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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0710
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Grafschaft Ostfriesland

ist eine feine klugheit. Wer darnach tut, deß los
bleibet ewiglich.

N. A. Recitato psalmo dicat sacerdos:

Dieß ist aber, geliebte in Christo, die heylsame
stiftung Gottes, darüber wir ihm so frölich dank-
gesaget.

Textus coenae recitandus [vgl. 1. K 11, 23-25].

Unser Herr Jesus Christus in der nacht, da er ver-
raten ward, nahm er das brot, dankete und brachs
und gabs seinen jüngern und sprach: Nehmet hin
und esset, das ist mein leib, der für euch gegeben
wird. Solches tut zu meinem gedachtniß.

Desselbigengleichen nahm er auch den kelch nach
dem abendmahl, danket, gab ihnen den und sprach:
Trinket alle darauß. Dieser kelch ist das neue testa-
ment in meinem blut, das für euch vergossen wird
(zur vergebung der sünden). Solches tut, so oft ihrs
trinket, zu meinem gedächtniß 21.

Canatur Imo O lamm Gottes unschuldig etc. 22

dem leib ist) (vgl. dazu H. Graß, RGG 3 I, 32). Ge-
meinsam hat unsere Agende mit den Emder und
Londoner Ordnungen die Einbeziehung eines „Sur-
sum corda“ in die lehrhafte Ansprache des Pastors.
31 Der Einsetzungsbericht entspricht in der Fassung
dem der KO von 1535, oben S. 379.1535 geht aber
das Vaterunser voran; die Distribution unterbricht
den Einsetzungsbericht oder folgt ihm. Direkten An-
schluß des Einsetzungsberichtes an die Präfation
mit dem Sanctus fordert die Interimsordnung (Ein-
leitung, oben S. 329, Anm. 51). Im übrigen rückt
unsere Agende dem Aufbau nach (Trennung des
Einsetzungsberichtes von der Kommunion durch
Agnus Dei, Vermahnung, Gebet mit Vaterunser und
allgemeine Absolution) wiederum in die Nähe der
reformierten ostfriesischen Ordnungen (vgl. oben S.
466 ff. 494 f. 631 mit Anm.13), denen zufolge die Kom-
munion vom Einsetzungsbericht zumindestens durch
eine Vermahnung (Norden 1557) getrermt ist. 1555
war dieses zeitliche Auseinander von Einsetzungs-
bericht und Kommunion in Ostfriesland lutheri-
schern Denken so fremd, daß Martin Faber in Hage
hinsichtlich der Norder Abendmahlsfeier zu seinem
bekannten Irrtum verleitet wurde; vgl. Einleitung,
oben S. 352 mit Anm. 18 ; oben S. 636 mit Anm. 28.
Für den zeitlichen Abstand zwischen Einsetzungsbe-
richt und Kommunion läßt sich freilich ältere Tradi-
tion in Anspruch nehmen (in der kath. Messe, ab-
gesehen von den der Konsekration folgenden Ge-
beten des Meßkanons, insbesondere die vorbereiten-
den Texte des Kommunionskreises; vgl. die folgen-
den Anmerkungen). Dem Charakter nach ist unser
Einsetzungsbericht — darauf deutet auch seine Stel-

Deinde (sacerdos) exhortetur communicantes
h.m.:

So oft ihr, geliebte in dem Hern, von diesem brot
esset und von diesem kelch trinket, sollet ihr des
Herrn todt verkündigen, bis daß er kommt [1. K 11,
26], Damit weiset er uns, was für tischreden wir ge-
brauchen und wie wir des Herrn abendmahl recht
halten sollen; denn, lieben brüder (und schwester), so
achtloß und vergessen wir leider! seyn, so nötig und
heylsam ist uns die gedächtniß des Heren abend-
mahls, daran unsere seligkeit gelegen, 〈oft〉 zu er-
neuern, das ist, seinen todt verkündigen, bis daß er
kommt. Der todt des Herrn aber wird also verkündi-
get, daß wir die ursache des todes nach dem gesetz
und die frucht des todes nach dem evangelio beden-
ken, nemlich daß Jesus Christus ist gestorben um
unserer sünde willen und um unserer gerechtigkeit
willen auferwecket [Rm 4, 25].

Darurn lasset uns die gedächtniß des Herrn hal-
ten und seinen teuren todt also verkündigen:

lung nach Präfation und Sanctus - nicht allein Ver-
kündigung, sondern gleichzeitig Konsekration (vgl.
dazu G. Kretschmar, RGG 3 I, 43). Deuthcher ist
hierin die Marienhafer KO durch ein zusätzliches
Sanctus; vgl. unten S. 711 mit Anm. 46. - Eine aus-
führliche dogmatische Abhandlung über den Ein-
setzungsbericht liefert Ligarius in seiner Schrift
„Isagoge ad Concordiam in Controversia de Caena
Domini“, abgedruckt bei H. Ernst, 11 ff.

22 Vgl. oben S. 161, Anm. 79 und 80. Auch die KO von
1535 sieht diesen Gesang bei der Abendmahlsfeier
vor (während der Austeilung neben anderen Ge-
sängen); vgl. oben S. 379. Das Agnus Dei for-
dert die Interimsordnung; vgl. Einleitung, oben
S. 329, Anm. 51 (der dortigen Folge Pater noster -
Agnus Dei liegt der Kommunionskreis der röm.
Messe zugrunde; vgl. J. A. Jungmann, aaO. II,
333 ff.). In Emden war das „O Lamm Gottes“ eben-
falls üblich; vgl. oben S. 377 mit Anm. 49; S. 472,
Anm. 42; S. 494 (hier rückt das Agnus Dei, wenn
man die Verbindungslinie zur Spendeformel zieht,
wieder in die Nähe der Brotbrechung [kaum in ab-
sichtlicher Anknüpfung an den alten Brauch], wäh-
rend es sonst, seit Aufgabe der Brotbrechung in der
westlichen Kirche [darüber Jungmann, aaO. II, 43.
369. 404] nur Kommunionsgesang ist). Neu ist in un-
serer Agende, daß die drei Verse getrennt voneinan-
der gesungen werden sollen. Durch diese Aufteilung
des Kommunionsgesanges ist von der Konsekration
über die Vorbereitungstexte zur Kommunion die
Brücke geschlagen und damit dem reformatorischen
Anhegen, die Ausrichtung der Konsekration auf die
Kommunion zu verdeutlichen (vgl. Luther, Deut-

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