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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (8. Band = Hessen, 1. Hälfte): Die gemeinsamen Ordnungen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1965

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https://doi.org/10.11588/diglit.30457#0049
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a) Luthers Traubüchlein:
Es ist zunächst in dem ersten Formular des Aufgebots durch das Medium der Kölnischen Refor-
mation greifbar (S. 322a Z. 26)77. Die stärkere Nähe der Ordnung zur Form der Kölnischen Reforma-
tion zeigt, daß eine direkte Benutzung Luthers hier nicht stattgefunden hat. Ebenso verhält es sich mit
der Formel des Zusammengebens S. 323b Z. 17.
S. 324a Z. 38 ist dagegen Luthers Traubüchlein mit sehr geringer Abänderung ohne Zwischenträger
direkt zu greifen.
b) Die Brandenburg-Nürnberger und die Württemberger KO:
Beide Quellen stimmen bis auf das ,,müsse“ S. 322a Z. 6 überein, das allein von Württemberg
bezeugt wird. Da hier unsere KO sich der Württemberger Tradition anschließt, liegt diese (die ihrerseits
von der Brandenburg-Nürnberger KO abstammt) wohl als Quelle vor. Sie ist selbständig benutzt, jedoch
durch Teile aus der Kölnischen Reformation und der Kasseler Kirchenordnung erweitert78.
c) Die Hannoversche KO79:
Der von unserem Formular aufgenommene Text S. 323a Z. 4ff. dient in Hannover dazu, das Ehe-
formular durch den Hinweis auf die Notwendigkeit der Ermahnung zu schließen. Das Stück ist in
1566 an den Anfang des Eheformulars gerückt, stark (wahrscheinlich durch eigenes Gut) aufgeweitet
und dient jetzt dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Schriftlesung.
d) Die Kasseler KO80:
Sie ist nur zu Beginn des Formulars übernommen und läuft meistens mit Teilen aus der Kölni-
schen Reformation parallel; jedoch ist sie zu einem geringeren Teil auch selbständig benutzt worden,
ohne größere Aufweitung (S. 321b Z. 29; S. 322a Z. 8; S.322a Z.21ff). Im Hinblick auf ihren Gebrauch
in anderen agendarischen Teilen der KO von 1566, etwa im Abschnitt über die Taufe, tritt sie hier im
Trauformular stark zurück.
Die Hauptteile des Eheformulars werden von drei Quellen gebildet: Der Kölnischen Reformation,
der Straßburger und der Zürcher Ordnung.
Aus der Kölnischen Reformation stammt der Hauptteil des Beginns des Trauformulars (S. 321 b
Z. 25 bis S. 322a Z. 33) und die Form des Zusammengebens (S. 323b Z. 17-22). Die Ordnung wird
in einzelnen Abschnitten herangezogen, die zum Teil von selbständiger Benutzung zeugen81, zum Teil
parallel mit der Kasseler KO82 und Luthers Traubüchlein83 laufen, oder mit Texten aus der Württem-
berger KO84 verbunden sind.
In diesem ersten Teil des Trauformulars ist in die von der Kölnischen Reformation herkommende
Tradition der fast einzige selbständige Abschnitt der Eheordnung zu finden: S. 322b Z. 1 bis Z. 11,
er enthält die Forderung nach dem Katechismusexamen der Brautleute durch den Pfarrer.
Die beiden Teile, die sich speziell mit dem Gottesdienst der Eheschließung beschäftigen, werden
hauptsächlich von der Straßburger und Zürcher Ordnung gebildet. Dabei umrahmt die Straßburger
Tradition den Kern, der aus der Zürcher Ordnung genommen ist. Die Straßburger Texte werden mit
nur geringen Abänderungen zitiert (S. 323a Z. 24 bis S. 323b Z. 17; S. 324a Z. 41ff.).

77 Zur Analyse des Trauformulars durch W. Diehl aaO., vgl. S. 322 Anm. 97.
78 Vgl. S. 321b Z. 29; S. 322a Z. 7, wo Teile aus der Kölnischen Reformation und der Kasseler Kirchenordnung
zwischen Württemberger Stücke eingeschoben sind.
79 Es kann nicht sicher festgestellt werden, ob die Hannoversche Ordnung selbst benutzt wurde oder eine spätere KO,
die ihrerseits auf der Hannoverschen Ordnung fußt.
80 Vgl. Diehl aaO. 325.
81 S. 321b Z. 27; S. 322a Z. 15 bis Z. 17; S. 322a Z. 29. 32.
82 S. 321b Z. 30; S. 322a Z. 9-11; S. 322a Z. 12. 18; S. 322b Z. 14.
83 S. 322a Z. 26ff.; S. 323b Z. 17ff.
84 S. 321b Z. 26 bis S. 322a Z. 6.

3 Sehling, Bd. VIII, Hessen I

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