Ordnungsversuche bzw. Ordnungswerke zur Folge gehabt, von denen nur ein Teil Gesetzeskraft erhielt
und die gesamte ostfriesische Kirche erfaßte. Andere Ordnungen fanden nur bei einer der beiden sich
immer schärfer gegeneinander abgrenzenden Konfessionsgruppen Anerkennung bzw. erlangten nur in
einem Teil des Landes Gesetzeskraft. Daneben entwickelte sich das Kirchenordnungswesen der Emder
Gemeinde immer selbständiger, wenn es auch, besonders in seinen Anfängen, in deutlicher Wechsel-
beziehung zu den Ordnungen der anderen Gemeinden stand. Die ostfriesischen KOO erfordern daher
den Versuch, sie nach systematischen Gesichtspunkten zu ordnen. Andererseits läßt es die kirchlich ebenso
wie politisch verworrene Geschichte Ostfrieslands im 16. Jh. notwendig erscheinen, einleitend den Gang
der Ereignisse in zeitlicher Folge kurz zu umreißen. Wie bei anderen Territorien lassen sich auch hier
die das ganze unter der Herrschaft des regierenden ostfriesischen Grafen stehende Gebiet betreffenden
Ordnungen im Rahmen der Zeitfolge besprechen.
Danach ergibt sich für uns als Reihenfolge der ostfriesischen KOO: I. landesherrliche KOO für
die ganze Grafschaft, II. Landesverträge von 1595 und 1599, wobei der die Stadt Emden betreffende
Vertrag von 1595 von dem umfassenderen Vertrag von 1599 nicht zu trennen ist, III. reformierte KOO
mit beschränktem Geltungsbereich, a) aus der evangelischen Frühzeit Ostfrieslands, b) aus der Zeit nach
Abfassung des Emder Katechismus von 1554, α) für einen weiteren Bereich innerhalb der Grafschaft, β)
für die reformierte Gemeinde zu Emden und die Stadt Emden, γ) für die reformierte Gemeinde zu Lü-
tetsburg, δ) Anhang: die KO der Londoner niederländischen Fremdlingsgemeinde a Lascos in ihrer ver-
kürzten und deutschen Fassung, IV. lutherische KOO mit beschränktem Geltungsbereich.
Entsprechend ist der Einleitungsstoff anzuordnen, wobei gelegentliche Wiederholungen nicht zu ver-
meiden sind.
Die Norder Gottesdienstordnung gehört zu IIIa 33.
3. Landesherrliche Versuche zur geordneten und einheitlichen Durchführung der
Reformation. Graf Enno II. schien von vornherein nicht gesonnen, der Entwicklung der kirchlichen
Verhältnisse seines Landes nur zuzuschauen. Leider begann er damit, die Kleinodien der Klöster und
Kirchen für seine Zwecke einzuziehen. Die Säkularisation ganzer Klöster folgte. Teilweise boten die
Mönche dazu selbst die Handhabe, indem etliche unter dem Eindruck der neuen Lehre ihr Kloster ver-
ließen; einige von ihnen wurden evangelische Prediger 34.
Da die ostfriesischen Prediger von anderen evangelischen Kirchen getadelt wurden, in Lehre und
Ordnung nicht mit ihren östlichen Nachbarn übereinzustimmen 35, beschloß Enno, die kirchlichen Ver-
hältnisse einheitlich, und zwar im Sinne der östlichen Nachbarn, regeln zu lassen. Zunächst bat er, auf
Anraten des in der Lehrauffassung großzügigen Ulrich von Dornum 36, Bugenhagen, sich der Ordnung
der ostfriesischen Kirche anzunehmen, jedoch letztenendes vergeblich 37. Jetzt wandte sich der Graf um
33 Vgl. unten S. 338f.
34 Vgl. E. Beninga, Chronyk, 669ff.; E. Meiners I, 48f.; H. Reimers, Säkularisation, 6ff.
35 Vgl. E. Beninga, Chronyk, 653f.
36 Den Brief Ulrichs von Dornum an Graf Enno, datiert vom Mittwoch nach Estomihi 1529, s. im Staats-A. Aurich:
Rep. 135 Nr. 5; gedruckt in: JbE 7, 2 (1887), 104ff. Vgl. dazu U. Emmius, Historia, 847f.; E.Meiners I,
82f. 167; C. A. Cornelius, 25; H. Reimers, Gestaltung, 42; E. Kochs III, 23ff. - Ulrich riet, Bugenhagen
zu bitten, selbst herüberzukommen.Wenn aber Bugenhagen nicht kommen könne, so müßte man ihn fragen, ob er
Abgeordnete zu einem Privatgespräch annehmen wolle. Dafür schlug er Rode aus Norden und einen jungen Pre-
diger aus Marienhafe, Reiner, vor.
37 Bugenhagen, damals gerade in Hamburg, erhielt die Einladung des Grafen, sandte Briefe und Traktate und fragte
die Wittenberger um Rat, was er tun solle usw. Vgl. Brief Bugenhagens an Luther, Jonas und Melanchthon
vom 8. März 1529; T. D.Wiarda II, 364; WA Briefe V, 33. Bugenhagen soll die Reise nach Ostfriesland wirk-
lich angetreten haben, unterwegs aber umgekehrt und nach Wittenberg gefahren sein. Vgl. E. Meiners I, 83;
Wiarda, aaO.; C.A. Cornelius, 26; K. Harms, D.Johann Bugenhagen. 1958, 34. 62. 113f.
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und die gesamte ostfriesische Kirche erfaßte. Andere Ordnungen fanden nur bei einer der beiden sich
immer schärfer gegeneinander abgrenzenden Konfessionsgruppen Anerkennung bzw. erlangten nur in
einem Teil des Landes Gesetzeskraft. Daneben entwickelte sich das Kirchenordnungswesen der Emder
Gemeinde immer selbständiger, wenn es auch, besonders in seinen Anfängen, in deutlicher Wechsel-
beziehung zu den Ordnungen der anderen Gemeinden stand. Die ostfriesischen KOO erfordern daher
den Versuch, sie nach systematischen Gesichtspunkten zu ordnen. Andererseits läßt es die kirchlich ebenso
wie politisch verworrene Geschichte Ostfrieslands im 16. Jh. notwendig erscheinen, einleitend den Gang
der Ereignisse in zeitlicher Folge kurz zu umreißen. Wie bei anderen Territorien lassen sich auch hier
die das ganze unter der Herrschaft des regierenden ostfriesischen Grafen stehende Gebiet betreffenden
Ordnungen im Rahmen der Zeitfolge besprechen.
Danach ergibt sich für uns als Reihenfolge der ostfriesischen KOO: I. landesherrliche KOO für
die ganze Grafschaft, II. Landesverträge von 1595 und 1599, wobei der die Stadt Emden betreffende
Vertrag von 1595 von dem umfassenderen Vertrag von 1599 nicht zu trennen ist, III. reformierte KOO
mit beschränktem Geltungsbereich, a) aus der evangelischen Frühzeit Ostfrieslands, b) aus der Zeit nach
Abfassung des Emder Katechismus von 1554, α) für einen weiteren Bereich innerhalb der Grafschaft, β)
für die reformierte Gemeinde zu Emden und die Stadt Emden, γ) für die reformierte Gemeinde zu Lü-
tetsburg, δ) Anhang: die KO der Londoner niederländischen Fremdlingsgemeinde a Lascos in ihrer ver-
kürzten und deutschen Fassung, IV. lutherische KOO mit beschränktem Geltungsbereich.
Entsprechend ist der Einleitungsstoff anzuordnen, wobei gelegentliche Wiederholungen nicht zu ver-
meiden sind.
Die Norder Gottesdienstordnung gehört zu IIIa 33.
3. Landesherrliche Versuche zur geordneten und einheitlichen Durchführung der
Reformation. Graf Enno II. schien von vornherein nicht gesonnen, der Entwicklung der kirchlichen
Verhältnisse seines Landes nur zuzuschauen. Leider begann er damit, die Kleinodien der Klöster und
Kirchen für seine Zwecke einzuziehen. Die Säkularisation ganzer Klöster folgte. Teilweise boten die
Mönche dazu selbst die Handhabe, indem etliche unter dem Eindruck der neuen Lehre ihr Kloster ver-
ließen; einige von ihnen wurden evangelische Prediger 34.
Da die ostfriesischen Prediger von anderen evangelischen Kirchen getadelt wurden, in Lehre und
Ordnung nicht mit ihren östlichen Nachbarn übereinzustimmen 35, beschloß Enno, die kirchlichen Ver-
hältnisse einheitlich, und zwar im Sinne der östlichen Nachbarn, regeln zu lassen. Zunächst bat er, auf
Anraten des in der Lehrauffassung großzügigen Ulrich von Dornum 36, Bugenhagen, sich der Ordnung
der ostfriesischen Kirche anzunehmen, jedoch letztenendes vergeblich 37. Jetzt wandte sich der Graf um
33 Vgl. unten S. 338f.
34 Vgl. E. Beninga, Chronyk, 669ff.; E. Meiners I, 48f.; H. Reimers, Säkularisation, 6ff.
35 Vgl. E. Beninga, Chronyk, 653f.
36 Den Brief Ulrichs von Dornum an Graf Enno, datiert vom Mittwoch nach Estomihi 1529, s. im Staats-A. Aurich:
Rep. 135 Nr. 5; gedruckt in: JbE 7, 2 (1887), 104ff. Vgl. dazu U. Emmius, Historia, 847f.; E.Meiners I,
82f. 167; C. A. Cornelius, 25; H. Reimers, Gestaltung, 42; E. Kochs III, 23ff. - Ulrich riet, Bugenhagen
zu bitten, selbst herüberzukommen.Wenn aber Bugenhagen nicht kommen könne, so müßte man ihn fragen, ob er
Abgeordnete zu einem Privatgespräch annehmen wolle. Dafür schlug er Rode aus Norden und einen jungen Pre-
diger aus Marienhafe, Reiner, vor.
37 Bugenhagen, damals gerade in Hamburg, erhielt die Einladung des Grafen, sandte Briefe und Traktate und fragte
die Wittenberger um Rat, was er tun solle usw. Vgl. Brief Bugenhagens an Luther, Jonas und Melanchthon
vom 8. März 1529; T. D.Wiarda II, 364; WA Briefe V, 33. Bugenhagen soll die Reise nach Ostfriesland wirk-
lich angetreten haben, unterwegs aber umgekehrt und nach Wittenberg gefahren sein. Vgl. E. Meiners I, 83;
Wiarda, aaO.; C.A. Cornelius, 26; K. Harms, D.Johann Bugenhagen. 1958, 34. 62. 113f.
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