Die KO ist anscheinend damals nicht gedruckt worden. Überliefert ist sie in Form einer Abschrift
aus dem 16. Jh., die sich im Staatsarchiv Osnabrück 48 befindet. Eine zweite, etwas von der Osnabrücker
abweichende Hs war in einem Sammelband der Universitätsbibliothek Münster 49 vorhanden und ist dort
im Kriege vernichtet worden 50. Während die allerdings allem Anschein nach vom Abschreiber herrüh-
rende Überschrift der Osnabrücker Hs nur auf Gültigkeit der KO für die Landkirchen des Stifts Osna-
brück lautet, war das Münstersche Exemplar, nach der Überschrift 51 zu urteilen, für die Stadt- und
Landkirchen der Stifter Münster, Osnabrück und Minden gedacht. Die Osnabrücker Hs enthält jedoch
auch ein Kapitel, das das entsprechende der StadtKO inhaltlich wiederholt und sich offensichtlich auf
die Stadt Osnabrück bezieht. Eine gleichfalls zeitgenössische, aber stark beschädigte Abschrift der KO
fand sich nachträglich im Gemeindearchiv zu Groningen. Die Fassung scheint darauf zu deuten, daß
sie für Kirchen der Münsterschen Diözese gedacht war. Näheres über die Groninger Hs bringen wir
unter den „Nachträgen“ im Titelbogen. — Gedruckt ist die KO bei Spiegel 52 nach der Osnabrücker Hs,
auf Grund der Edition Spiegels bei Flaskamp 53. Genaue Inhaltsbeschreibungen geben Dühne 54 und
Hoyer 55; vgl. auch Dökel 56 und Reu 56a. Wir legen unserem Druck die Osnabrücker Hs zugrunde:
Text Nr. 1.
Zur Einführung der Reformation und der KO in Quakenbrück erließ die dortige Stadtobrigkeit eine
kurze, von Bonnus abgefaßte Verordnung. Sie war gleichfalls in dem Münsterschen Sammelband enthal-
ten; abgedruckt ist sie in der Quakenbrücker Festschrift 56b, an Hand derer wir sie wiedergeben: Text Nr. 2.
Außerdem verfaßte Bonnus 1543 unter freier Benutzung des Breviers eine hauptsächlich die Horen
betreffende Gottesdienstordnung für die Kollegiatkirchen, offenbar auch für die Klöster, insbesondere
aber für die Kollegiatkirche seiner Vaterstadt Quakenbrück. Auch diese Ordnung stand in dem verlorenen
Sammelband der Universitätsbibliothek Münster und ist danach in der Quakenbrücker Festschrift 56c ab-
gedruckt. Der Titel ist auch durch Spiegel 56d überliefert. Einiges aus der Ordnung teilt Reu 56e wört-
lich mit. Hinweise finden sich auch bei dem zeitgenössischen Chronisten Lilie 56f und, ganz ähnlich,
im Herzebrocker Klosterbericht 56g. Die bischöflichen Reformationsmandate erstreckten sich, wie es
scheint, gegebenenfalls auch auf diese Ordnung. Wir bringen die Ordnung an Hand der Quakenbrücker
Festschrift zum Abdruck: Text Nr. 3.
Im allgemeinen vollzog sich die Einführung der Reformation im Stift, auch in den Klöstern, rei-
bungslos, abgesehen von Zwischenfällen in Wellingholzhausen 57 und Wiedenbrück, wo der Dechant der
Stiftskirche Bonnus mit groben Mitteln am Predigen zu hindern suchte, dann aber doch die Einsetzung
evangelischer Prediger hinnehmen mußte 58. Auch das Kollegiatstift St. Johannis in der Stadt Osnabrück
wurde jetzt auf Veranlassung des Bischofs durch Bonnus in das Reformationswerk einbezogen 59. Bonnus
48 Msc. 112. 49 Msc. (133) 685. 50 Auskunft der Universitätsbibliothek Münster.
51 Die Überschrift ist mitgeteilt bei B. Spiegel, Bonnus, 182, Anm. 1; danach F. Flaskamp, Bonnus, 15, Anm.58.
52 B. Spiegel, Bonnus, 182ff. 53 F. Flaskamp, Bonnus, 15ff.
54 H. Dühne, 73f. 55 H. Hoyer, 183f. 56 O. Dökel, 80.
56a J.M. Reu I, 3, 1, 2, 1045*f. 56b 22f. 56c 17-19.
56d B. Spiegel, Bonnus, 182, Anm. 1. 56e J.M. Reu I, 3, 1, 2, 1046*.
56f D. Lilie schreibt: „Dar noch enboven hefft Bonnus furstlick bovel unde schrifte gehadt an alle stede, collegia,
cloisters, dar he erschennen, unde dat furstlick bovel mit todait der amptluden den steden, collegiis unde cloisteren
presentert, dar itlike sick swarlick inne geholden: wolden se der ungenade entfleen, mosten se tegen eren willen de
ordinantien Bonnii annemen, dar ock de horas worden inne dividert: dan slichtes mit einer antiphen edder hymno
worden angeheven, unde dat gewontlike Deus in adiutorium meum intende most men stain laten“; vgl. Geschichts-
quellen II, 281. Da die niederdeutsche LandKO keine Ordnung für das Stundengebet enthält, darf wohl angenommen
werden, daß Lilie, der 1543 Kaplan im Kloster Malgarten war (vgl. aaO. XI), hier die lateinische Gottesdienst-
ordnung für die Stifter und Klöster im Auge hat. 56g F. Zurbonsen, Klosterbericht, 37.
57 Vgl.H. Hamelmann, 1138; H. Dühne, 144; B. Spiegel, Bonnus, 99f.
58 Vgl. H. Hartmann, Wiedenbrück, 104f.; F. Flaskamp, Bonnus, 12; H. Hamelmann, 1144: „Ex oppido
Widenbruggo tunc discesserunt concionatores evangelici, qui ibi per Bonnum confirmati erant videlicet anno 1548“.
59 Näheres s. unten „Stadt Osnabrück“.
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aus dem 16. Jh., die sich im Staatsarchiv Osnabrück 48 befindet. Eine zweite, etwas von der Osnabrücker
abweichende Hs war in einem Sammelband der Universitätsbibliothek Münster 49 vorhanden und ist dort
im Kriege vernichtet worden 50. Während die allerdings allem Anschein nach vom Abschreiber herrüh-
rende Überschrift der Osnabrücker Hs nur auf Gültigkeit der KO für die Landkirchen des Stifts Osna-
brück lautet, war das Münstersche Exemplar, nach der Überschrift 51 zu urteilen, für die Stadt- und
Landkirchen der Stifter Münster, Osnabrück und Minden gedacht. Die Osnabrücker Hs enthält jedoch
auch ein Kapitel, das das entsprechende der StadtKO inhaltlich wiederholt und sich offensichtlich auf
die Stadt Osnabrück bezieht. Eine gleichfalls zeitgenössische, aber stark beschädigte Abschrift der KO
fand sich nachträglich im Gemeindearchiv zu Groningen. Die Fassung scheint darauf zu deuten, daß
sie für Kirchen der Münsterschen Diözese gedacht war. Näheres über die Groninger Hs bringen wir
unter den „Nachträgen“ im Titelbogen. — Gedruckt ist die KO bei Spiegel 52 nach der Osnabrücker Hs,
auf Grund der Edition Spiegels bei Flaskamp 53. Genaue Inhaltsbeschreibungen geben Dühne 54 und
Hoyer 55; vgl. auch Dökel 56 und Reu 56a. Wir legen unserem Druck die Osnabrücker Hs zugrunde:
Text Nr. 1.
Zur Einführung der Reformation und der KO in Quakenbrück erließ die dortige Stadtobrigkeit eine
kurze, von Bonnus abgefaßte Verordnung. Sie war gleichfalls in dem Münsterschen Sammelband enthal-
ten; abgedruckt ist sie in der Quakenbrücker Festschrift 56b, an Hand derer wir sie wiedergeben: Text Nr. 2.
Außerdem verfaßte Bonnus 1543 unter freier Benutzung des Breviers eine hauptsächlich die Horen
betreffende Gottesdienstordnung für die Kollegiatkirchen, offenbar auch für die Klöster, insbesondere
aber für die Kollegiatkirche seiner Vaterstadt Quakenbrück. Auch diese Ordnung stand in dem verlorenen
Sammelband der Universitätsbibliothek Münster und ist danach in der Quakenbrücker Festschrift 56c ab-
gedruckt. Der Titel ist auch durch Spiegel 56d überliefert. Einiges aus der Ordnung teilt Reu 56e wört-
lich mit. Hinweise finden sich auch bei dem zeitgenössischen Chronisten Lilie 56f und, ganz ähnlich,
im Herzebrocker Klosterbericht 56g. Die bischöflichen Reformationsmandate erstreckten sich, wie es
scheint, gegebenenfalls auch auf diese Ordnung. Wir bringen die Ordnung an Hand der Quakenbrücker
Festschrift zum Abdruck: Text Nr. 3.
Im allgemeinen vollzog sich die Einführung der Reformation im Stift, auch in den Klöstern, rei-
bungslos, abgesehen von Zwischenfällen in Wellingholzhausen 57 und Wiedenbrück, wo der Dechant der
Stiftskirche Bonnus mit groben Mitteln am Predigen zu hindern suchte, dann aber doch die Einsetzung
evangelischer Prediger hinnehmen mußte 58. Auch das Kollegiatstift St. Johannis in der Stadt Osnabrück
wurde jetzt auf Veranlassung des Bischofs durch Bonnus in das Reformationswerk einbezogen 59. Bonnus
48 Msc. 112. 49 Msc. (133) 685. 50 Auskunft der Universitätsbibliothek Münster.
51 Die Überschrift ist mitgeteilt bei B. Spiegel, Bonnus, 182, Anm. 1; danach F. Flaskamp, Bonnus, 15, Anm.58.
52 B. Spiegel, Bonnus, 182ff. 53 F. Flaskamp, Bonnus, 15ff.
54 H. Dühne, 73f. 55 H. Hoyer, 183f. 56 O. Dökel, 80.
56a J.M. Reu I, 3, 1, 2, 1045*f. 56b 22f. 56c 17-19.
56d B. Spiegel, Bonnus, 182, Anm. 1. 56e J.M. Reu I, 3, 1, 2, 1046*.
56f D. Lilie schreibt: „Dar noch enboven hefft Bonnus furstlick bovel unde schrifte gehadt an alle stede, collegia,
cloisters, dar he erschennen, unde dat furstlick bovel mit todait der amptluden den steden, collegiis unde cloisteren
presentert, dar itlike sick swarlick inne geholden: wolden se der ungenade entfleen, mosten se tegen eren willen de
ordinantien Bonnii annemen, dar ock de horas worden inne dividert: dan slichtes mit einer antiphen edder hymno
worden angeheven, unde dat gewontlike Deus in adiutorium meum intende most men stain laten“; vgl. Geschichts-
quellen II, 281. Da die niederdeutsche LandKO keine Ordnung für das Stundengebet enthält, darf wohl angenommen
werden, daß Lilie, der 1543 Kaplan im Kloster Malgarten war (vgl. aaO. XI), hier die lateinische Gottesdienst-
ordnung für die Stifter und Klöster im Auge hat. 56g F. Zurbonsen, Klosterbericht, 37.
57 Vgl.H. Hamelmann, 1138; H. Dühne, 144; B. Spiegel, Bonnus, 99f.
58 Vgl. H. Hartmann, Wiedenbrück, 104f.; F. Flaskamp, Bonnus, 12; H. Hamelmann, 1144: „Ex oppido
Widenbruggo tunc discesserunt concionatores evangelici, qui ibi per Bonnum confirmati erant videlicet anno 1548“.
59 Näheres s. unten „Stadt Osnabrück“.
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