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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (8. Band = Hessen, 1. Hälfte): Die gemeinsamen Ordnungen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1965

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https://doi.org/10.11588/diglit.30457#0116
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Kirchendienerordnung 1537

die schuler geben sollen, geordnet werden, damit
sich die schulmeister in ihrer leibs notturft erhal-
ten mögen.
Es sollen auch an allen orten, da schulen seint,
die predikanten vleißig anhalten und bitten, daß
man die kinder zur schul halte und lernen lasse und
den armen schulern inlendisch und auslendisch
umb Gottes willen gebe, doch daß solichs alles mit
ordenung und glimpflicher bescheidenheit ge-
schehe.
Alhie muß auch etwan ein kapelan in der stadt
beneben seinem kirchendienst umb ein zimlichen
zuschub dem schulmeister gegen den kindern zur
hand sein und, nachdem ein jeder gelert, tuglich,
geschickt, mußig und zu geprauchen ist, prauchen
lassen.
[14] Von an- und absetzung der opfer-
menner, auch ihrer underhaltung26.
Opfermenner sal der superintendens mit rat,
wissen und willen der pfarhern und pfarkinder je-
des orts bestellen nach gelegenheit.
Es sal aber mit nichts gelitten werden, daß die
opfermenner heimliche oder offentliche lere trei-
ben, sie weren dann hierzu tuglich von den super-
intendenten und synodo angesehen und zum pre-
digen verordnet.
Auch sal man den opfermennern ihre verkaufte
heuser und abgezogene güter widder zustellen und

ihren alten lön geben, damit sie pleiben und ihres
dienstes treulich warten mögen.
[15] Von den gemeinen kasten, hospitalen
und siechenhausen.
Es sollen die superintendenten ein jeder seines
orts ein vleißig aufsehen uf die kasten und der
armen versehung, daß die gehalten werden inhalt
der hievor aufgerichter ordenung27 und also, daß
der superintendens in seiner visitation die armen,
so aus dem kasten almüßen nemen und erhalten
werden, fur sich fordere, ihr armut, not und ge-
prechen, auch wie sie sich gegen Gott und seinem
lieben wort, dergleichen gegen ihren nachpurn
halten, anhöre, sie etwan ihr gebet, glauben und
die zehen gebot sprechen lasse, darauf eine er-
manung tu, sich in aller gedult gegen Gott und
jederman unter ihrem kreuz zu halten.
Desgleichen sal es auch mit den armen leuten
im hospitalen und siechenhausen gehalten werden,
daß der visitator auch solche leute visitire und
unterweise, lere und tröste und sich mit vleiß er-
kunde, wie sie von ihren predikanten des jars uber
besucht und in leibs narung von ihren fursten-
dern versorgt werden. Item ob sie auch friedlich
und eintrechtiglich untereinander leben und des
gleichen etc.
Und was also mangelt, sal er mit ernst refor
miren und bessern und so ihme das zu schwer wer
den wölte, die obrickeit, wie gemelt, ersüchen.

26 Vgl. Abschn. 3 Kirchendienerordnung 1531 (S. 72). in Hessen-Kassel vom 8. bis 19. Jahrhundert, 1911
Über die Bedeutung der Opfermänner für die öffent- S. 205 ff., 396 ff.
liche Lehre vor allem an den Dorfschulen vgl. 27 Vgl. Kastenordnung 1530, Text Nr. 3.
W. Wolff, Die Entwicklung des Unterrichtswesens

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