Harlingerland
unser ungnade, derselben keinen einige hantierung
getaen, sondern vielmehr abgetrieben und nit ge-
litten werden; wente idt billig ist, daß ein jeder
stadt und land ihre armen selbst unterhalten und
die mußiggenger zum besten ihrer untertanen ab-
schaffen und nit leiden noch sich ihrer annehmen 58.
Sectio tertia.
Wir wollen imgleichen auch, daß in unsern sted-
ten, flecken und uffm lande in allen kirchspellkir-
chen doselbst eine kiste oder block, dorin die al-
mosen zu versamblen, zugerichtet, daß deßelbe
kiste oder block alleine zu den vier hochzeitlichen fe-
sten in beywesen der pastorn und kirchgeschwo-
ren eröffnet und durch deselben de almosen under
de wißentliche haußarmen sine respectu personarum
oder affection außgeteilet sollen werden 59. So wir
aber baven zuversicht anderß erfahren solten, wol-
len wir mit ungnedigem einsehen solches der gebuhr
abschaffen.
Der XXV. artic.
Von den schulen.
Nachdeme de schulen billig dorumb sollen von
der obrigkeit und christlichen olderen befurdert und
de schulmeistere underholden werden, dan dorauß
de gemeine herfließen, deren man in theologicis alß
zu erhaltung guter policeyordnung zu gebrauchen
habe, dorumb wollen wir, daß misere stadte, fleke
und vornembste kerßpelßleute die scholmeistere
nach beßer gelegenheit mit zimblicher besoldung
underhalten, und daß ihnen das scholgelt unver-
hindert gefolgt werde, domit wir oder anstadt unser
unser ambtleute auf der scholmeistern suchent nit
58 Auch nach des Grafen Albrecht zur Hoya Polizeiord-
nung von 1551 (aaO.) und nach der Nienburger
Stadtordnung von 1569 (F. E. Pufendorf, aaO.
341 f.) sollen fremde, ausländische Bettler nicht ge-
stattet werden. Vgl. auch Wolfenbüttler KO von
1569 (Sehling VI, 1, 266) und oben S. 22; S. 21 f.,
Anm. 26.
59 Dem Prinzip nach gründet sich die Anordnung eines
besonderen Armenkastens letztenendes auf die von
Bugenhagen zuerst in seiner Braunschweiger KO
von 1528 dargelegte Kastenordnung (Sehling VI, 1,
verursachet werden, deßelben darzu mit ernste zu
verhelfen.
Und nachdeme de eltern ihren kindern selbst
hinderlich sind und von der lehr avociren, daß sie in
der erntezeit, auch sonsten ihrer in heußlicher arbeit
gebrauchen, und dadurch ihre kindere in der lehre
nit viel zunehmen können, dorumb sie ganz unbillig
den scholemeistern den unfleiß zumeßen und ihnen
daß schulgelt nit gerne entrichten und zahlen wol-
len, derowegen ordnen wir, daß die eltern, die etwas
vermuegens sind, auß vätter- und mutterlicher
affection und auf fleisiger erinnerung unser pastorn,
wie hoch und viel an der education der lieben jungen
jögent gelegen, ihre kindere zur schulen stellen,
deselben den scholemeisteren anstatt ihrer ver-
trouen und befehlen und ihnen billig ihr wollver-
diente scholgelt gudtwillig zu gebuhrender zeit zah-
len, auch wanner sie ihre kindere den scholmeistern
einmal befohlen, daß sie alßden de kindere in de lehr
bleiben laßen und also mit frembder arbeit nit be-
laden. So auch einer des unvermugenß, daß er sein
kind zu der schule nit halten könte, aber auf anzeige
unser pastorn und scholmeistern ein solch ingenium
bey den jungen zu befinden, daß derowegen eine
gute hoffnung zu schöpfen, alßdan wollen wir, alß
die obrigkeit, dorin eine verordnung zu verschaffen
wißen, daß ein solch gutt werk nit verhindert soll
werden, alß auch sonsten ohne unser ermahnent
unsere undertanen de armen schölerß, de ostiatim
ihr brod suchen mußen, auß christlichem eyfer un-
getröstet nit pleiben laßen sollen. So sollen auch
darjegen henwederumb de scholemeistere ein zuch-
tig, erbar, gut lebend fuhren, fleisig auf die schule
warten lehrnen, der jugend kein böese exempel ge-
ben, ihnen christliche leges scholasticas praescribi-
ren und mit ernstlichem dwange und ermahnent
450 ff.; dazu oben S. 261 mit Anm. 74), wenn nach
unserer KO auch, im Gegensatz zu den Bugenhagen-
schen Ordnungen, die Organisation einer eigent-
lichen Diakonie fehlt, was sich vielleicht aus den
kleineren Verhältnissen der Kirchspiele erklären läßt.
(Die Kastenordnung der Wolfenbüttler KO von
1569, Sehling VI, 1, 262 ff., war für die allgemeine
praktische Durchführung offenbar zu großartig an-
gelegt; vgl. ebd. 262, Anm. 95.) Vgl. dazu G. Uhl-
horn, RE 3 2, bes. 92 (ältere Lit.). 96; H.Wagner,
RGG 3 II, 164.
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unser ungnade, derselben keinen einige hantierung
getaen, sondern vielmehr abgetrieben und nit ge-
litten werden; wente idt billig ist, daß ein jeder
stadt und land ihre armen selbst unterhalten und
die mußiggenger zum besten ihrer untertanen ab-
schaffen und nit leiden noch sich ihrer annehmen 58.
Sectio tertia.
Wir wollen imgleichen auch, daß in unsern sted-
ten, flecken und uffm lande in allen kirchspellkir-
chen doselbst eine kiste oder block, dorin die al-
mosen zu versamblen, zugerichtet, daß deßelbe
kiste oder block alleine zu den vier hochzeitlichen fe-
sten in beywesen der pastorn und kirchgeschwo-
ren eröffnet und durch deselben de almosen under
de wißentliche haußarmen sine respectu personarum
oder affection außgeteilet sollen werden 59. So wir
aber baven zuversicht anderß erfahren solten, wol-
len wir mit ungnedigem einsehen solches der gebuhr
abschaffen.
Der XXV. artic.
Von den schulen.
Nachdeme de schulen billig dorumb sollen von
der obrigkeit und christlichen olderen befurdert und
de schulmeistere underholden werden, dan dorauß
de gemeine herfließen, deren man in theologicis alß
zu erhaltung guter policeyordnung zu gebrauchen
habe, dorumb wollen wir, daß misere stadte, fleke
und vornembste kerßpelßleute die scholmeistere
nach beßer gelegenheit mit zimblicher besoldung
underhalten, und daß ihnen das scholgelt unver-
hindert gefolgt werde, domit wir oder anstadt unser
unser ambtleute auf der scholmeistern suchent nit
58 Auch nach des Grafen Albrecht zur Hoya Polizeiord-
nung von 1551 (aaO.) und nach der Nienburger
Stadtordnung von 1569 (F. E. Pufendorf, aaO.
341 f.) sollen fremde, ausländische Bettler nicht ge-
stattet werden. Vgl. auch Wolfenbüttler KO von
1569 (Sehling VI, 1, 266) und oben S. 22; S. 21 f.,
Anm. 26.
59 Dem Prinzip nach gründet sich die Anordnung eines
besonderen Armenkastens letztenendes auf die von
Bugenhagen zuerst in seiner Braunschweiger KO
von 1528 dargelegte Kastenordnung (Sehling VI, 1,
verursachet werden, deßelben darzu mit ernste zu
verhelfen.
Und nachdeme de eltern ihren kindern selbst
hinderlich sind und von der lehr avociren, daß sie in
der erntezeit, auch sonsten ihrer in heußlicher arbeit
gebrauchen, und dadurch ihre kindere in der lehre
nit viel zunehmen können, dorumb sie ganz unbillig
den scholemeistern den unfleiß zumeßen und ihnen
daß schulgelt nit gerne entrichten und zahlen wol-
len, derowegen ordnen wir, daß die eltern, die etwas
vermuegens sind, auß vätter- und mutterlicher
affection und auf fleisiger erinnerung unser pastorn,
wie hoch und viel an der education der lieben jungen
jögent gelegen, ihre kindere zur schulen stellen,
deselben den scholemeisteren anstatt ihrer ver-
trouen und befehlen und ihnen billig ihr wollver-
diente scholgelt gudtwillig zu gebuhrender zeit zah-
len, auch wanner sie ihre kindere den scholmeistern
einmal befohlen, daß sie alßden de kindere in de lehr
bleiben laßen und also mit frembder arbeit nit be-
laden. So auch einer des unvermugenß, daß er sein
kind zu der schule nit halten könte, aber auf anzeige
unser pastorn und scholmeistern ein solch ingenium
bey den jungen zu befinden, daß derowegen eine
gute hoffnung zu schöpfen, alßdan wollen wir, alß
die obrigkeit, dorin eine verordnung zu verschaffen
wißen, daß ein solch gutt werk nit verhindert soll
werden, alß auch sonsten ohne unser ermahnent
unsere undertanen de armen schölerß, de ostiatim
ihr brod suchen mußen, auß christlichem eyfer un-
getröstet nit pleiben laßen sollen. So sollen auch
darjegen henwederumb de scholemeistere ein zuch-
tig, erbar, gut lebend fuhren, fleisig auf die schule
warten lehrnen, der jugend kein böese exempel ge-
ben, ihnen christliche leges scholasticas praescribi-
ren und mit ernstlichem dwange und ermahnent
450 ff.; dazu oben S. 261 mit Anm. 74), wenn nach
unserer KO auch, im Gegensatz zu den Bugenhagen-
schen Ordnungen, die Organisation einer eigent-
lichen Diakonie fehlt, was sich vielleicht aus den
kleineren Verhältnissen der Kirchspiele erklären läßt.
(Die Kastenordnung der Wolfenbüttler KO von
1569, Sehling VI, 1, 262 ff., war für die allgemeine
praktische Durchführung offenbar zu großartig an-
gelegt; vgl. ebd. 262, Anm. 95.) Vgl. dazu G. Uhl-
horn, RE 3 2, bes. 92 (ältere Lit.). 96; H.Wagner,
RGG 3 II, 164.
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