Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Sprengler-Ruppenthal, Anneliese [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 1. Teil): Stift Hildesheim, Stadt Hildesheim, Grafschaft Oldenburg und Herrschaft Jever — Tübingen: J.B.C. Mohr (Paul Siebeck), 1980

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.32954#0100
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Noch über die Schulordnung hinaus war der Rat um eine zuchtvolle Jugenderziehung besorgt, die
für ihn ein Stück christlicher Ethik bedeutete. Eine entsprechende Ordnung ließ er im Juni 1584 aus-
gehen. Hausväter, Vormünder, Schul- und Lehrmeister und jedermann werden aufgefordert, Kinder,
Gesinde und Angehörige zu Gottes Ehre, christlichem Wesen, Wandel und Arbeit zu ziehen und zu ver-
mahnen, ihnen mit gutem Beispiel voranzugehen, daß sie es vor Gott, ihrem Gewissen und der Obrigkeit
verantworten können. Vielerlei Unordnung, Müßiggang, Betteln, Laster und Untugenden werden an-
geprangert und abzustellen befohlen. Die Eltern und die an Eltern statt stehen, sollen die Kinder nicht
außerhalb der Häuser, viel weniger auf den Straßen schlafen lassen, sollen sie zur Lehre und Arbeit
ziehen, in ihren Häusern oder bei anderen Leuten, da sie ehrliches Handwerk lernen oder sonst ihr Brot
verdienen. Wo der Ordnung nicht entsprochen wird, will die Obrigkeit ernstlich einschreiten7 .

11. Die Hospitäler

1544 machten die Prediger und die Verordneten, die sich um die Umgestaltung der kirchlichen Ver-
hältnisse zu kümmern hatten, eine an den Rat1, worin sie u.a. den Vorschlag unterbreiteten, die
Hospitäler der Stadt zu zwei oder drei zusammenzulegen. Bei Verlust ihrer Präbenden sollte den In-
sassen geboten werden, sich der lutherischen Lehre anzuschließen. Als Hospitäler werden aufgeführt :
der HI. Geist im Brühle neben der Kongregation (mit 26 Personen ), der Hl. Geist bei St. Nicolaus im
Brühle (mit 14 alten Weibern ), der Neue Konvent (mit 11 Personen), der Alte Konvent (mit 8 Perso-
nen), der HI. Geist in der Kramerstraße (mit 16 Personen), der Große HI. Geist hinter St. Andreas (mit
42 Personen), der HI. Geist bei St. Michael (mit 13 Personen), der HI. Geist im Rosenhagen (mit 6 Per-
sonen), der Hl. Geist im Marienroder Sacke (mit 7 Personen) und das Katharinen-Hospital2 .

1587 stiftete der Bürgermeister Henning Arneken ein neues Hospital zum HI. Geist bei St. Jacob
aus seinem väterlichen Erbe für arme Bürger und Bürgerinnen beider Städte, seine „armen blutsfreunde,
hie oder anderswo geboren, sie sei[n] allhie burger oder nicht"3, „und den sotane personen, wie bishero

„Gehaltener ratslag die schule S. Andreae belangende. Darnach aus allerhand hochwichtigen ursachen, sonderbarm
beweg und grossem bedenken heut, dato unterschriben, durch den regierenden hern burgermeister Doctor Joan Brandis
ausfurlich zu rate gestalt worden, wie und welcher gestalt die schule zu St. Andreassen in bessern stadt zu bringen,
und unter anderm, woher geld zu nehmen, dardurch ein feiner, gelarter, vornemmer und wolberuifener man zu einem
rectore daselbst bestadt und anhero gebracht werden muchte, als haben darauf rat und 24 man zu vortsetzunge godt-
licher ehre, gemeines nutzes und der jugend bestens wolmeinentlich und bestendig geslossen, das nun hinfuro alle
jaer den kastenhern S. Andreae zu befurderung der schulen daselbst aus der kemerie funfzig goldgulden willichlich
sollen gefolgt werden. Idoch mit diesem anhange, wofern kunftiglich ihre anbevohelene kirche in bessern wolstand
geraten und in das vormugen komen wurde, das sie von ihren eigenen auf kunften und jerligen gefellen die ganzen
bezoldunge der schulgesellen unter andern ausgaben vorrichten und ertragen kunten, das alsdan die kemerie hinwider-
umb von dieser eingewilligten jerligen zulage dero obgedachten funfzig goldgulden erleddigt sein und darmit ferner
verschonet bleiben soll etc. Was aber die vorhogunge des schulgeldes anbelangete, dasselbige solte zu bequemster ge-
legenheit durch die lobligen und ganzen sambtreigierunge beradtslaget, erwogen und angeordenet werden etc. Und ist
endlich darauf den kastenhern Andreae auferlegt und anbevohelen, das sie magistrum Pancratium Krugerum Fin-
sterfaldensem, denen sie vor einen rectorem zu S. Andreassen anzunehmen woll furhabens, zu einer jerlichen besol-
dunge anderthalb hundert taler und das halbe schuelgeld zusagen, und wo muglich ihnen darmit im namen Gottis be-
stellen sollen. Conclusum aufm rathause, den 26ten Sep. ao. 88.“

7 Text Nr. 10 nach dem Konzept im Stadt-A. Hildesheim, Akte 173/2, Nr. 8, Bl. 54-57.

1 Stadt-A. Hildesheim, Akte 132/42, 1: Wes de erwelten sampt den verordenten in stiften, kloistern, kercken und
hospitalen vor gud angesehen. Vgl. A. Bertram 11, 146f.

2 Vgl. zu den Hospitälern auch unten S. 882f., Anm. 1.

3 Stadt-A. Hildesheim, Akte 78/22: Fundatio, stiftung und ordenung des neuwen hospitals in Hildesheimb bey
S. Jacob durch b. Henning Arneken im jahre 1587 (Kopie). Einer Aktennotiz J. Gebauers zufolge befand sich das
Original am 21. 5. 1940 beim Erbpatron Kaufmann Stellfeld. F. Arnecke, 165-235, hält die Gründung für einen

825
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften