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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (8. Band = Hessen, 1. Hälfte): Die gemeinsamen Ordnungen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1965

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https://doi.org/10.11588/diglit.30457#0034
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gemeinen Nutzes werden scharf von den Verpflichtungen des Kastens getrennt; die Kastenmeister sollen
die Gefälle und Zinsen einbringen, zu deren Feststellung die Zinsregister dienen.
Ausschreiben und Verordnungen (vgl. die Ordnung von 1564, Text Nr. 17) der folgenden Zeit41
lassen deutlich werden, daß auch fernerhin die Einbringung der dem Kasten gehörigen Gelder und das
Beieinanderhalten des Kastengutes zu den vordringlichsten Aufgaben der Kastenmeister gehört.
Die Ordnungen von 1530 und 1533 liegen der weiteren Entwicklung des hessischen Kastenwesens
zugrunde42, darüber hinaus übt die Ordnung von 1533 auch einen gewissen Einfiuß auf die Formung
des württembergischen43 und waldeckischen44 Kastenwesens aus.

4. Die Kirchendiener und ihre Funktionen (Texte Nr. 4. 7. 8.)
Literatur (außer der zu III a genannten):W. Bach, Kurze Geschichte der kurhessischen Kirchenverfassung
als Einleitung zu einer Statistik der evangelischen Kirche in Kurhessen, 1832. — E. E. Becker, Zur Geschichte der
Wiedertäufer in Oberhessen, AHG NF 10, 1914. — E. Bernhofer, Täuferische Denkweisen und Lebensformen im
Spiegel ober- und mitteldeutscher Taufverhöre, phil. Diss. Freiburg 1956. — W. Diehl, Kirchenbehörden und Kirchen-
diener in der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt von der Reformation bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts, Hassia
sacra 2, 1925. - C.W. H. Hochhuth, Landgraf Philipp und die Wiedertäufer, ZhistTh 28. 29, 1858. 1859. -
W. Köhler, Hessische Kirchenverfassung im Zeitalter der Reformation, jur. Diss. Gießen 1894. — F. Küch, Die
Stellung des Landgrafen Philipp zum Kirchenbann im Jahre 1532, ZHG 38, 1904. — P.Wappler, Die Stellung
Kursachsens und des Landgrafen Philipp von Hessen zur Täuferbewegung, RefStT 13. 14, 1910. — G. Zschäbitz,
Die revolutionären Potenzen der mitteldeutschen Wiedertäuferbewegung in den Jahren nach dem Bauernkrieg, phil.
Diss. Leipzig 1956.
Das Amt der Visitatoren - nach sächsischem Vorbild - hatte sich praktisch durch die Visitation der
hessischen Lande im Jahre 1527 (dem Jahr der Aufhebung der Klöster) herausgebildet45. Die Weiter-
entwicklung dieses höchsten geistlichen Amtes wird durch die Übertragung der geistlichen Jurisdiktions-
rechte auf den Landgrafen eingeleitet46; Philipp beginnt daraufhin mit dem Ausbau der Institution,
die Träger der geistlich-rechtlichen Befugnisse47 sein soll. Es entsteht das Amt des Superintendenten,
festgelegt in der Kirchendienerordnung von 153148 (Text Nr. 4)49 und ausführlicher wiederholt in der
Kirchendienerordnung von 1537 (Text Nr. 8). Hessen wird in sechs Bezirke geteilt und diese je einem
Superintendenten unterstellt. Die sechs Superintendenten besitzen das Recht der geistlichen Jurisdiktion
41 Vgl. die landgräfliche Verfügung uber die Visitation der Spitale und Kasten vom 29. Okt. 1532 (Quellen II, 247),
das Ausschreiben vom 14. Sept. 1536 (Quellen II, 329), das Ausschreiben wider das Veräußern und Verpfänden
der Kirchen- und Kastengüter vom 16. Okt. 1556 (Quellen III, 808) und das Schreiben des Landgrafen an Amt-
leute und Befehlshaber vom 16. Sept. 1559 (Quellen III, 849). Außerdem gehen weithin die Bestimmungen
über die Kasten und ihre Güter in die Kirchenordnungen ein, vgl. S. 100 u. 462.
42 Dabei bildet S eine der Quellen für die Ordnung A; C die andere Quelle für A, ferner für B, D und W; vgl.Maurer,
Kastenordnungen 37.
43 Vgl. Hassencamp, Kirchengeschichte II, 227.
44 Vgl. die Kastenordnung der Stadt Neu-Wildungen, ohne Datum (StA Marburg, Wald. Ält. Kanz. 7 Nr. 3) und die
Kastenordnung der Stadt Corbach von 1543 (StA Marburg, Wald. Ält. Kanz. 7 Nr. 3).
45 Sohm, Territorium 44ff.
46 Vgl. S. 8 u. die Bedeutung der geistlichen Jurisdiktion in der Folgezeit S. 353.
47 Jedoch ist dieses Jurisdiktionsrecht insofern eingeschränkt, als die Ehegerichtsbarkeit an das Hofgericht in Mar-
burg übergeht. 1529 wird ein gemischtes Kollegium von Geistlichen und Laienrichtern für Ehesachen in Marburg
geschaffen; Gundlach, Zentralbehörden I, 293f.
48 W. Köhler, Hessische Kirchenverfassung 1. 28 verlegt die Ordnung in das Jahr 1528, also unmittelbar nach den
Vertrag von Hitzkirchen.
49 Die Bezeichnungen ,,Superintendent“ und ,,Visitator“ gehen noch ineinander über (vgl. auch den Titel der Kirchen-
dienerordnung von 1537, Text Nr. 8); das - lebenslängliche - Amt des Superintendenten besteht vornehmlich in
der Visitation und rechtlichen Beaufsichtigung der einzelnen Gemeinden.

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