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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0226
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Stift Verden

christliche und ganz wolgemeints congressus erhal-
ten werden.

Item, das auf unsere diese publicierte kirchen-
ordnung desto mehr und besser achtung geben und
dieselbe in stetter und unaufhörlicher ubung und
gebrauch erhalten werde und unsere pastorn in
reiner lehr je mehr und mehr zunehmen und andern
leuten gute exempel geben mügen.

Damit aber schließlich diese conventus unserer
pastorn im stift Verden kein ledig spectakel und
vergeblich schauspiel sein und noch viel weniger
allein pro forma geschehen sollen, so ordenen, set-
zen und wollen wir, das, so oft unsere pastores ent-
weder sembtlich, als des jahrs zweymal zu Verden,
oder aber insonderheit, als zweymal im ambt Roten-
burg und Verden, zusamenkommen, daß sie alsdan
jedeßmals einen locum theologicum, als de Deo, de
creatione etc. et consequenter, nach des superinten-
denten verordnung für sich nemen und davon pro
und contra conferieren sollen.

Es soll auch alles, was dieses fals in thesi et anti-
thesi interrogando et respondendo fürgebracht
wird, durch einen von unserm superintendenten
secundum ordinem a iuniore incipiendo dazu dele-
gierten pastore protocollieret, in unsere kanzeley
zu Verden eingegeben und dan ferners nach hoffe
geschicket werden 28, damit wir jederzeit nachrich-
tung haben, wie beydes, die superintendenten und
unsere pastores, ihre studia ihnen lassen angelegen
sein, was ihre tägliche exercitia und wie sie in den-
selbigen proficieren und zunemen, auch hiedurch
ubriges voll- und zutrinken, welches wir dan hie-
mit ernstlich verboten haben wollen, und andere
ungelegenheiten bey solchen conventibus verhütet
werden.

28 In den vonJ. H. Pratje mitgeteilten Erläuterungen
und Verbesserungen zu unserer KO (vgl. Einleitung,
oben S. 143) heißt es hierzu: Weil auch an unter-
schiedlichen oertern hof gehalten wird, sollen die bei
der pastoren conventibus gehaltene protocolla nicht
mehr nach hofe geschickt werden. - Als gleichzeitiger
Bischof von Osnabrück hielt Philipp Sigismund des
öftern in Iburg Hof.

28 a In diesem Absatz teilweise Anlehnung an die Lüne-
burger KO, Sehling VI, 1, 538.

29 Dieser Absatz stimmt teilweise wörtlich mit dem ent-
sprechenden der Hoyaschen KOO, Sehling VI, 2,
1194 und unten S. 745f., überein.

Von unterhaltung der pastorn und
kirchendiener, auch der pfarherrn und
küster heusern.

Dieweil der Herr Christus selbst sagt (Matth. 10,
vers. 10): Ein arbeyter ist seines lohns wert, und
S. Paulus spricht (1. Cor. 9, vers. 13): Wisset ihr
nicht, das die da opfern, essen vom opfer ? Und die
des altars pflegen, geniessen des altars ? Also hat
auch der Herr befohlen, daß die das evangelium
verkündigen, sollen sich vom evangelio nehren.

Damit 28a nu diesem zufolge die prediger und kir-
chendiener ihren studiis desto fleissiger obliegen und
ihrer kirchengescheft ruhelich unde unverhindert
abwarten können, so ordnen und befehlen wir für
das erste, das den pfarherrn und custodibus in der
stadt Verden und auf dem land ihre gewisse ein-
kommen, die ihnen zugehören und zugesagt sein,
es sey an geld, korn oder anderen dingen, stets ohne
verzug und zu rechter zeit gereicht werden. Auch
wollen wir und gebieten allen unsern beambten,
obrigkeiten und kirchgeschwornen in der stadt und
Suderend, auch flecken und dörfern, fleissiges auf-
sehen zu haben, das die güter, die an einem jeden
ort zu der pfarr und kusterey an acker, wiesen, gar-
ten, renten, zinsen und ander gerechtigkeit gehören,
nicht verrückt, sondern in esse und bleiblichen
wesen erhalten, auch keine kirchengüter ohne unser
wissen und verwilligung verkauft oder verpfendet
werden.

Zudem 29 verordnen und gebieten wir, das ein
jeder karßpelsverwandter und zuhörer dem pastori
und custodi ihre alte jährliche pflicht an provent,
vierzeitopfer 30, brauthauß, kindertauf- und be-
grebnisgeld 31, und was ihnen sonsten von alters

30 Opfer zu Weihnachten, Ostern, Pfingsten und häufig
Michaelis; vgl. dazu unten S. 735.

31 Im Verdenschen Landtagsabschied vom 24. Januar
1583 war eine Bestimmung von 1576 erneuert wor-
den, der zufolge die Pastoren in allen Kirchspielen
bei Beerdigungen nicht mehr fordern sollten als einen
halben Taler, bei Kindern nach Gelegenheit weni-
ger. Von beiden Abschieden, von 1583 und von 1576,
sollte den Pastoren ein Extrakt zugestellt werden.
Vgl. Staats-A. Hann. Stade Br. Arch.Des. 8a Fach 19
Nr. 1, Stück 13.

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