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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (8. Band = Hessen, 1. Hälfte): Die gemeinsamen Ordnungen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1965

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https://doi.org/10.11588/diglit.30457#0097
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Kastenordnung 1533

werden, was sie dies jahr im kasten funden und
gesamlet haben.
14. So die turn baufellig werden, soll man die-
selben abbrechen und dem kasten kein unnötig
geld verbauen.
Zu gedenken, was für geld angelegt und abge-
lost wird, daß solch pension in die register ge-
schrieben und verrechnet werde.
15. Item den amptleuten zu gepieten, daß sie
den gemeinen in stätten und dörfern sagen, das
verlehnet geld aus dem kasten in einer kürze dem
kasten wiederumb zuzustellen und abzulösen.
16. Es will auch unser gnediger Herr haben, daß
kein amptknecht helfgeld soll vom kasten nehmen,
von pfandrecht und von siegeln.

17. Item die kelch und kleinot zu verkaufen und
dem kasten zu nutz anzulegen.
18. Item alle brief zu inventiren und reponiren
und drei schloß an einen jeden kasten igliches orts
zu henken, ein schlüssel den amptknechten, den
andern dem pfarrer, den dritten den kastenmei-
stern, und von solchen verschlossenen briefen
glaubwürdige copeien machen zu lassen.
Alles treulich und ohne gefehrde haben wir uns
mit eigenen händen unterzeichnet und unser secret
insigell wissentlich an diesen brief hangen lassen,
der geben ist freitags Antonii3 anno domini 1533.
Philips Landg. zu Hessen.

3 17. Januar.

6 Sehling, Bd. VIII, Hessen I

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