Grafschaft Ostfriesland
dern wort to doen gestadet werden, sofern diesül-
vige, den die briefe gegeven, der spracke, des ge-
sichtes, des gehörrs oder ander lives schaden wegen
nicht düchtig seind, die almissen sülvest to samme-
len.
Idt sollen die vorstenders der armen alle jahr den
bürgemeistern und pastoren in beiseint etlichen bür-
geren gute rechenschaft doen up Michaelis 17 und alß-
17 29. September.
18 Jährliche Ablösung von zweien der Diakonen sieht
auch die Emder Armenordnung von 1576 vor; vgl.
oben S. 458.
19 Ch. Funck lll, 6, 211 f., teilt zu unserer Armenord-
nung noch mit, Johannes Ligarius habe „mit gnä-
diger Genehmhaltung des Herrn Grafen“ dabei er-
innert, daß 1. die Armen, welche noch Güter hätten
und der Almosen genössen, gehalten sein sollten,
solche nach ihrem Tod im Gasthaus zu lassen; 2. die
Eltern, deren Ivinder die Almosen empfingen, solche
dan twee nie diacon in der oldesten tween stede ge-
koren werden 18, soverne die vorigen oder oldesten
freiwihig dabey nicht können geholden werden.
Urkundlich iß diese ordnung der armen mit wol-
geb. unsers graven Edzardten etc. pietzier wissent-
lich bedrücket. Awrich am ersten Januarii anno etc.
siebenzig achte 19.
den Kindern nicht entwenden, sondern selbst ihr
Brot verdienen sollten; 3. die Alten selbst den Kate-
chismus wissen, fleißig zur Kirche gehen und sich des
Hl. Abendmahls bedienen sollten; sonst sollte man
die Ihrigen abweisen und ihnen nichts geben; 4. die
Armenkinder mit der Zeit zu Handwerkern oder
zum Dienst bei anderen angehalten werden sollten. -
Zu Johannes Ligarius s. Einleitung, oben S. 332 mit
Anm. 68, und S. 353. Mit Punkt 4 ist einer Forderung
der Polizeiordnung von 1545 entsprochen; vgl. oben
S. 400.
dern wort to doen gestadet werden, sofern diesül-
vige, den die briefe gegeven, der spracke, des ge-
sichtes, des gehörrs oder ander lives schaden wegen
nicht düchtig seind, die almissen sülvest to samme-
len.
Idt sollen die vorstenders der armen alle jahr den
bürgemeistern und pastoren in beiseint etlichen bür-
geren gute rechenschaft doen up Michaelis 17 und alß-
17 29. September.
18 Jährliche Ablösung von zweien der Diakonen sieht
auch die Emder Armenordnung von 1576 vor; vgl.
oben S. 458.
19 Ch. Funck lll, 6, 211 f., teilt zu unserer Armenord-
nung noch mit, Johannes Ligarius habe „mit gnä-
diger Genehmhaltung des Herrn Grafen“ dabei er-
innert, daß 1. die Armen, welche noch Güter hätten
und der Almosen genössen, gehalten sein sollten,
solche nach ihrem Tod im Gasthaus zu lassen; 2. die
Eltern, deren Ivinder die Almosen empfingen, solche
dan twee nie diacon in der oldesten tween stede ge-
koren werden 18, soverne die vorigen oder oldesten
freiwihig dabey nicht können geholden werden.
Urkundlich iß diese ordnung der armen mit wol-
geb. unsers graven Edzardten etc. pietzier wissent-
lich bedrücket. Awrich am ersten Januarii anno etc.
siebenzig achte 19.
den Kindern nicht entwenden, sondern selbst ihr
Brot verdienen sollten; 3. die Alten selbst den Kate-
chismus wissen, fleißig zur Kirche gehen und sich des
Hl. Abendmahls bedienen sollten; sonst sollte man
die Ihrigen abweisen und ihnen nichts geben; 4. die
Armenkinder mit der Zeit zu Handwerkern oder
zum Dienst bei anderen angehalten werden sollten. -
Zu Johannes Ligarius s. Einleitung, oben S. 332 mit
Anm. 68, und S. 353. Mit Punkt 4 ist einer Forderung
der Polizeiordnung von 1545 entsprochen; vgl. oben
S. 400.