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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0169
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Der Bericht des Chytraeus wird durch eine Notiz aus den Aufzeichnungen des Verdenschen Kanz-
lers Borcholt 28 ergänzt, wonach am 10. Oktober 1568 zu Verden auf des Bischofs und des Kanzlers
Betreiben die katholische Messe abgetan und „na inhalt der ufgerichteten reformation“ die erste evan-
gelische Messe unter dem Chor gesungen wurde, während die Herren des Domkapitels und der übrigen
Klerisei auf dem Chor antworteten.

Darf man diesen Berichten, den Angaben bei Spangenberg 29 und den Kapitelsprotokollen gleich
viel Glauben schenken, so ist das 1567 begonnene Werk der Einrichtung evangelischen Gottesdienstes
im Dom und in den übrigen Kirchen des Stifts 1568 zu einer allgemeinen, abschließenden Ordnung
gelangt.

Leider sind die von Chytraeus bezeichneten Artikel, die offenbar mit der von Borcholt an-
geführten „ufgerichteten reformation“, vielleicht auch mit der von Spangenberg bei dem Jahr 1567
erwähnten „christlichen kirchenordnung“, sofern hier überhaupt eine geschriebene KO gemeint ist, iden-
tisch sind, nicht überliefert.

Mit der Einführung des evangelischen Gottesdienstes war nicht alles getan, um ein festgegründetes
evangelisches Kirchenwesen zu schaffen. Auf dem Generalkapitel im Mai 1570 30 ist wieder von einer
vorzunehmenden Visitation die Rede. Die Pastoren im Amt Rotenburg sollen nach Rotenburg, die im
Amt Verden nach Verden beordert und vom Domkapitel Visitatoren bestellt werden. Hier zeichnen sich
die beiden Inspektionen oder Superintendenturen ab, in die das Stift nun eingeteilt wurde, wobei die
Inspektion Verden dem Domprediger Huberinus übertragen und auch später stets von einem Geistlichen
der Stadt Verden verwaltet wurde, während die Inspektion Rotenburg anfangs dem Rotenburger Pre-
diger Johann Macke zuging 31, später aber nicht immer an den Ort Rotenburg gebunden war 32. Über
das ganze Stift wurde ein Generalsuperintendent gesetzt. Mit diesem Amt betraute der Bischof nachein-
ander mehrere Geistliche der Klosterkirche St. Michael in Lüneburg (anfangs Simon Brauns, 1570
Thomas Mauwer, 1575 Friedrich Dedekind 33). Die Generalsuperintendenten traten aber, soweit es die
Quellen erkennen lassen, wenig in Erscheinung. Führend war der Verdensche Superintendent und Dom-
prediger Huberinus, der zeitweise auch die Geschäfte eines Generalsuperintendenten versah, wie die
Oberaufsicht über alle Pastoren des Stifts später offenbar überhaupt an den Superintendenten zu Ver-
den überging.

1573 betraute der Bischof Huberinus mit der Durchführung einer Generalvisitation des Stifts 34.
Das Domkapitel gab auf der Sitzung am 22. Mai 1573 35seine Einwilligung zu der vom „superinten-
denten“, der hier nicht bei Namen genannt wird, noch vor Ende des Monats zu beginnenden Visitation,
„weil sollichs in umbliggenden landen gebrauchlich und christliche religion zu erhalten nuttlich“, „doch
den prelaten und andern collatoren in ihrer jurißdiction und hoicheit unscheidlich“.

Diese Visitation stellte einen Einschnitt dar und wurde vom Domkapitel, das bisher die Visitatoren
bestellt hatte, auch deutlich als solcher empfunden. Aber da es einmal seine Zustimmung zur Religions-

28 Wiedergegeben bei J. L. L. Gebhardi, 101; vgl. auch G. H. Klippel, 17.

29 Vgl. oben Anm. 17. 30 Protokoll im Staats-A. Hann. aaO.

31 Vgl. J. H. Pratje, Altes und Neues V L, 178; auch Ch. G. Pfannkuche,Die neuere Geschichte, 78; Ph. Meyer,
Pastoren II, 326.

32 Vgl. J. H. Pratje, Altes und NeuesVI, 186; H. Ruete, 253.

33 Vgl. J. H. Pratje, Altes und Neues VI, 178, und Religions-Geschichte III, 1, 11; zu Brauns’ Amt in Verden auch
J.G. Bertram, 635; H. Reuter, 49; zu Mauwers Verdener Superintendentur Reuter, 30f.; über Brauns
und Mauwer berichtet auch J. M. Reu 1,3, 1, 2, 812*; zu Dedekind vgl. J. Moller, Cimbria litterata II. 1744,
160.

34 Vgl. C. Spangenberg, 226; Ch. Schlöpken, 425; J. F. v. Stade, 78; J. G. Bertram, 632; J.H. Pratje,
Altes und Neues XII, 71, und Religions-Geschichte III, 1, 11; Ch. G. Pfannkuche, Die neuere Geschichte, 78;
v. Ortenberg, 39; J.M. Reu I, 3, 1, 2, 812*, u. a.

36 Protokoll im Staats-A. Hann. aaO.

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