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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (8. Band = Hessen, 1. Hälfte): Die gemeinsamen Ordnungen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1965

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https://doi.org/10.11588/diglit.30457#0160
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Stipendiatenordnung 1539

zum studio halten, bis so lang die statt oder flecke
etc. ihre stipendiaten selbst anher schicken. Es
soll auch von demselbigen gelt anderen stetten,
flecken oder dörfern etc., so nit gnugsame bene-
ficia zu unterhaltunge ihrer stipendiaten haben, zu
hilf gekommen werden.
[5] Wir wöllen auch, daß alle irrige sachen in un-
sern fürstentumben und landen, die da belangend
die stipendia und was denselbigen anhangt, des-
gleichen was unsere universitet betrifft, in unserer
canzlei6 allhie durch unsern Statthalter7, den Rec-
torem, Ferrarium und wen sonstet mehr die uni-
versitet darzu geben wird, gerichtet und verhan-
delt werden sollen, und was dieselbigen also ein-
trechtig für gut ansehen und beschließen werden
(inmaßen wir dero universitet deshalben ein pri-
vilegium wöllen in wenigen tagen zuschicken8)
darbei soll es bleiben.
[6] Von diser unser ordnunge soll und will der
jetzig Rector vilberürter unser universitet allhie
allen den superintendenten, so in negst künftigem
synodo beieinander sein werden, copey under sei-
nem handzeichen und pittschaft zustellen, damit
ein jeder der superintendenten fürter solche ding

6 Die Kanzlei in Marlburg als Verwaltungsbehörde
Oberhessens von 1524 his 1567 mit dem obersten
Gericht des Landes, dem Hofgericht, in Personal-
union vereinigt; der Statthalter ist zugleich Hof-
richter; Gundlach, Zentralbehörden I, 288.
7 Derzeitiger Statthalter Georg von Kolmatsch (1533
bis 1548; Gundlach, Zentralbehörden II, llOf.;
III, 361) geb. um 1486, Hersfeldischer Marschall
(1517) und Rat (1521), 1524 in hessischen Diensten,
als Statthalter an der Lahn auch Hofrichter zu
Hessen; Gundlach, Zentralbehörden III, 135f.;

in dem bezirk seiner verwaltunge also zu verschaf-
fen habe.
[7] Und darumb, so wöllen wir hiemit allen und
jeden unsern oberamptman, rentmeistern, kelnern,
schultheißen, vögten und andern bevelchhabern,
sampt burgermeister und rat, auch den pfarhern in
unsern fürstentumben und landen, denen ein solche
copei dieser unserer ordnung unter bemelts Rectoris
handzeichen und pittschaft vorkumpt oder gelesen
wird, ernstlich und bei ungnediger straf bevolhen
haben, dise unsere ordnung in einen wirklichen
gang zu bringen, die also genzlichen zu handhaben,
darwider nit zu tun, noch zu tun gestatten, alles
wie bemelt, bei vermeidung unserer ungnade und
straff.
In urkund haben wir dise unsere ordnung mit un-
sern eigen handen underschrieben und unser se-
cret hier aufgetruckt. Geben und geschehen zu
Marpurg am Sontag Exaudi, Anno Domini funf-
zehenhundert, dreißig neüne.
Philippus L. Z. Hessen sßt
Cancell. h. t.9
I, 288. — Das Amt des Statthalters an der Lahn
(Amtssitz Marburg) war 1500 nach dem Anfall
Oberhessens eingesetzt worden.
8 Bin solches Privilegium ist unbekannt.
9 Johann Feige von Lichtenau, geb. 1482, schon 1514
Kanzler der Landgräfin Anna, 1519 von Philipp
erneut zum Kanzler bestellt, 1542 vom Kanzleramt
entlassen und zum ftat und Diener bestellt, j 20.
März 1543; Gundlach, Zentralbehörden III, 62ff.
350.

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