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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0278
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das er die Fastnachtsfeiern mit ihrem Unwesen verbot 32. Eine Regelung des Eherechtes wurde im
Rahmen der Bürgerrechtsordnung vor 1600 in Angriff genommen 33.

Eine Armenordnung wurde schon vor 1587 konzipiert, 1587 ergänzt; 1604 verhandelte der Rat
über eine neue Armenordnung. Weitere Armenordnungen gingen 1609 und 1634 aus 34. Einen Auszug
aus einer hier näher interessierenden, undatierten Armenordnung aus dem 16. Jh., die nach Stüves
Vermutung etwa 1573 anzusetzen ist, hat aus Stüves Nachlaß 35 Böhr 36 veröffentlicht. Wir drucken
die Armenordnung im vollen Wortlaut nach einem Aktenstück aus dem 16. Jh.3 7, dessen vorliegende
Fassung auf das Jahr 1587 zurückgehen dürfte, unter Heranziehung eines stark korrigierten Entwurfes
der Ordnung aus einem anderen Aktenbündel 38, der bei Nachträgen am Rand mehrmals die Bemerkung
aufweist: Anno 87 additum. Text Nr. 5.

Diakonen für die Kirchspiele, die die KO von 1543 vorsah, ebenso die Armenkasten, konnte un-
sere Armenordnung als bereits vorhanden voraussetzen.

Als für die Evangelischen des Stifts Osnabrück auf Grund der Capitulatio perpetua von 1650 ein
Konsistorium eingerichtet wurde, blieb der Stadt Osnabrück dennoch ihr eigenes Konsistorium, in der
Zusammensetzung wieder etwas verändert, erhalten. Dort wurde auch die Ehegerichtsbarkeit in erster
Instanz wahrgenommen; Berufungen gingen an den Rat 39.

1648 aufs neue revidiert und gedruckt. Ein Exemplar des Druckes von 1648 befindet sich im Staats-A. Osn. im Sam-
melband 1836 VI.

32 Orig.-Mandat (Dienstag nach Valentini 1568) im Staats-A. Osn. in der in Anm. 31 genannten Akte.

33 In der in Anm. 31 genannten Akte befinden sich: Konzept einer Ehe- und Zuchtordnung von 1574 im Anschluß
an die konzipierte Bürgerrechtsordnung; kurze, undatierte Eheordnung; undatierte Bürgerrechtsordnung mit Ehe-
und Zuchtordnung; Eherechtsordnung, undatiert, nach einem Dorsalvermerk 1608, 1609 und 1610 publiziert. Die
Ehe- und Zuchtordnung von 1574 sieht im wesentlichen vor: 1. ein Verbot heimlicher Ehen (vgl. dazu unten S. 260
mit Anm. 63), 2. ein Verbot unehelicher Beiwohnung, 3. ein Verbot des Konkubinats, 4. ein Verbot von Ehebruch
und böslicher Verlassung. Sie entwirft Bestimmungen zur praktischen Beseitigung solcher Mißstände und setzt
Strafen fest. Hinter der Ordnung auf einem besonderen Blatt der Vermerk: Diese ordnung post concionem de nup-
tiis in Cana Galileae afftolesen, bedenklich. — Die kurze, undatierte Eheordnung enthält u.a. ein Verbot für die El-
tern, die ehereifen Kinder von der Ehe abzuhalten; eben solche Verbote bringen neben den 1574 konzipierten Anwei-
sungen die beiden anderen genannten Stücke, die allgemein ausführlicher sind. Bestimmungen über verbotene Ver-
wandtschaftsgrade bietet keine der vorliegenden Ordnungen. Die Ordnung von 1608 enthält eine Verfügung über die
Scheidung von Verlöbnissen bzw. nicht vollzogenen Ehen: . ..daß nun hinfurter die persönen, so mit furwißen, rat
und belieben ihrer eltern, vormunder oder nähisten verwandten ehelich an einander verlobt und versprochen werden,
sich auch einander darauf urkund, arram [vgl. unten S. 530, Anm. 37] oder treuw geben, beieinander ehelich sein
und pleiben und keineswegs sich trennen und voneinander tun söllen, das auch sulche verlubnuß vur ein bestendige
ehe, gestalt eß vermuge gotüicher heiliger schrift und vorschrift der rechten also ist, geachtet und oberkeit wegen dar-
uber, und daß auch die persönen zur consumation]!] derselben gehalten werden söllen. Were eß aber also, daß ein
teil wieder den andern sulche im rechten bestendige, erhebliche und kentliche ursachen, dadurch sönsten eine voln-
kommen ehe dissolvirt und aufgehoben werden muchte, unß, der oberkeit, auf erfurdern furzuprengen hette, daruber
söllen alßdan die parteyen unserer erkäntnuß gewertig sein. Da aber ein teil sulche ursachen nicht beizuprengen
hette und gleichwoll von beschehener ehelicher verlubnuß abtretten und die ehe nicht verfolgen noch sich dazu gepur-
lich weisen laßen wölte, so soll derselbe aufbeschehen ansuchen von unß, der oberkeit, dieser stadt verwiesen und dem
unschuldigen teil hernacheruf gepurlich ersuchen wiederumb zu heyraten erleubt werden. Da aberbeide teile ohne jetz-
gesetzte ursachen von beschehenem ehelichen verlobnuß tredten und sich separiren wöllen, alß söllen sie beide ad
evitandum scandalum dieser stadt verwiesen werden... [vgl. dazu unten S. 284ff. mit Anm. 72].

31 Vgl. Staats-A. Osn. Dep. 3bVIII Fach 18/19 Nr. 10; dazu Stüve, Stadtverfassung, 122ff.; E. Böhr, 244. 262f.;
L. Hoffmeyer, Fürsorge. 39ff. 80f. — Eine Zusammenstellung von Berichten, Ordnungen, Einnahmeregistern
usw. der Armenhäuser wurde schon 1571 angefertigt; vgl. Staats-A. Osn. Rep. 3b VIII Fach 47 Nr. 1.

35 Staats-A. Osn. Msc. 257, Vol. II, Bl. 25-28r. 36 E. Böhr, 244.

37 Staats-A. Osn. Dep. 3b VIII Fach 18/19 Nr. 10, Bl. 16-18 v.

38 Staats-A. Osn. Dep. 3b IV Fach 93 Nr. 2.

39 Vgl. M. Bär,Verwaltungsgeschichte, 42. 67f. 66; Stüve, Stadtverfassung, 114.

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