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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (8. Band = Hessen, 1. Hälfte): Die gemeinsamen Ordnungen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1965

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https://doi.org/10.11588/diglit.30457#0096
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Kastenordnung 1533

[6.] Ordtnung der Gottes- vndt Almosen-Casten
durch den durchleuchtigen, hochgebornen Fürsten vndt Herrn, Herrn Philipsen,
Landtgraven zu Heßen, Graven zu Catzenelnbogen ufgericht, die seine fürstliche
gnade also ernstlich gehalten, vndt einem jeden bey den pflichten, damit er seinen
fürstlichen gnaden zugethan vndt verwandt ist, vnwegerlich zugeleben
hefohlen will haben
1533 1

1. Soll man kein geld aus den kasten nehmen
und in den gemeinen nutz wenden, auch nicht zu
verbauen, steur, schatzung oder heerzüge, des alles
die kasten gefreiet sein sollen.
2. Soll man umb kein güter oder zins richten,
die man von alters hero gegeben und in den alten
registern funden worden, oder darüber brief und
siegel vorhanden sind, die sollen die amptknechte
eines jeden orts helfen und pfand geben.
3. Soll den hirten kein geld aus den kasten ge-
geben werden.
4. Es sollen die kastenmeistere keinen bau an-
fahen sonder der amptknecht und pfarrer wissen
und besichtigung, und wo sie es darüber teten, soll
mans ihn in der rechnung ausstreichen.
5. Und wan man an den kirchen und pfarhäu-
sern etwas zu bauen hat, so soll die gemeinde die
fuhr auch die handreichung tun und die kost ge-
ben, so soll man den zimmerleuten, maürern,
steindeckern und schreinern aus dem kasten loh-
nen.
6. Wan die kastenmeistere rechen oder sonst von
des kastens wegen zu schaffen hetten, sollen sie
nicht mehr dan einer 1 alb. zu verzehren macht
haben, und was sie weiter darüber vertun würden,
das soll man ihn ausstreichen, desgleichen auch
unnötig bottenlohn.
7. Es sollen auch die kastenmeistere nicht abge-
setzt werden, sie haben dan zuvor alle schuld in-
gemahnet a, gnugsame rechnung getan, und, wo

a + bezahlt C1.
1 Abschrift: C: StA Marburg 22 a 6, fol. 48 r-49 r.
C1: StA Marburg 22 a 1, 3.
Abdruck: HLO II Vorbericht § 65; Richter I, 212;
Diehl 445-451; Quellen II, 256.
Druckvorlage: Abschrift C.

sie seumig in der inmahnung würden sein und
versterben, so soll mans von ihren gütern wieder-
nehmen und dem kasten zustellen.
8. Die pfarrer, so ihr lehne nicht besitzen, sollen
den halben zins in den kasten geben vermög der
ordnung2.
9. Darzu sollen die pfarrer und praedikanten ein
fleißige ermahnung zum volk tun, den armen zu-
steur in kasten zu geben und nach ihrem tod ein
testament in den kasten zu machen, doch nicht der
meinung, daß es den verstorbenen seelen zugut
geschehe, sonder damit die armen desto besser
möchten erhalten werden, nach inhalt der h.
schrift, bei verlust der pfarr.
10. Alle spital und siechenhäuser sollen besich-
tiget und eins jeden gebrechen und gelegenheit,
auch wie ihnen zu helfen sei, dasselbige unserm
gnedigen Herrn angezeigt werden.
11. Die amptsknechte sollen ein fleißig aufsehens
haben auf den kasten, und welcher zeit die kasten-
meistere sie ansprechen werden, so sollen sie von
stund an ihnen behülflich sein, ohne alle wegerung,
als obs unsers gn. Herrn sache selbst betreffe, und
wo sie solches nicht tun würden und in vergeß
stellen, will sie unser gnediger Herr ungnediglichen
strafen, nach laut des fürstlichen befehlchs.
12. Dieser artikel sollen alle amptleute und pfar-
rer ein abschrift haben, und wann die kastenmei-
ster rechen, sich wissen darnach zu richten.
13. Item es sollen alle kastenmeistere gefragt
Bibliographie: Sohm, Territorium 180 ff.; Maurer,
Kastenordnungen 1 ff. (hier auch die Frage der Da-
tierung); Quellen II, 256.
2 Vgl. die Kastenordnung von 1530 [11], S. 68.

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