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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Sprengler-Ruppenthal, Anneliese [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 1. Teil): Stift Hildesheim, Stadt Hildesheim, Grafschaft Oldenburg und Herrschaft Jever — Tübingen: J.B.C. Mohr (Paul Siebeck), 1980

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https://doi.org/10.11588/diglit.32954#0227
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Linie noch Land Würden fiel, während Butjadingen und Stadland gemeinschaftlicher Besitz wurden,
den Anton Günther verwaltete26. Nach Aussterben der Delmenhorster Linie 1647 gelangte Graf Anton
Günther in den Besitz der ganzen Grafschaft und wurde am 27. Juli 1648 damat belehnt.

Die Bildung der Landeshoheit war von dem Ort Oldenburg ausgegangen. Die Grafen übten sie aus,
indem sie insbesondere die Gerichtsgewalt aus eigener Vollmacht wahrnahmen. Angestellte Vögte bzw.
Amtleute verwalteten sie. Eine besondere Rolle bei der Regierung des Landes spielte der Drost ; er stand
an der Spitze der gesamten Hof- und Staatsverwaltung. Er führte das Aufgebot der Ritterschaft sowie die
Aufsicht über das Deichwesen und hatte sich auch um die Außenpolitik zu kümmern. Er nahm die gräf-
liche Kirchenvogtei wahr und übte das Pfändungsrecht aus, verwaltete den gräflichen Grundbesitz und
überwachte die öffentlich-rechtlichen Einnahmen. - 1436 ist ein landesherrliches Ratskollegium nach-
weisbar, in dem auch der Drost Seinen Sitz hat27 . Die Vögte oder Amtleute unterstanden dem Drosten.
Für die Einziehung des Zehnten gab es Zehntvögte. Den Vögten oblag Verwaltung und Rechtspflege,
Gebot und Verbot. Als Vogtei werden kurzerhand bezeichnet Gerichtsgefälle und die Verpflichtung, zum
Vogtsgericht zu erscheinen ; dazu kommt die Schatzung. Der Vogt erschien als Vertreter des Landes-
herrn. Gegenüber den Burgmannen 8aß der Graf Selbst zu Gericht28. Befreit von Gebot und Verbot des
Vogtes waren die Meier eimes befreiten Gutes29.

Die oldenburgischen Landstände sind zu keiner größeren Bedeutung gelangt — ganz im Gegensatz
zur benachbarten Grafschaft Ostfriesland. Zwar treten Prälaten, Ritterschaft und Städte der Grafschaft
Oldenburg gelegentlich hervor (1463 in einem Bruderzwist der Grafen30). Auch im 16.Jh. wurden noch
mehrmals Vertreter der Geistlichkeit, der Burgmannschaft und der Bürgerschaft zusammengerufen, um
politische Angelegenheiten mit zu entscheiden. 1529 wurden Vertreter der Burgmannen, Kirchgeschwo-
renen, Deichgeschworenen und der Stadt Oldenburg abgeordnet31 , um in Utrecht zwischen Graf Anton
von Oldenburg und Graf Enno von Ostfriesland zu vermitteln, gesandt „van wegen der oldenburgischen
lantschup“32. Hine ständische Vertretung war also vorhanden ; aber sie hatte in der Folgezeit keine Be-
deutung mehr. Die Prälaten verschwanden infolge der Reformation. Unter den Ständen war Delmen-
horst ganz unbedeutend, und Oldenburg konnte sich nicht selbständig entwickeln. Auch die Ritterschaft
war schwach und von geringer Bedeutung33. So konnte sich in der Grafschaft ein uneingeschränktes
Regiment der Grafen durchsetzen. Immerhin war bei den Verhandlungen zu Verden 1594 anläßlich des
Bruderstreites um die Teilung der Grafschaft auch die oldenburgische Landschaft beteiligt34.

In kirchlicher Hinsicht gehörte Oldenburg größtenteils zur Diözese Bremen, wobei es auf verschie-
dene Archidiakonate verteilt war35, teils zur Diözese Osnabrück. Zahlreiche Orte waren Synodalsitze
mit Sendkirchen. Dort wurde ein- oder zweimal jährlich das Sendgericht gehalten. Der Graf mitsamt

26 Vgl. E.Grundig, 34 (Hinweis auf Staats-A. Oldenburg, Best. 20, Doc. Oldenburg-Delmenhorst, Landessachen,
4.4.1633),

27 Vgl. Oldenburgisches Urkundenbuch I, Nr. 147 vom 1.5.1436.

28 Vgl. D. Kohl, Forschungen zur Verfassungsgeschichte der Stadt Oldenburg, JbO 12, 42f.

29 Vgl. Bremisches Urkundenbuch II, Nr. 25. Zum Ganzen vgl. G. Rüthning 1, 193ff.

30 Vgl. Oldenburgisches Urkundenbuch 1, Nr. 242f. (1463); aaO. II, Nr. 903 (1463) u.ö.

31 Bevollmächtigungsschreiben für die Gesandten Jost Fikensolt und Lippold von Raden, auf der Tagfahrt zu Utrecht
für Burgmannen, Kirch- und Deichgeschworene und alle Eingesessenen der Grafschaft Oldenburg und Butjadingens
zu beschließen ; vgl. Oldenburgisches Urkundenbuch III, Nr. 445 vom 12.10.1529. Die Abgeordneten der Stadt
Oldenburg Johann von Lindern und Johann Brandtz erhalten ein eigenes Beglaubigungsschreiben der Stadt; vgl.
aaO. Nr. 446.

32 Der Vertrag von Utrecht vom 26.10.1529 (Oldenburgisches Urkundenbuch III, Nr. 447) ist nicht von den Ge-
sandten der Stadt Oldenburg, sondern von denen der Landschaft unterzeichnet.

33 Vgl. H. Lübbing, aa0. 102.

34 Ebd. 106.

35 Vgl. das Archidiakonatsregister von 1420 im Stader Copiar bei W. v. Hodenberg, Bremer Geschichtsquellen I;
ders., Die Diöcese Bremen I, 193 ff.

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