Kirchenzuchtordnung 1543
Doch wöllen wir hierdurch ein erbare gesellschaft,
da man züchtig isset und trinket und kein halbs,
ganz oder gemessenes einander zutrinkt noch sich
vollseuft, nit verpotten haben.
[3] Von unehelichen beilagern11.
Weiter befinden wir auch, daß vil ehebruchs und
hurerei hin und wider vorhanden. Deshalben ist
abermal unser ernstlichs befelhen, daß unsere be-
ampten hierin voriger unserer ordenung nach ernst-
lichs einsehens tun. Nemlich sollen sie an keinem
ende kein unehelich beilager gestatten, sondern wo
zwei beieinander in unpflichten gefunden würden
oder in der unehe weren, die sollen von stund an
voneinander geschafft werden. Und so sie sich der-
selben verschaffung nicht gehielten und uber das
zum dritten mal vermanet würden, so soll man ihnen
die statt, flecken oder dörfer, da sie wonen, verbieten.
Der eheleut halben, so voneinander sein, soll
mans voriger unser ordenung nach halten und soll
genzlich an keinem ort zugesehen oder verstatt wer-
den, daß einige eefrau bei einem andern eeman
oder ledigen gesellen gelitten werde. Desgleichen
soll man auch den ehebruch an man und weiben
zum heftigsten straffen.
Ferner soll man auch die ordenung, so wir hie-
bevor der beschlaffenen jungfrauen oder mägte hal-
ber haben ufgericht, vestiglich halten, doch mit
dem anhange, welche magt oder jungfrau sich be-
schlaffen leßt, daß man die auch, uber das, so ihr
(vermöge voriger unser ordnung) gegeben werden
solle, zwen monat lang in torn setze und ihr wasser
und brot zu essen und zu trinken gebe. Desglei-
chen soll man den beschloffer auch zwen monat in
torn legen und ihme wasser und brot zu essen und
zu trinken geben.
[4] Vom kirch gehen.
Und nachdem wir vernemen, daß etliche ge-
sunde personen uf die sontage und bettage nicht
11 Zum ganzen Abschnitt vgl. die Reformationsord-
nung von 1526 Abschn. 10. 11. 13 (S. 40), z. T.
wörtlich übernommen.
12 Seit den Ordnungen des Jahres 1539, die den Kate-
chismus erneut (vgl. die Gottesdienstordnung von
1532, Abschn. 4 S. 76f.) einführten, häuften sich die
zur kirchen gehen, sondern anderer ihrer gescheft
warten, so ist derhalben unser ernstlichs gebott,
daß sie von predikanten und beampten ermanet
werden sollen, den sontage und bettage zur kirchen
zu gehen. Welcher aber das nicht tete (es were dann,
daß solchs aus leibs schwachheit oder andern not-
wendigen christlichen oder der oberkeit gebottenen
verhindernus verpliebe), der oder die sollen sechs
schilling, so oft sie das teten, zur buß geben, zwei
teil in gemeinen gottskasten und der dritte teil den
amptknechten und stattknechten, so solche buß
einpringen.
Desgleichen und sonderlich soll es auch gehalten
werden mit denen, die ihre kinder und gesinde
nicht zum catechismo schicken, welche schickung
der kinder zu dem catechismo vor allen dingen
nötig und nütz ist, uf daß die jugent zu Gott ge-
zogen werde.
Und darumb sollen auch die pfarherr und predi-
kanten allenthalben in unsern landen den catechis-
mum mit fleiß leren und den nicht anstellen oder
underlassen, wie an eins teils orten beschicht12.
Weiter wöllen wir auch, wann man predigt oder
catechismum leret, daß niemants darunter uf dem
kirchhoff spacieren gehen oder stehen soll13, son-
dern welcher darüber spacirend oder sonst un-
nützlich schwetzend uf dem kirchhoff erfunden
wirdet, der soll, so oft er befunden wirdet, sechs
schilling zu straff in gottskasten zu stund an
geben. Und hieruf sollen unsere beampten, predi-
kanten, kirchendiener und seniores mit allem fleiß
sehen.
[5] Vom tanzen.
Ferner befinden wir, daß aus dem unnützen und
unzüchtigen tanzen vil leichtfertigkeit, totschlege
und anders ervolgt.
Derowegen so ist unser befelch, daß aller tanz
abgestellt sein soll, ausgescheiden wann einer hoch-
Klagen, daß der Katechismus nicht beschickt oder
auch gar nicht gehalten würde, vgl. Quellen II, 440
Abschn. 1; 506. 507.
13 Vgl. die Kastenordnung von 1530, Abschn. 26
(S. 70) und die Visitationsordnung von 1537,
Abschn. 3 (S. 83f.).
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Doch wöllen wir hierdurch ein erbare gesellschaft,
da man züchtig isset und trinket und kein halbs,
ganz oder gemessenes einander zutrinkt noch sich
vollseuft, nit verpotten haben.
[3] Von unehelichen beilagern11.
Weiter befinden wir auch, daß vil ehebruchs und
hurerei hin und wider vorhanden. Deshalben ist
abermal unser ernstlichs befelhen, daß unsere be-
ampten hierin voriger unserer ordenung nach ernst-
lichs einsehens tun. Nemlich sollen sie an keinem
ende kein unehelich beilager gestatten, sondern wo
zwei beieinander in unpflichten gefunden würden
oder in der unehe weren, die sollen von stund an
voneinander geschafft werden. Und so sie sich der-
selben verschaffung nicht gehielten und uber das
zum dritten mal vermanet würden, so soll man ihnen
die statt, flecken oder dörfer, da sie wonen, verbieten.
Der eheleut halben, so voneinander sein, soll
mans voriger unser ordenung nach halten und soll
genzlich an keinem ort zugesehen oder verstatt wer-
den, daß einige eefrau bei einem andern eeman
oder ledigen gesellen gelitten werde. Desgleichen
soll man auch den ehebruch an man und weiben
zum heftigsten straffen.
Ferner soll man auch die ordenung, so wir hie-
bevor der beschlaffenen jungfrauen oder mägte hal-
ber haben ufgericht, vestiglich halten, doch mit
dem anhange, welche magt oder jungfrau sich be-
schlaffen leßt, daß man die auch, uber das, so ihr
(vermöge voriger unser ordnung) gegeben werden
solle, zwen monat lang in torn setze und ihr wasser
und brot zu essen und zu trinken gebe. Desglei-
chen soll man den beschloffer auch zwen monat in
torn legen und ihme wasser und brot zu essen und
zu trinken geben.
[4] Vom kirch gehen.
Und nachdem wir vernemen, daß etliche ge-
sunde personen uf die sontage und bettage nicht
11 Zum ganzen Abschnitt vgl. die Reformationsord-
nung von 1526 Abschn. 10. 11. 13 (S. 40), z. T.
wörtlich übernommen.
12 Seit den Ordnungen des Jahres 1539, die den Kate-
chismus erneut (vgl. die Gottesdienstordnung von
1532, Abschn. 4 S. 76f.) einführten, häuften sich die
zur kirchen gehen, sondern anderer ihrer gescheft
warten, so ist derhalben unser ernstlichs gebott,
daß sie von predikanten und beampten ermanet
werden sollen, den sontage und bettage zur kirchen
zu gehen. Welcher aber das nicht tete (es were dann,
daß solchs aus leibs schwachheit oder andern not-
wendigen christlichen oder der oberkeit gebottenen
verhindernus verpliebe), der oder die sollen sechs
schilling, so oft sie das teten, zur buß geben, zwei
teil in gemeinen gottskasten und der dritte teil den
amptknechten und stattknechten, so solche buß
einpringen.
Desgleichen und sonderlich soll es auch gehalten
werden mit denen, die ihre kinder und gesinde
nicht zum catechismo schicken, welche schickung
der kinder zu dem catechismo vor allen dingen
nötig und nütz ist, uf daß die jugent zu Gott ge-
zogen werde.
Und darumb sollen auch die pfarherr und predi-
kanten allenthalben in unsern landen den catechis-
mum mit fleiß leren und den nicht anstellen oder
underlassen, wie an eins teils orten beschicht12.
Weiter wöllen wir auch, wann man predigt oder
catechismum leret, daß niemants darunter uf dem
kirchhoff spacieren gehen oder stehen soll13, son-
dern welcher darüber spacirend oder sonst un-
nützlich schwetzend uf dem kirchhoff erfunden
wirdet, der soll, so oft er befunden wirdet, sechs
schilling zu straff in gottskasten zu stund an
geben. Und hieruf sollen unsere beampten, predi-
kanten, kirchendiener und seniores mit allem fleiß
sehen.
[5] Vom tanzen.
Ferner befinden wir, daß aus dem unnützen und
unzüchtigen tanzen vil leichtfertigkeit, totschlege
und anders ervolgt.
Derowegen so ist unser befelch, daß aller tanz
abgestellt sein soll, ausgescheiden wann einer hoch-
Klagen, daß der Katechismus nicht beschickt oder
auch gar nicht gehalten würde, vgl. Quellen II, 440
Abschn. 1; 506. 507.
13 Vgl. die Kastenordnung von 1530, Abschn. 26
(S. 70) und die Visitationsordnung von 1537,
Abschn. 3 (S. 83f.).
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