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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (8. Band = Hessen, 1. Hälfte): Die gemeinsamen Ordnungen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1965

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https://doi.org/10.11588/diglit.30457#0166
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Kirchenzuchtordnung 1543

ist, so schlecht er los, und tut der mund die ver-
traueten geheimnus offenbaren.
Es volget aus diesem lesterlichen, vermaledeiten
volsaufen alle gottlosheit, uneinigkeit, verderbnus
leibs, seelen, gemahels, weiber, kinder, zeitlichs
guts und so viel arges ubels und böses, daß es un-
zalbar ist, wie es dann die erfarenheit täglichs gibt,
daß den vollen kein schenkel oder fuß tregt und
daß weder kopf, füß oder hende des vollen ihre
werk verrichten, desgleichen daß mancher durchs
volsaufen sein angesicht und gestalt, so ihme von
Gott gegeben, also verderbt, daß es sein natürlich
farbe verleuret, gelbe, wassersüchtig, rot und un-
geschickt wirdet, daraus dann letzlich der aussatz
und andere krankheiten volget.
So ist abermal unser ernster befelch, daß einer
dem andern in unsern fürstentumben und landen
weder halbe oder ganze oder gemessene trunk zu
trinken, noch einem einen gemessenen trunk oder
ihme bescheid zu tun durch winken, andeuten oder
anders zu verstehen geben solle etc. Und derhalben
sollen alle unsere beampten bei den pflichten, da-
mit sie uns verwant sein, ernstlich ufsehen. Und
wo sie einen nach eröffnung dieser unser gebott be-
finden, der sich voltrünke, er sei ober- oder under-
amptman, amptknecht, burgermeister, ratsherr,
burger oder bauersman, so soll er das erstmal einen
ort eins gülden zu buß geben, der zweite teil in ge-
meinen gottskasten volgen und der dritte teil den
amptknechten und stattknechten, so solchs voln-
strecken, bleiben soll. Welcher aber das zweit, dritt,
viert oder fünfte mal ubertrit, der soll gestraft
werden, wie im artickel, so vom tanzen gesetzt9, be-
griffen ist.
Und sonderlich wöllen wir ufs ernstlichs ermanet
und bevolhen haben, daß kein statt, wirt oder haus-
man, der gest helt, wein oder bier schenkt, gastunge
nidersetze, tage oder nacht geloch zu halten, halbe,
ganze oder gemessene trünke zu saufen.
Es soll auch ein jeglicher wirt und gasthalter sei-

9 Vgl. Abschn. 5.
10 Vgl. dazu auch den Bericht der Synode zu Kassel
an den Landgrafen vom 4. Juli 1541 (Quellen II,
432 A). Auf die Frage der Superintendenten, ob be-
trunkene Pfarrer abzusetzen seien oder in Kerker-

nen gesten, sie seien fremd oder inheimisch, unter-
sagen, daß sie sich schwerens und lesternus göttlichs
namens, auch halber oder ganzer oder gemessener
trünk, wie vorgemelt, enthalten. Würden sie es aber
darüber tun, so sei er verpflicht, das der ober-
keit anzuzeigen und zu eroffnen.
Und soll er der wirt oder gasthalter ihnen wein
oder bier zur vollerei nicht langen noch zu langen
gestatten. Und ob er den wein oder bier selbst nit
schenkt, soll er denen, so den wein oder bier schen-
ken, zu wissen tun, daß sie seinen gesten kein wein
oder bier mehr schicken, dann sie solchs nit not-
turftig seien, sondern zum uberfluß gebrauchen.
Es soll auch ein jeglicher wirt des schwerens und
saufens halber seine geste verwarnen, ehe er sie an-
nimpt, daß sie sich solcher dinge gleichmeßig unser
ordnung halten wolten, wie dann das ein jeglicher
wirt ein beschribne tafel in seinem haus haben solle.
Würde aber einicher wirt durch die finger sehen,
so soll man zu straff desselben das erste mal zwen
gulden, das ander mal vier gülden von ihm nemen,
das dritte mal ihnen mit dem torn ein etzliche tage
straffen, zum vierten mal drei monat aus der statt
oder flecken, und zum funften mal unsers lands ver-
weisen.
Es soll auch hiemit unsern amptleuten, ampt-
knechten und anderen unsern amptsbevelhabern
befolhen sein, daß sie in die offene wein- oder bier-
heuser, wo sie die wissen, desgleichen in die offent-
lichen herbergen, do leut oder geste beieinander
weren, gehen und ufsehen, daß diese unsere orde-
nung gehalten werde. Und wo sie einen befinden, der
solcher ordnung nicht gelebt, er were wirt oder gast,
den sollen sie vermöge unser ordenung straffen.
Aber der predicanten und kirchendiener halben
soll es also gehalten werden10: Wann sich einer voll-
söffe, dem sollens unsere beampten das erste mal
gütlich untersagen, würde ers aber darüber noch
einmal tun, so soll er seins kirchenampts entsetzt
werden.

haft eine Zeitlang gehalten werden sollen, entschei-
det sich der Landgraf für Absetzung. - Vgl. auch das
landgräfl. Ausschreiben an die Superintendenten
vom 11. Juni 1542; HLO I, 125f. und Quellen II,
446.

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