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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (8. Band = Hessen, 1. Hälfte): Die gemeinsamen Ordnungen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1965

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https://doi.org/10.11588/diglit.30457#0037
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mation vornämlich in der lutherischen Kirche, 1890. —W. Diehl, Zur Geschichte des hessischen Gottesdienstes im
Zeitalter der Reformation, MfGkK 5, 1900. -W. Diehl, Zur Geschichte der Konfirmation. Beiträge aus der hessi-
schen Kirchengeschichte 1897. — W. Diehl, Zur Geschichte der Ordination, Halte was du hast 23, 1900. — A. Ernst,
J. Adam, Katechetische Geschichte des Elsasses bis zur Revolution, 1897. — J. Hartmann, Älteste katechetische
Denkmale der evangelischen Kirche, oder die kleinen Katechismen von Brenz, Althamer, Lachmann und Luther aus
den Jahren 1527-1529, 1844. - H. Heppe, Historische Untersuchungen über den Kasseler Katechismus vom Jahre
1539 nach seiner Entstehung und kirchlichen Bedeutung, 1847. — H. Hermelink, Zu Luthers Gedanken über
Idealgemeinden und von weltlicher Obrigkeit, ZKG 29, 1908. — G. Hilbert, Ecclesiola in ecclesia. Luthers Anschau-
ungen von Volkskirche und Freiwilligkeitskirche in ihrer Bedeutung für die Gegenwart, 19242. — Fr. Hubert, Die
Straßburger liturgischen Ordnungen im Zeitalter der Reformation nebst einer Biographie der Straßburger Gesang-
bücher, 1900. - M. Lenz, Briefwechsel Landgraf Philipp’s des Großmüthigen von Hessen mit Bucer. Publikationen
aus den k. preußischen Staatsarchiven 5. 28. 47, 1880. 1887. 1891. — W. Maurer, Die Bedeutung der hessischen
Fragstücke für den Bekenntnisstand der Hessischen Kirche, Pastoralblätter für Hessen-Kassel 1, 1936. - J. Müller,
Martin Bucers Hermeneutik, theol. Diss. Heidelberg 1955. - J. J. Plitt, Nachricht von zweyen Hessischen Kirchen-
Ordnungen, die 1539 gedruckt sind, und einem Catechismo, der in gemeldetem Jahre zu Cassel verfertiget und heraus-
gegeben ist, Hess. Hebopfer 53, 1755. — G. J. van de Poll, Martin Bucer’s Liturgical Ideas. The Strasburg Re-
former and his Connection with the Liturgies of the Sixteenth Century, 1954. — J. M. Reu, D. Martin Luthers
Kleiner Katechismus, 1929. - R. Stupperich, Bibliographia Bucerana, SchrV Ref 169, 1952. (hier die gesamte ältere
Literatur) - R. Stupperich, Artikel Bucer in RGG3 I, 1453 ff. (hier die Literatur seit 1952). - A. Uckeley, Die
Kirchenordnungen von Ziegenhain und Kassel 1539, 1939.

Die Bestimmungen von 1537 haben der folgenden Zeit keinen Weg gewiesen, die Wiedertäufer der
Kirche zurückzugewinnen; denn diese sahen ihre Forderung nach einer Zucht, die dem Wesen der Kirche
entspricht, nicht verwirklicht. Hier erreicht der Einfluß Bucers für die weitere Gestaltung der hessischen
Kirche eine hohe Bedeutung. In den beiden Ordnungen des Jahres 1539, der Ziegenhainer Zuchtordnung
(Text Nr. 9) und der Kasseler Kirchenordnung (Text Nr. 10), löst er die Frage der Zucht aus dem bisher
alleinigen Zuständigkeitsbereich obrigkeitlicher Reformations- und Polizeiordnungen heraus1 und ver-
traut ihre Ausübung den Gemeinden und ihren Organen an; es entsteht das kirchliche Ältestenamt2.
Der Herausschälung einer Gemeinde wahrer Christen dient die Einführung des Bannes und der Kon-
firmation3. Diese Elemente sind schon in der Ziegenhainer Zuchtordnung aufzuweisen, ihre liturgische
Gestaltung erfahren sie durch die Kasseler Kirchenordnung.
Die Kasseler Kirchenordnung ist die erste reformatorische Ordnung Hessens, die einerseits un-
zweifelhaft in Geltung war4, andererseits nun aber auch das kirchliche Handeln ordnet. Wichtig ist für
die weitere Entwicklung, daß die Ordnung in zwei voneinander abweichenden Drucken verbreitet wurde,
in einem kürzeren Marburger und einem längeren Erfurter Druck5. Sie unterscheiden sich inhaltlich
dadurch, daß der kürzere Marburger Druck lediglich Hinweise für die Gestaltung der liturgischen Teile
gibt, während in dem längeren, bei Melchior Sachse in Erfurt erschienenen Druck diese Anweisungen
zu liturgischen Formularen ausgebaut sind.

1 Vgl. S. 102ff.
2 Vgl. Heppe, Kirchengeschichte I, 258.
3 Die Konfirmation gehört nach der KO zu den sakramentlichen Zeremonien, unter die auch die ,,Einsegnung der
Ehe“ und die Verordnung zum Kirchendienst gezählt werden. Gemeinsame materia der Konfirmation und der
Verordnung zum Kirchendienst ist die impositio manuum, zu beidem wird fast dieselbe Formel gebraucht, beginnend
mit: ,,Nimm hin den heiligen Geist“ bzw. ,,die Hand und Hilf Gottes, den heiligen Geist“ (S. 126 f.). Da in diesen
Umkreis der sakramentlichen Zeremonien auch die Einsegnung der Ehe zu stehen kommt, könnte die Formel wohl
als Segensformel interpretiert werden (vgl. Diehl, Zur Geschichte der Ordination).
4 Vgl. das Vorwort der KO 1566, S. 183.
5 Vgl. S. 113.

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