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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (8. Band = Hessen, 1. Hälfte): Die gemeinsamen Ordnungen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1965

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https://doi.org/10.11588/diglit.30457#0058
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Reformationsordnung 1526

[20] Von dräuung.
Item, wer dem andern dräuet geweltiger handlung
zu hauen, schlagen oder stechen, welch die zur zeit
sein, und des also ubersagt wurden, dieselbigen sollen
von stund durch unsere schultheißen und burgermeister
furgefordert werden, gnugsam caution mit ihren eigen
guter, und wo nicht guter weren, alsdann mit gewisser
bürgschaft umb ein namhaftig summ gelts zu tun, sich
am recht begnügen zu lassen. Understunde aber je-
mants dawider zu handlen, der oder dieselben sollen
mit der bestimpten summ gelts ihrer getanen versiche-
rung zu unnachlessiger bueß verfallen sein, das auch
von ihnen sol genommen werden.
[21] Von gassengengnern.
Wer auch des abents auf der gassen fur oder nach
laut der bierglocken in unformlichen geschrei und un-

zimlichen wesen befunden und ergriffen wirt, derselb
sol von stund an genomen, in gefengnus bis zum mor-
gen gesatzt und gehalten und darnach nach seiner ver-
wirkten und geübten handlung gestraft werden.
[22] Von sonnenkremern oder knapsecken.
Es sollen in unserm furstentumb, landen und gepie-
ten den sonnenkremern oder knapsecken nit gestat
werden zu hausieren und also das arm volk in stetten
und dorfen mit allerlei undinstlicher und zu zeiten
falscher war zu betriegen, sonder welcher feilen kauf
hat, mag zu gepurlichen zeiten und stetten, sonst nit,
denselben uffentlich feile haben. Würde aber jemants
mit knapsecken daruber umgehen und hausieren, des
oder deren ware sollen uns verfallen und ein jeder
unser ampten und amptknecht verpflicht sein, die in
unsern namen inzubringen und bis auf unsern bescheid
zu behalten.

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