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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (8. Band = Hessen, 1. Hälfte): Die gemeinsamen Ordnungen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1965

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https://doi.org/10.11588/diglit.30457#0024
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Boden eine selbständige ,,Landeskirche“ aufzubauen17: damals hatte Papst Gregor dem Dekan des
Martinstiftes zu Kassel die Jurisdiktionsgewalt in Hessen übertragen. Die endgültige Ablösung von der
Jurisdiktionsgewalt der Mainzer Erzbischöfe findet aber erst unter der Regierung Landgraf Philipps
statt: Am 11. Juni 1528 verzichtet das Mainzer Erzstift bei Hitzkirchen auf vertraglichem Wege18 auf
die Ausübung der geistlichen Jurisdiktion in den dem hessischen Landgrafen und dem sächsischen
Kurfürsten unterstehenden und in das Gebiet des Mainzer Erzstiftes fallenden Territorien. Für Hessen
bedeutet dies die Inanspruchnahme der geistlichen Jurisdiktionsgewalt durch den Landgrafen über den
weitaus größten Teil seines Gebietes. Landgraf Philipp schließt den Vertrag in der Sukzession kanoni-
schen Rechtes, aber bezeichnenderweise zu dem Zwecke, aus der Umklammerung des kanonischen Rechts
insgesamt herauszukommen, und auf einem Wege, der material dem kanonischen Recht widerspricht19.
- Am 1. August 1552 wird der Vertrag mit Wilhelm erneut bestätigt20. Der Vertrag behält während der
hessischen Reformationsgeschichte seine hohe Bedeutung21.

17 Vgl.vor allem Jos. Schmitt 36ff. Weitere Literatur zur Beziehung Mainz-Hessen bei Sohm, Territorium 13 f. 68.
18 Der Vertrag befindet sich im Original im Marburger Staatsarchiv, A I d, Verträge mit Mainz, Urkunden (vgl. PA
II, 2087), in einem ausführlichen Abdruck bei Kopp, Beilage 46 und Hassencamp 126; vgl. Quellen II, 104.
19 Übertragung geistlicher Rechte an Laien war nach dem kanonischen Recht nicht statthaft.
20 Marburger Staatsarchiv, Urkundenabschriften 4. Auswärtige Staaten, Mainz, Pak. 3; vgl. Heppe, Kirchen-
geschichte I, 284.
21 Vgl. die Zeit der Generalsynoden, S. 353.
 
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