Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0325
License: Free access  - all rights reserved
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Superattendentenordnung 1596

mit Gottes wort besterket wurt, sittiglich anhoren,
christlich erwegen, beratschlagen und nach besche-
henem beschluß daßelb getreulich furdern und aus-
richten helpfen.

Zum vierten, das sie untereinandern friedlich sein
und leben wollen. Und da irrung 51 oder misverstand
unter ihnen furfallen wurden, dieselben 52 nicht auf
die kanzel prengen nach derwegen ein den andern
hinterrucks bei guten leuten ubel austragen, son-
dern ihme alß ihrem superiori 53 sulchs zu erkennen
geben und sich von ihme entwieder allein oder 54 mit
zuziehung der andern collegen oder auch nach be-
schaffenheit der sachen mit ratt der verordneten
eines erb. wolweisen ratts und 55 der kirchrate verglei-
chen, entscheiden und vertragen laßen 56.

Zum funften, das sie noch in fest- oder sontags-
noch in wochenpredigten (außerhalb die braut- und
leichpredigten 57, darin sie dennoch auch fursichtig-
keit zu geprauchen) keine neue oder ohngewontliche
texte der schrift ohne dieses ihres superioris 58 und
des sembtlichen ministerii furwißen fur die hand
nemen, sondern sein und der andern collegen beden-
ken und judicium zufurderst daruber anhoren, ver-
nemen und folgen wolten.

Zum sechsten, wan ihnen von gewißen personen
oder sonst in gemein sonderbare laster, die straff-
wurdig seint, kundbar werden, das sie davon nicht
wollen in specie ihres eigens gefallens auf der kanzel

51 Ordnung von 1610: Züm vierten. Da irrung...

52 Statt „dieselben“ hat die Ordnung von 1610 „daß
sie dieselbe“.

53 Ordnung von 1610: superintendenti.

54 Die Ordnung von 1610 fügt ein: nach beschaffenheit
der sachen.

55 Ordnung von 1610: „nach beschaffenheit... und“
fehlt.

56 Ordnung von 1610: kirchräte entscheiden und ver-
tragen laßen wollen.

57 Statt „außerhalb die braut- und leichpredigten“ hat
die Ordnung von 1610 „außerhalb der leichpredig-
ten“.

58 Ordnung von 1610: superintendentis.

59 Ordnung von 1610: wörter.

80 Ordnung von 1610: superintendenti.

61 Die Ordnung von 1610 hat statt „erst“: „zuvor“.

62 Statt „ob und wie“ hat die Ordnung von 1610 „ob
und wilcher gestalt“.

63 Statt „ohne ihres superioris“ hat die Ordnung von
1610 „ohne dieses ihres superintendentis“.

64 Die Ordnung von 1610 ergänzt: und kummen laßen.

65 Statt „stellen und kummen laßen“ hat die Ordnung

wort 59 machen, sondern es diesem ihrem superiori 60
erst 61 anmelden und in desen und des sembtlichen
ministerii ratt und bedenken stellen, ob und wie 62
sollich laster einhellig zu straffen, die zuhorer dafur
zu warnen und davon abzuhalten sein.

Zum siebenden, das sie imgleichen zum truck oder
offentlicher verlesung keine schrift ohne ihres supe-
rioris 63 und des ganzen ministerii furwißen einstel-
len 64, sondern es vurerst und allen dingen zu reif-
licher und gepurender beratschlagung stellen und
kummen laßen 65.

Dan weiters zum achten: Da ein erbar wollweiser
ratt 66 an einem oder andern prediger fehl oder mangel
empfinden wurde, so wollen ihre erb. weißheit sulchs
diesem bestalten superiori umb so viel die mehrer
erhaltung seiner autoritet zuvor zu erkennen ge-
ben 67, damit durch desselben vermanung die man-
gele und fehl emendirt, abgeschaffet und gebeßert
werden. Im fall aber sulchs ohnfruchtbar abgehen
wurde, soll er die verordneten des rats und 68 kirch-
räte dazuziehen oder nach gelegenheit die sache an
einen sembtlichen ratt 69 verweisen.

Soviel dan ferrer 70 die handhabung und befurde-
rung des ambts dieses verordneten superioris 71 be-
langen tuett 72, wolle ein erbar wolweiser ratt erst-
lich auß ihrem mittel zu den kirchraten gewiße ver-
stendige und gottfurchtige personen erwelen und
ihme zuordnen, zu denen er in allen schweren fellen

von 1610 „furprengen“.

66 Statt „Da ein erbar wollweiser ratt“ hat die Ord-
nung von 1610 „Da wir, die oberkeit“.

67 Statt „empfinden... geben“ hat die Ordnung von
1610 „empfinden wurden, daß wir solches diesem
bestaltenen [!] superintendenti zuvor zu erkennen
geben wöllen“.

68 „des rats und“ fehlt in der Ordnung von 1610.

69 Statt „einen sembtlichen ratt“ hat die Ordnung von
1610 „unß wiederumb“.

70 Die Ordnung von 1610: weiters.

71 Statt „verordneten superioris“ hat die Ordnung von
1610 „bestalten superintendentis“.

72 Die Ordnung von 1610 fährt hier anders fort:, soll
derselbe irstlich in furfallenden schweren sachen
jedesmals seinen recurß zu unß, der oberkeit, nemen,
und wöllen wir alßdann auß unserm mittel gewiße
und verstendige persönen zu den kirchräten verord-
nen, welche ihme sulche mängel und geprechen zu
guter richtigkeit befurdern helfen oder aber in en-
stehung [!] deßen sulche sachen unß, umb mehres
einsehens zu tun, gepuerlich wiederumb referirn und
anprengen söllen [Ende des Absatzes].

293
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften