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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0706
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Grafschaft Ostfriesland

N. Gott den Vater, | allmächtigen, schöpfer himmels und
der erden.

Und an Jesum Christum, seinen eingehornen
Sohn, unsern Herrn, der empfangen ist von dem
h. Geiste, geborn von der jungfrauen Maria, ge-
litten unter Pontio Pilato, gekreuziget, gestorben
und begraben, niedergefahren zur höllen, am dritten
tage wider auferstanden von den todten, aufgefah-
ren gen himmel, sitzend zur rechten Gottes, des all-
mächtigen Vaters, von dannen er kommen wird, zu
richten die lebendigen und die todten.

Wir glauben auch an den h. Geist, eine heilige
christliche kirche, die gemeinschaft der heiligen, ver-
gebung der sünden, auferstehung des fleisches und
ein ewiges leben 5.

N. A. Wir geloben auch, Gott zu dienen die tage unsers
lebens in heiligkeit und gerechtigkeit, die ihm ge-
fällig ist [Luk 1, 74 f. ].

S. 343. Die Antwerpener Agende hat eine zweimalige
direkte Abrenuntiation, läßt die Exorzismen aber
ebenfalls fort. Dazu heißt es ebd. Bl. D V v - D VI v:
Es sol sich aber der fromme und christliche leser des
nicht irren lassen, das wir den exorcismum bey der
tauf in dieser neuen angefangnen kirchen nicht auf-
gerichtet, sondern dismals von wegen unzelig vieler
calumnien, damit eben jetzt diese kirche angefoch-
ten, und das sie betrübt und irre gemacht werden
möchte, geplagt würde, anstehen lassen. Denn es
nicht darumb geschehen, das wir denselben als eine
unnütze ceremonien verachteten oder fur unrecht
hielten, oder andere kirchen, da es gebreuchlich,
hiemit urteilen oder verdechtig machen wolten...,
aber wir haben dieser kirchen gelegenheit, die noch
neu und schwach, aus jetzterzelten ursachen beden-
ken mtissen, sonderlich weil von derselben auf etliche
andere kirchen, da doch sonst die lehre rein und die
ceremonien recht und doch der exorcismus im brauch
nicht ist, gesehen wird. Sonst ist wol gleublich, das
die alte kirche und veter, bey welchen er stets ge-
breuchlich gewest, den exorcismum genomen haben
aus der lehre Christi, das in der bekerung ein teufel
ausgetrieben wird und hernach im abfall sieben
ergere kommen [Mt 12, 43 ff.]. - Grundsätzliches zur
Haltung der luth. Kirchen in der Exorzismusfrage
s. auch oben S. 282 mit Anm. 66 und 67; Höfling,
Taufe II, 188 ff.; G. Rietschel-P. Graff, aaO.
575ff.; W. Nagel, RGG 3 II, 834. Zur Abschwächung
und Beseitigung der Abrenuntiation in reformatori-
schen KOO s. Rietschel-Graff, aaO. 573ff. 583 ff.

5 An die Stelle der Glaubensfragen an das Kind und
ihrer Beantwortung durch die Paten (vgl. oben
S. 375) ist dieses allgemeine Glaubensbekenntnis ge-
treten, durch das die Anwesenden auf ihre eigene
Taufe gewiesen und darüber belehrt werden. Zur

Dieß sollen nun wir alten wissen und tun und un-
sern kindern hinfüro auch einbilden 6; denn von den
kindern haben wir auch noch ein sonderlich gebot
Marci am 10ten [14], (daunserheylandspricht:) Las-
set die kindlein zu mir kommen und wehret ihnen
nicht; denn solcher ist das reich Gottes 7. Tun wir
derowegen recht und christlich, daß wir die klagen
der heiligen engel meiden und die jungen kinder
Gott dem Herrn zutragen.

Lasset uns derowegen auch unser gebet auch über
dieß kind mit fleiß tun und es hiemit Gott also an-
befehlen.

(Oratio 8.) N.

O allmächtiger, ewiger, leutseliger Gott und Vater, N. A.
wir bitten deine güte, du wollest dieß kind anneh-
men um des heylandes willen, daß es dein kind
und erbe des ewigen lebens seyn möge; denn es ist
nicht dein wille, daß jemand von den geringsten

Beseitigung der Glaubensfragen im allgemeinen s.

G. Rietschel-P. Graff, aaO. 587 ff.; zum Pro-
blem des Kinderglaubens F. Loofs, aaO.; EKLaaO.

Unsere KO lehrt den Kinderglauben, ohne ihn litur-
gisch direkt darzustellen.

6 Anklang an die Vermahnung an die Paten, über die
christliche Erziehung und Unterweisung des Kindes
zu wachen, wie sie die KO von 1535, oben S. 375 mit
Anm. 28 ff., vorsieht; Vermahnung und Gelübde der
Alten zu zuchtvollem Leben erinnern an die zweite
Tauffrage und -antwort in den Ordinancien Microns,
worin Paten und Gemeinde sich verpflichten, die
Geheimnisse der Taufe durch das Leben auszudrük-
ken, oben S. 614 mit Anm. 32.

7 Statt der ganzen Geschichte Mk 10, 13-16 (vgl. KO
von 1535, oben S. 374 f.) wird hier nur das darin ent-
haltene Gebot (Mk 10, 14), und dies im Rahmen der
Vermahnung, vorgetragen. Hier darf insofern an Mi-
crons Ordinancien erinnert werden, als dort zwar
Mk 10, 13-16 vollständig erscheint, dies aber gleich-
falls im Rahmen der Lehrvermahnung, oben S. 612.

8 Der Aufbau (Gebet [trinitarisch, wie auch andere Ge-
bete des Ligarius; vgl. unten S. 679 f. 681 f.] mit Her-
rengebet zwischen Vermahnung [als solche kann das
Vorangegangene zusammengefaßt gelten] und Tauf-
akt) erinnert an die liturgische Folge der Emder
Taufordnung, wie sie 1594 beschrieben ist: Vermah-
nung, Aufforderung zum Gebet, Taufakt, oben
S. 490 f. — Zum Hauptthema unseres Gebetes. Mit-
teilung des hl. Geistes an den Täufling, vgl. den er-
wähnten „Dialogus de Baptismo. Johannis Ligarii“

(aaO. Bl. 127; vgl. oben Anm. 3): Zw[inglianus].
Externus ritus recte usurpatus, si amplius etiam fa-
cit quam commonefactio quaedam de rebus vel
peractis vel futuris quidnam causae est quod
S[piritus] sanctus aliquibus etiam ante, aliquibus

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