkeit, das in zunehmendem Maße auf die weltlichen Angelegenheiten des
Stiftes ausgedehnt wurde, so daß der Bischof schließlich keine bemerkenswerte Regierungshandlung
ohne Zustimmung des Domkapitels vornehmen konnte 6 *. Nur mit Konsens des Domkapitels konnten
später auch die kirchlichen Neuerungen durchgeführt werden; diesen protokollarisch festgehaltenen Kon-
sensen verdanken wir zahlreiche Nachrichten über die Reformation im Stift. Die übrigen Landstände, be-
stehend aus der Ritterschaft und der Stadt Verden, die mit dem Domkapitel die von den Bischöfen zusam-
menzuberufende Landschaft bildeten und beschränkte parlamentarische Rechte genossen 7, wurden gegen
Ende des 16. Jh.s mit dem Domkapitel in einer Union vereinigt 8. Dadurch gewann ihre Stimme an Ge-
wicht, während die Machtstellung des Domkapitels etwas eingeschränkt wurde.
Die von Mitgliedern des Domkapitels verwalteten Archidiakonate 9, im Mittelalter auch im Stift
Verden von ausschlaggebender Bedeutung für die Ordnung des Kirchenwesens, traten, anders als
im Erzstift Bremen, nach der Reformation in den Hintergrund. Teilweise erfuhr das kirchliche Auf-
1 Vgl. A. Siedel, 1ff. 2 Vgl.A. Siedel, 27f. 3 4Vgl.A. Siedel, 30ff.
4 Vgl. R. Bückmann, 37f.; unten S. 193, Anm. 26. 5 Vgl. R. Bückmann, 54ff.
6Vgl. R. Bückmann, 65ff.; auch W. v. Hodenberg,Verdener Geschichtsquellen I, 67ff. - In weniger bedeuten-
den Angelegenheiten genügte anscheinend die in Vertretung des Kapitels gegebene Zustimmung einiger älterer Dom-
herren, die sich in der Nähe des Bischofs aufhielten. Vgl. dazu oben S. 5 mit Anm. 19.
7 Vgl. Ch. G. Pfannkuche, Die neuere Geschichte, 93ff.
8 Vgl. Staats-A.Hann. Stade Br. Arch. Des. 8a Fach 11 Nr. 1 (Protokolle über die abgehaltenen Generalkapitel zu
Verden 1549-1589), bes. das Protokoll vom 5. Juli 1582; dazu Ch. G. Pfannkuche, Die neuere Geschichte, 93.
9 Zum Archidiakonatswesen im Bistum Verden während des Mittelalters vgl. W. v. Hodenberg ,Verdener Geschichts-
quellen II, 269ff.; N. Hilling, Die bischöfliche Banngewalt, der Archipresbyteriat und der Archidiakonat in
den sächsischen Bistümern, in: Archiv für kath. Kirchenrecht 80 (1900), 649ff.; R. Bückmann, bes. 73ff.; s.
auch oben S. 6, Anm. 24.
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des Kirchspiels Neuenkirchen im Kreise Soltau. Soltau 1897. - W. Ziegeler, Die Johanniskirche zu Verden. Ein
Beitrag zum norddeutschen Ziegelbau. Diss. Hannover 1916.
Missale eccl. Verd. = Missale secundum morem Magdeburgensem, Halberstadensem, Brandeburgensem,
Verdensem aliarumque multarum ecclesiarum... (Magdeburg 1486) (Expl. der Herzog-August-Bibliothek Wolfen-
büttel).
Archive: Staatsarchiv Hannover; Stadtarchiv Verden; Stadtarchiv Lüneburg (Michaeliskloster).
Etwa seit dem ausgehenden 13. oder seit dem 14. Jh. schrieben sich die Bischöfe von Verden über
ein Territorium die Landeshoheit zu, die sich aus dem fürstlichen Charakter des Verdener Bischofs, der
Gerichtsherrschaft und dem Erwerb anderer öffentlicher Rechte herleitete 1. Die Frage nach der Landes-
grenze dieses zwischen dem Fürstentum Lüneburg, der Grafschaft Hoya und dem Erzstift Bremen ge-
legenen Gebietes, des sog. Stiftes Verden - die Diözese Verden erstreckte sich viel weiter - wurde erst
seit 1475 aufgeworfen 2. Die Streitigkeiten hierüber zogen sich durch das ganze 16. Jh. und teilweise
weit darüber hinaus 3.
Die weltliche Verwaltung betrefjend, war das Stiftsgebiet in die Ämter Verden und Rotenburg
unterteilt. Diese Einteilung wurde maßgeblich für die kirchliche Gliederung des Stiftes nach der Refor-
mation.
Die Residenz des Bischofs befand sich seit dem Ende des 12. Jh.s in Rotenburg 4, während das
Domkapitel in Verden immer unabhängiger vom Bischof wurde, sich seit dem Beginn des 13. Jh.s je-
weils bei der Wahl eines neuen Bischofs durch schriftlich festgelegte Wahlkapitulationen weitgehende
Rechte sichernd 5. Von besonderer Wichtigkeit war der Erwerb des alleinigen Konsensrechtes des Dom-
kapitels vor der übrigen Geistlichkeit, das in zunehmendem Maße auf die weltlichen Angelegenheiten des
Stiftes ausgedehnt wurde, so daß der Bischof schließlich keine bemerkenswerte Regierungshandlung
ohne Zustimmung des Domkapitels vornehmen konnte 6 *. Nur mit Konsens des Domkapitels konnten
später auch die kirchlichen Neuerungen durchgeführt werden; diesen protokollarisch festgehaltenen Kon-
sensen verdanken wir zahlreiche Nachrichten über die Reformation im Stift. Die übrigen Landstände, be-
stehend aus der Ritterschaft und der Stadt Verden, die mit dem Domkapitel die von den Bischöfen zusam-
menzuberufende Landschaft bildeten und beschränkte parlamentarische Rechte genossen 7, wurden gegen
Ende des 16. Jh.s mit dem Domkapitel in einer Union vereinigt 8. Dadurch gewann ihre Stimme an Ge-
wicht, während die Machtstellung des Domkapitels etwas eingeschränkt wurde.
Die von Mitgliedern des Domkapitels verwalteten Archidiakonate 9, im Mittelalter auch im Stift
Verden von ausschlaggebender Bedeutung für die Ordnung des Kirchenwesens, traten, anders als
im Erzstift Bremen, nach der Reformation in den Hintergrund. Teilweise erfuhr das kirchliche Auf-
1 Vgl. A. Siedel, 1ff. 2 Vgl.A. Siedel, 27f. 3 4Vgl.A. Siedel, 30ff.
4 Vgl. R. Bückmann, 37f.; unten S. 193, Anm. 26. 5 Vgl. R. Bückmann, 54ff.
6Vgl. R. Bückmann, 65ff.; auch W. v. Hodenberg,Verdener Geschichtsquellen I, 67ff. - In weniger bedeuten-
den Angelegenheiten genügte anscheinend die in Vertretung des Kapitels gegebene Zustimmung einiger älterer Dom-
herren, die sich in der Nähe des Bischofs aufhielten. Vgl. dazu oben S. 5 mit Anm. 19.
7 Vgl. Ch. G. Pfannkuche, Die neuere Geschichte, 93ff.
8 Vgl. Staats-A.Hann. Stade Br. Arch. Des. 8a Fach 11 Nr. 1 (Protokolle über die abgehaltenen Generalkapitel zu
Verden 1549-1589), bes. das Protokoll vom 5. Juli 1582; dazu Ch. G. Pfannkuche, Die neuere Geschichte, 93.
9 Zum Archidiakonatswesen im Bistum Verden während des Mittelalters vgl. W. v. Hodenberg ,Verdener Geschichts-
quellen II, 269ff.; N. Hilling, Die bischöfliche Banngewalt, der Archipresbyteriat und der Archidiakonat in
den sächsischen Bistümern, in: Archiv für kath. Kirchenrecht 80 (1900), 649ff.; R. Bückmann, bes. 73ff.; s.
auch oben S. 6, Anm. 24.
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