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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0271
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der Stadt 66 gewesen war, stark beeinträchtigte 67. Vom Rat wurde der Besuch der Domschule für die Osna-
brücker Kinder, die Beherbergung fremder Schüler der Domschule wie die Teilnahme am Gottesdienst im
Dom verboten 68. Der Pfarrsprengel des Domes wurde schon 1543 an die beiden Stadtkirchen aufgeteilt 69.
Das Johannisstift blieb - auch später - in seiner Stellung zur Reformation gespalten 70. Katholisch blie-
ben auch die Nonnenklöster Marienstätte und Gertrudenberg 71.

Den 1547 durch das Domkapitel erhobenen Forderungen auf Beseitigung aller reformato-
rischen Neuerungen in der Stadt einschließlich der Ratsschule trat der Rat energisch entgegen, in-
dem er auf die mangelhafte geistliche Versorgung der Stadtpfarren durch das Domkapitel vor 1543 hin-
wies und das vom Domkapitel beanspruchte Recht, allein eine Lateinschule zu unterhalten, bestritt 72.
Durch das Interim gewann das Domkapitel dann doch die Oberhand. Die evangelischen Prediger muß-
ten auf Drängen der kaiserlichen Kommissare entlassen, Kirchen- und Pfarrhäuser den vom Dom-
kapitel eingesetzten Geistlichen wieder eingeräumt werden; in beiden Stadtkirchen wie auch in der
Johanniskirche wurde der katholische Gottesdienst wiederhergestellt, die Schule im Barfüßerkloster auf-
gehoben, dieses wie das Augustinerkloster dem Landesherrn zurückgegeben. Die Dominikaner durften
ihr klösterliches Leben in alter Weise wieder aufnehmen; Kleinodien, Briefe und Siegel mußten ihnen
wieder ausgehändigt werden 73, was allerdings nur teilweise geschah 74.

66 Jedes Kirchspiel hatte seine Schule. Ein „magister scolarum“ von St. Johann wird schon 1160 genannt; vgl. Ur-
kundenbuch I, Nr. 309. Die Johannisschule erhob sich zeitweise zu besonderer Bedeutung und hatte den Charakter
einer höheren Lehranstalt, so auch im 16. Jh. Anläßlich des späteren Schulstreites zwischen Stadt und Domkapitel
sagte 1597 ein 72jähriger Zeuge aus, daß in der Johannisschule manchmal mehr Knaben gewesen seien als in der
Domschule. Ebenso bezeugte er, daß vor seiner Zeit und solange er denken könne, der Rat zu St. Marien und
Katharinen Schule gehalten habe, und daß dort Latein und Deutsch gelehrt worden seien; vgl. Staats-A. Osn.
Rep. 100 Abschn. 355 Nr. 4, Bl. 3 und 2; dazu auch das Schriftstück Fredeleffs von 1597, Artikel 31.32.49,
Staats-A. Osn. Dep. 3b IV Fach 57 Nr. 2.Vgl. auch die Akten ebd. Rep. 100 Abschn. 35 Nr. 5 und Nr. 6; Dep. 3b
IV Fach 57 Nr. 1 und Nr. 3; E. Böhr, 212ff. 250ff.

67 Vgl. Geschichtsquellen II, 279f. (D. Lilies Chronik); W. Berning, 43 mit Anm. 55; Beschwerdeschrift des Dom-
kapitels an den Bischof vom 4. März 1547, Staats-A.Osn. Rep. 100 Abschn. 367 Nr. 6 (Kopie), Bl. 40: „So haben
wir auch muyssen lyden, das men... ein neuwe ungewontliche schoell ynd Barfoesserkloester angericht, dardurch
de unsere zergangen und verkommen..- Bischof Franz stellte den an der Barfüßerschule Studierenden 1545
einen Schutzbrief aus und sicherte den Auswärtigen freies Geleit zu; vgl. die Urkunde in: Magazin für Westfalen,
Jg. 1799, 227ff.

68 Vgl. die diesbezügliche Beschwerde des Domkapitels in der in Anm. 67 bezeichneten Schrift, Bl. 40; dazu W. Ber-
ning, 43.Vgl. auch Geschichtsquellen II, 280 (D. Lilies Chronik). In seiner Antwort auf die Beschwerde des Dom-
kapitels kommentierte der Rat am 13. Juni 1547 (zu diesem Schreiben vgl. oben S. 235, Anm. 22) das Verbot da-
hin, daß er es „kurz vor denn mitwinters hilligen dagen“ habe ausgehen lassen, und zwar wegen der zu dieser Zeit
üblichen Bischofsspiele im Dom, die leicht zu Schmähungen hätten Anlaß geben können. (Zu den Bischofsspielen
der Schüler, Subdiakone, Diakone und Priester, die um die Weihnachtszeit in den Kapitelskirchen stattfanden,
vgl. W. Berning, 77ff.) Auch sei bereits Zwietracht zwischen den Domschülern und den übrigen Bürgerskindern
entstanden, worüber ein Zwist auch der älteren Bürger zu befürchten gewesen sei. — Ein undatiertes Mandat des
Rates, in dem er den Besuch aller anderen Kirchen, Kapellen oder Klausen in Osnabrück, ausgenommen die St. Ma-
rien-, St. Johannis- und St. Katharinenkirche, zu den Metten, zur Messe, zur Predigt oder zu irgendwelchen Ge-
sängen verbietet, vgl. im Staats-A. Osn.: Dep. 3b IV Fach 43 Nr. 2, Stück 7f. - Zwei Listen mit Namen von Bür-
gern, die gegen Stadtgesetze, darunter auch das genannte Mandat, verstoßen hatten, vgl. bei W. Berning, 304f.

69 Vgl. die KO von 1543; auch Geschichtsquellen II, 280 (D. Lilies Chronik).

70 Vgl. oben S. 219 mit Anm. 82; auch unten S. 243f.; F. Runge in: Geschichtsquellen II, XIIIf.

71 Vgl. H. Hoogeweg, 105f.; J. I. Sandhoff, Summaria, 26; M. Lammers, 76f.; H.-H. Breuer, 73ff.; L.
Hoffmeyer, Chronik I, 439.

72 Vgl. dazu oben S. 235, Anm. 22; S. 236, Anm. 35; S. 239, Anm. 66 und 67. — Der Rat konnte sich auch auf die
Entscheidung kaiserlicher Kommissare (vgl. auch oben S. 218) im Vertrag zu Hilter vom 31.Januar 1547 berufen,
der zufolge die Religionsangelegenheiten der Stadt bis zur Verhandlung auf einem Reichstag nicht berührt werden
sollten; vgl. H. Hoyer, 190.

73 Durch Vermittlung des Grafen Reinhard von Solms wurden die drei Klöster und die beiden Stadtkirchen mit den
Pfarren von der Stadt schon am 7. Juli 1548 herausgegeben; vgl. die Orig.-Urk. im Dom-A. Osn. In dieser Ur-
kunde bezeugt der Graf, Bürgermeister und Rat hätten die Erklärung abgegeben, daß eine Urkunde über Auslie-
ferung der beiden Kirchen und der drei Klöster zwar nicht zufinden sei, auf jeden Fall aber nichtig sein solle. Vgl.

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