ersten sechs Jahrhunderten, nebst einer Erklärung des jetzigen römischen Taufritus aus der alten Katechumenats-
praxis, 1868. - G. Rietschel, Lehrbuch der Liturgik, 2. Aufl. bearb. von P. Graff, 1951 f. - M. Schian, Die
Homiletik des Andreas Hyperius, ihre wissenschaftliche Bedeutung und ihr praktischer Wert, ZprTh 18, 1896. -
F. Schmidt-Clausing, Zwingli als Liturgiker. Eine liturgiegeschichtliche Untersuchung, Veröff. der Evangelischen
Gesellschaft für Liturgieforschung 7, 1952. - G. Schmidt, Zur Katechismusliteratur des 16. Jahrhunderts (VI),
ZhistTh 35, 1865. - H. von Schubert, Die evangelische Trauung, ihre geschichtliche Entwicklung und gegenwärtige
Bedeutung, 1890. - E. Simons, Die Verwandtschaft schweizerischer und deutscher Formulare mit Straßburgs
ältestem deutschem Trauungsformular, MfGkK 3, 1898. - J. Smend, Die evangelischen deutschen Messen bis zu
Luthers deutscher Messe, 1896. - J. Smend, Das älteste Straßburger deutsche Trauformular, MfGkK 3, 1898. -
R. Stupperich, Der Humanismus und die Wiedervereinigung der Konfessionen, SchrV Ref 160, 1936. - C. Var-
rentrapp, Hermann von Wied und sein Reformationsversuch in Köln, 1878. - G.Veesenmeyer, Literarisch-
bibliographische Nachrichten von einigen Evangelischen catechetischen Schriften und Catechismen vor und nach
Luthers Catechismen, 1830. - O.Weber, Eigenart und Bedeutung niederhessisch-reformierten Kirchentums (im
Manuskript benutzt). - C. A. G. von Zezschwitz, System der christlich kirchlichen Katechetik, 1863 ff.
Nach dem Vorwort der Kirchenordnung war in Hessen in den Jahren vor 1566 die Kasseler Kirchen-
ordnung neben der sächsischen Agende in Gebrauch1. Man hoffte, den Gottesdienst im ganzen Lande
nach ihnen beiden richten zu können: Beide waren nicht sehr umfangreich und ließen einer gemein-
protestantischen Lösung den größten Spielraum. Auf Grund der Hoffnung, daß ,,alle stende des röm.
Reichs, so die warheit des evangelii haben und bekennen, eintrechtiglich“ eine Ordnung beschließen
würden2, schob man die Arbeiten für eine umfassende Agende möglichst hinaus.
Diese Hoffnung ließ sich schließlich um das Jahr 1560 nicht mehr aufrechterhalten. Die Zeit
drängte auf eine Stellungnahme. Hinzu kamen die Übelstände, die durch die Kirchenvisitation des
Jahres 1556 an den Tag gebracht worden waren3. Auch Hessen konnte die Dinge nicht mehr länger im
ungewissen lassen. Charakteristisch ist es, wie die hessische Kirche unter ihren Superintendenten ver-
sucht, dieser Lage Herr zu werden. Die Generalsynode von 1559, die mit den Fragen der kirchlichen
Ordnung beauftragt war, arbeitet zunächst keine neue Ordnung aus, sondern versucht, auf Grund der
bereits in Geltung befindlichen Ordnungen die Fragen zu klären. Sie beschließt, die Ziegenhainer Ord-
nung beizubehalten und die Kasseler Kirchenordnung nach den Bedürfnissen des Landes zu erweitern4.
Ertrag dieser Verhandlungen sind die auf der Grundlage der Kasseler Kirchenordnung erarbeiteten
Capita5 mit der anschließenden Bitte an den Landgrafen: ,,Und so die ordnung, per capita gestellt,
e.f.g. gefallen wird, alsdann moge e.f.g. solche in ein ganz corpus zu stellen bevelen, welche sich darzu
nutz und tuchtig ansehen und erkennen.“6 7 So beauftragen Landgraf und Synode 1560/61 Andreas
Gerhard Hyperius7 und Nikolaus Rhodingus8 mit den Arbeiten zu einer auf den Capita gegründeten
1 Vgl. S. 183.Wieweit daneben die Kölnische Reformation in Gebrauch war, läßt sich nicht sicher sagen, jedoch ist
sie schon 1545 in Marburg nachgedruckt worden, vgl. Dommer Nr. 195; vgl. Stupperich, Bibliographia
Bucerana Nr. 74 b.
2 Vgl. S. 185.
3 Vgl. Hassencamp II, 491f.;W. Diehl, Zur Geschichte des Gottesdienstes 158.
4Vgl. Hassencamp II, 493.
5 Abgedruckt bei Hassencamp II, 494 ff., urkundlich vorhanden im Marburger Staatsarchiv (22a 1,3) und im
Stifts- und Superintendenturarchiv St. Goar.Vgl. auch Quellen III, 845.
6 Hassencamp II, 498.
7 Andreas Gheeraerdts aus Ypern, daher gen. Hyperius (1511-1564), seit 1541 Nachfolger des Gerhard Geldenhauer
Noviomagus in Marburg, der „Vater der praktischen Theologie“, Anhänger Calvins; vgl. Hütteroth, Die althess.
Pfarrer I, 156; Gundlach, Catalogus 7 (hier auch die ältere Literatur); D. Frielinghaus aaO.
8 Nicolaus Rhoding (1519-1580), Erzieher der fürstlichen Kinder, 1549 Prof. der Rhetorik an der Universität
Marburg, 1576 prof. theol. primarius Marburg und D. theol.; vgl. Gundlach, Catalogus 10.
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praxis, 1868. - G. Rietschel, Lehrbuch der Liturgik, 2. Aufl. bearb. von P. Graff, 1951 f. - M. Schian, Die
Homiletik des Andreas Hyperius, ihre wissenschaftliche Bedeutung und ihr praktischer Wert, ZprTh 18, 1896. -
F. Schmidt-Clausing, Zwingli als Liturgiker. Eine liturgiegeschichtliche Untersuchung, Veröff. der Evangelischen
Gesellschaft für Liturgieforschung 7, 1952. - G. Schmidt, Zur Katechismusliteratur des 16. Jahrhunderts (VI),
ZhistTh 35, 1865. - H. von Schubert, Die evangelische Trauung, ihre geschichtliche Entwicklung und gegenwärtige
Bedeutung, 1890. - E. Simons, Die Verwandtschaft schweizerischer und deutscher Formulare mit Straßburgs
ältestem deutschem Trauungsformular, MfGkK 3, 1898. - J. Smend, Die evangelischen deutschen Messen bis zu
Luthers deutscher Messe, 1896. - J. Smend, Das älteste Straßburger deutsche Trauformular, MfGkK 3, 1898. -
R. Stupperich, Der Humanismus und die Wiedervereinigung der Konfessionen, SchrV Ref 160, 1936. - C. Var-
rentrapp, Hermann von Wied und sein Reformationsversuch in Köln, 1878. - G.Veesenmeyer, Literarisch-
bibliographische Nachrichten von einigen Evangelischen catechetischen Schriften und Catechismen vor und nach
Luthers Catechismen, 1830. - O.Weber, Eigenart und Bedeutung niederhessisch-reformierten Kirchentums (im
Manuskript benutzt). - C. A. G. von Zezschwitz, System der christlich kirchlichen Katechetik, 1863 ff.
Nach dem Vorwort der Kirchenordnung war in Hessen in den Jahren vor 1566 die Kasseler Kirchen-
ordnung neben der sächsischen Agende in Gebrauch1. Man hoffte, den Gottesdienst im ganzen Lande
nach ihnen beiden richten zu können: Beide waren nicht sehr umfangreich und ließen einer gemein-
protestantischen Lösung den größten Spielraum. Auf Grund der Hoffnung, daß ,,alle stende des röm.
Reichs, so die warheit des evangelii haben und bekennen, eintrechtiglich“ eine Ordnung beschließen
würden2, schob man die Arbeiten für eine umfassende Agende möglichst hinaus.
Diese Hoffnung ließ sich schließlich um das Jahr 1560 nicht mehr aufrechterhalten. Die Zeit
drängte auf eine Stellungnahme. Hinzu kamen die Übelstände, die durch die Kirchenvisitation des
Jahres 1556 an den Tag gebracht worden waren3. Auch Hessen konnte die Dinge nicht mehr länger im
ungewissen lassen. Charakteristisch ist es, wie die hessische Kirche unter ihren Superintendenten ver-
sucht, dieser Lage Herr zu werden. Die Generalsynode von 1559, die mit den Fragen der kirchlichen
Ordnung beauftragt war, arbeitet zunächst keine neue Ordnung aus, sondern versucht, auf Grund der
bereits in Geltung befindlichen Ordnungen die Fragen zu klären. Sie beschließt, die Ziegenhainer Ord-
nung beizubehalten und die Kasseler Kirchenordnung nach den Bedürfnissen des Landes zu erweitern4.
Ertrag dieser Verhandlungen sind die auf der Grundlage der Kasseler Kirchenordnung erarbeiteten
Capita5 mit der anschließenden Bitte an den Landgrafen: ,,Und so die ordnung, per capita gestellt,
e.f.g. gefallen wird, alsdann moge e.f.g. solche in ein ganz corpus zu stellen bevelen, welche sich darzu
nutz und tuchtig ansehen und erkennen.“6 7 So beauftragen Landgraf und Synode 1560/61 Andreas
Gerhard Hyperius7 und Nikolaus Rhodingus8 mit den Arbeiten zu einer auf den Capita gegründeten
1 Vgl. S. 183.Wieweit daneben die Kölnische Reformation in Gebrauch war, läßt sich nicht sicher sagen, jedoch ist
sie schon 1545 in Marburg nachgedruckt worden, vgl. Dommer Nr. 195; vgl. Stupperich, Bibliographia
Bucerana Nr. 74 b.
2 Vgl. S. 185.
3 Vgl. Hassencamp II, 491f.;W. Diehl, Zur Geschichte des Gottesdienstes 158.
4Vgl. Hassencamp II, 493.
5 Abgedruckt bei Hassencamp II, 494 ff., urkundlich vorhanden im Marburger Staatsarchiv (22a 1,3) und im
Stifts- und Superintendenturarchiv St. Goar.Vgl. auch Quellen III, 845.
6 Hassencamp II, 498.
7 Andreas Gheeraerdts aus Ypern, daher gen. Hyperius (1511-1564), seit 1541 Nachfolger des Gerhard Geldenhauer
Noviomagus in Marburg, der „Vater der praktischen Theologie“, Anhänger Calvins; vgl. Hütteroth, Die althess.
Pfarrer I, 156; Gundlach, Catalogus 7 (hier auch die ältere Literatur); D. Frielinghaus aaO.
8 Nicolaus Rhoding (1519-1580), Erzieher der fürstlichen Kinder, 1549 Prof. der Rhetorik an der Universität
Marburg, 1576 prof. theol. primarius Marburg und D. theol.; vgl. Gundlach, Catalogus 10.
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