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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0520
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Grafschaft Ostfriesland

vorganden predigen mit vormanung tor christlicken
vorbereidunge angemeldet und na der tydt gelegen-

14. Juni 1591 berichtet das Protokoll (Band 5,
Bl. 126r) von einem am Sonntag den 13. Juni in der
Emder Gemeinde abgehaltenen Bettag, von dem
auch die Brüder im Greetmer und Ortmer Amt vor-
her in Kenntnis gesetzt seien, so daß sie denselben
Tag gehalten hätten. Die frühen Protokolle notieren
meistens nur den Beschluß des Kirchenrates, teil-
weise auch die Begründung dafür, wobei eine still-
schweigende Zustimmung der Obrigkeit wohl an-
genommen werden darf. Gelegentlich wird das Ein-
vernehmen mit der Obrigkeit auch deutlich, so, wenn
am 1. November 1563 (Band 2, Bl. 106v) protokol-
liert wird, man solle der Gräfin schreiben, wenn sie
den Gründen für den geplanten Bettag noch etwas
hinzuzufügen habe, möge sie es tun, oder wenn man
am 7. September 1562 (Band 2, S. 71) beschließt,
der Gräfin zu schreiben, sie möge den Fastentag doch
für das ganze Land anordnen. Dann folgt eine Pe-
riode, in der Verhandlungen mit der Obrigkeit dem
Kirchenrat sehr wichtig erscheinen, jedoch so, daß
der Kirchenrat jeweils der zum Pasten und Beten
Ermahnende ist, der die Obrigkeit in den Dienst der
Gemeinde zieht, wobei man wohl das bereits ge-
trübte Verhältnis zur Obrigkeit einerseits, anderer-
seits vielleicht den Wunsch, sich nach Genfer Vor-
bild zu richten, im Hintergrund sehen muß. Auf der
Grenze steht ein im Emder Stadt-A. (1. Registratur
401) aufbewahrtes Schreiben des Grafen Johann an
Bürgermeister und Rat, datiert Leerort, 24. Februar
1575, mit dem er einem von den Predigern Emdens
beantragten Bet- und Fastentag zustimmt. Am
9. September 1577 berät der Kirchenrat über einen
in der Gemeinde anzustellenden Bettag und be-
schließt, damit zu warten, bis die Jahrmärkte vorbei
und die Schiffer nach Hause gekommen seien. Die
Frage wird am 25. Oktober wieder aufgegriffen und
vorgesehen, zum Zeitpunkt der nächsten Abend-
mahlsfeier, die am zweiten Sonntag im November
stattfände, einen allgemeinen Bettag anzustellen. Je
ein Prediger und ein Ältester werden bestimmt, die
einmal den Rat, dann den Drosten daraufhin an-
sprechen sollen, außerdem ein Prediger beauftragt,
an beide Grafen zu schreiben. Anscheinend kam der
Bettag im November noch nicht zustande (vgl. auch
das Protokoll vom 18. November). Am 2. Dezember
beschloß der Kirchenrat nämlich, daß alle vier Pre-
diger sowohl zum Rat als auch zum Drosten gehen
sollten und sie ermahnen, anläßlich des bevorstehen-
den Fastentages alle Unordnung abzustellen, dem
überflüssigen Trinken in den unnützen Krügen, dem
Entheiligen der Feiertage usw. zu wehren. Ein Rand-
vermerk zeugt davon, daß der Fastentag am 8. De-
zember feierlich begangen wurde. (Protokolle Band 4,
Bl. 119r. 123r. 124v. 125r.) Auch am 6. April 1579
wird im Protokoll (Band 5, Bl. 9v) betont, daß der
am 5. April von der Kanzel abgekündigte und am
12. April in der Gemeinde zu haltende Bettag von

heit solcke texte ut Gades wort erwehlet, darut dat
volk sonderlick tor bote 33 und anderen notwendigen

der Obrigkeit bewilligt sei, nachdem zwei Prediger
und Älteste Drost und Rat daraufhin angesprochen
hätten. Am 14. November 1580 ist protokolliert
(Band 5, Bl. 33r), daß am 13. November in der Ge-
meinde ein allgemeiner christlicher Bet- und Fasten-
tag gehalten sei, und zwar mit Konsens und Willen
beider Grafen und des Rates der Stadt. Die Grafen
hätten den Tag auch für das ganze Land ausschrei-
ben lassen. Ebenso zeugen Eintragungen vom 28. Mai
1582 (Band 5, Bl. 56r) und vom 18. März 1583 (ebd.
Bl. 63 r; vgl. auch Bericht, 32 1f.) von Verhandlungen
zwischen Kirchenrat und Obrigkeit bei der Festset-
zung von Bettagen. Hatte Graf Edzard auch schon
vorher durch Schreiben an die Stadtobrigkeit die Ab-
haltung von Bettagen befohlen, ohne sich mit den
Predigern in Verbindung zu setzen (Schreiben vom
26. Juni 1575 und vom 20. August 1576 im Stadt-A.
Emden, aaO.), so lassen die späteren Jahre von
einem Einvernehmen gar nichts mehr erkennen. Am
7. Januar 1586 verbot Graf Edzard einen Fasten-
und Bettag, wie es in der Apologia, Beylagen, 61,
heißt, „unterm schein seines angemasten iuris
patronatus“. Am 9. Februar 1590 wird zu Proto-
koll gegeben (Band 5, Bl. 114r), daß die Emder
Gemeinde am 12. Januar „ut unse eigene guede
vorordeninge“ einen Fasten- und Bettag gehal-
ten habe. Graf Edzard habe auf den 1. Februar
einen allgemeinen Fasten- und Bettag abkündigen
lassen, den die Gemeinde auch gefeiert hätte. Das
Protokoll vom 29. August 1591 (Band 5, Bl. 128r)
hält fest, daß auf Befehl des Grafen Edzard ein Bet-
tag gehalten sei, obwohl der Graf den Befehl nicht
an den Kirchenrat, sondern an Bürgermeister und
Rat geschickt habe, auch ohne die Ursache des
Fastentags näher anzugeben (das Originalschreiben
des Grafen im Stadt-A. Emden, aaO.; danach sollte
der Bettag hauptsächlich dem Dank für die Ernte
gelten). Am 10. Januar 1592 ist eingetragen (Band 5,
Bl. 131 r), daß am 9. Januar in der Gemeinde ein
Fasten- und Bettag „dorch anstellung predigern und
oldesten“ gehalten sei. - Der Kirchenrat stimmte den
Termin eines Bettages gern mit dem Zeitpunkt der
jeweils am zweiten Sonntag im Monat stattfinden-
den Abendmahlsfeier ab; doch kam auch Verschie-
bung oder zusätzliche Ansetzung einer Abendmahls-
feier anläßlich eines Bettages vor, besonders bei gräf-
licher Anordnung eines solchen Tages. Von einer fast
an die Haltung der ersten ev. ostfriesischen Prediger
erinnernden Scheu vor starren Formen und mensch-
lichen Satzungen zeugt das Protokoll vom 18. De-
zember 1592 (Band 6, Bl. 2v). Da man „veer ofte
vyff jaren lank“ beim ersten Abendmahl im neuen
Jahr jeweils einen Bettag gehalten hätte, wollte man
ihn dieses Jahr verschieben; denn „de exempla und
ervarung leren, dat sulcke guede dingen und oeffe-
ningen, wen zee lange op ene zeecker tytt geholden
worden, dat zee in eine superstition getoegen wor-

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