Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0374
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Coetusordnung von 1583 hat Reu an Hand einer Abschrift aus Sehlings Nachlaß mitgeteilt 60. Bunte
macht einige Inhaltsangaben. Wir drucken die Ordnung nach den genannten authentischen Abschriften
aus der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts unter Berücksichtigung der späteren Abschriften, bei dem
Eröffnungsgebet unter Heranziehung von Meiners: Text Nr. 8 (Illba).

c) Reformierte KOO für die Gemeinde in Emden und die Stadt Emden (Illbβ).
Die Emder Gemeinde hatte ihr leitendes Organ in dem 1544 von a Lasco ins Leben gerufenen Kirchen-
rat, dessen Tätigkeit seit 1557 protokollarisch festgehalten ist 61. Bald wurde es notwendig, für die Sit-
zungen des Kirchenrates auch eine Geschäftsordnung aufzustellen. Um eine regelmäßige Teilnahme der
Mitglieder an den Sitzungen zu sichern, wurden Strafbestimmungen getroffen, vielleicht schon 1557,
jedenfalls 1558. Eine neue Ordnung, die vermutlich außer den Strafbestimmungen noch weitere Vor-
schriften für die Tätigkeit des Kirchenrates, u. a. über die Kirchenzucht, enthielt, wurde 1564 aufgerich-
tet; am 8. August 1573 beschloß man, sie zu erneuern 62. Im Staatsarchiv Aurich 63 und im Stadtarchiv
Emden 64 befinden sich Abschriften einer undatierten Kirchenratsordnung, die, wie Weerda 65 nach-
gewiesen hat, auf die Ordnung von 1564/73 zurückgehen oder gar mit dieser gleichzusetzen sein dürfte.
Wahrscheinlich ist es die überlieferte Ordnung gewesen, die, auf einer Tafel aufgezeichnet, am Ver-
sammlungsort des Kirchenrates, der sog. Konsistorienstube, hing und für die Tätigkeit des Kirchen-
rates maßgeblich war 66. Veröffentlicht ist die Ordnung von Weerda nach der Auricher Kopie 67. Wir
drucken sie gleichfalls nach der zu bevorzugenden Abschrift im Staatsarchiv Aurich unter Heranziehung
der Emder Abschrift: Text Nr. 9 (Illbβ).

Wie die Kirchenratsprotokolle seit 1557 ausweisen, gab es damals in Emden schon eine ganze
Organisation des Diakonats, d.h. der Armenpflege, deren Ansätze wohl auf die entsprechenden Bestim-
mungen der landesherrlichen Ordnungen zurückzuführen sind. Daneben organisierte sich seit 1558 die
Diakonie der Armen der Fremdlinge, die besonders durch Mülder eine Darstellung erfahren hat.

Die eben besprochene Geschäftsordnung des Kirchenrates hat nun eine Parallele in einer gleich-
artigen Ordnung für die Sitzungen der Diakonen der „haussitzenden Armen“, die in Form einer Ab-
schrift im Stadtarchiv Emden 67a aufbewahrt ist. Auch diese Ordnung ist undatiert, dürfte jedoch, wie
einmal der Vergleich mit der Kirchenratsordnung, besonders aber mit dem entsprechenden Kapitel der
Emder KO von 1594 zeigt, dem 16. Jh. angehören und zeitlich vor der KO von 1594 anzusetzen sein.

60 J.M. Reu I, 3, 1, 2, 752*.

61 Zur Tätigkeit des Kirchenrates vgl. besonders die ausführlichen Arbeiten von J.Weerda I und II. Der Kirchen-
rat, anfangs nur als Zuchtinstitut beschrieben, nahm zunehmend die Kirchenleitung wahr, nicht immer in klarer
Abgrenzung gegen die Rechte der Obrigkeit. Weerdas Arbeiten lassen, insbesondere an Hand der Kirchenratsproto-
kolle, die bis 1594 weithin nicht schriftlich festgelegte Emder KO deutlich und lebendig werden, wobei der Begriff
„KO“ einen Vorgang tätigen Ordnens bezeichnet. Grundsätzliches zur Ordnung als Vorgang s. bei Weerda, Ord-
nung zur Lehre, in: Calvin-Studien 1959. 1960, 144ff. Die Kirchenratsprotokolle befinden sich im Archiv der refor-
mierten Gemeinde zu Emden. Eine Edition der frühen Protokolle wird vorhereitet.

62 J.Weerda II, 175ff. auf Grund der Kirchenratsprotokolle. Vgl. Protokoll vom 8. August 1573 (Band 4, Bl. 6v):
Is wedderum eendrechtichlick van den broederen voer nuyt unde noedich angesien, um de lafferdicheit der byeen-
kumst in unsse vorsamlinge to vorbeteren, dat men wedderum de olde ordinantie, ao. 64 gemaket, myt de broeke
int werk stellen moten...

63 Rep. 135 Nr. 37. Die Abschrift wurde 1733 von dem fürstlichen Archivar Dr. Coldewey auf Grund einer sehr alten
Kopie hergestellt.

64 1. Registratur 403a, S. 174—176. Die Abschrift gehört vermutlich der ersten Hälfte des 17. Jh.s an.

65 J. Weerda II, bes. 182ff.

66 Eintragungen vom Dezember 1576 ergeben, 1. daß eine geschriebene Tätigkeitsordnung für den Kirchenrat vor-
handen, und 2. daß die Ordnung auf einer Tafel aufgezeichnet war. Einer Eintragung vom 28. April 1617 zu-
folge hing die Tafel in der Konsistorienstube; J. Weerda II, 179. Vgl. Kirchenratsprotokolle Band 4, Bl. 102r.
Band 6, Bl 113r.

67 J. Weerda II, 180-182; gedruckt in: Reformierte Kirchenzeitung 93 (1952), 364f.

67a 1. Registratur 424. Die Abschrift scheint der ersten Hälfte des 17. Jh.s anzugehören.

342
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften