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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (8. Band = Hessen, 1. Hälfte): Die gemeinsamen Ordnungen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1965

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https://doi.org/10.11588/diglit.30457#0359
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Die Zeit der gemeinsamen Ordnungen
der geteilten Landgrafschaften

Die wichtigste Literatur vgl. zu Abschn. III, S. 9f., ferner:
Paul Althaus, Forschungen zur Evangelischen Gebetsliteratur, 1927. -Ferdinand Cohrs, Die evangelischen
Katechismusversuche vor Luthers Enchiridion III, Monumenta Germaniae Paedagogica XXII, 1901. — Karl
E. Demandt, Geschichte des Landes Hessen, 1959. — Paul Drews, Studien zur Geschichte des Gottesdienstes und
des gottesdienstlichen Lebens, IV. V: Beiträge zu Luthers liturgischen Reformen, 1910. — Handbuch der deutschen
evangelischen Kirchenmusik, I: Der Altargesang, 1941. — Heinrich Heppe, Geschichte der hessischen Generalsyno-
den von 1568-1582, 1847. - Hannelore Jahr, Die Traditionsbestimmtheit der Ursprünge des evangelischen Kirchen-
wesens in Hessen, AHG NF 25, 1956/57, S. 183—198.

a) Die Abschiede der Generalsynoden 1568-1582
(Texte Nr. 20-33)
Nach dem Tode Landgraf Philipps am 31. März 1567 und der Teilung des Landes unter seine
vier Söhne1 hatten die jährlich tagenden Generalsynoden kraft der Erbeinigung der vier Herren Gebrüder
vom 28. Mai 15682 die Aufgabe, die Einheit der kirchlichen Lehre und Verfassung zu wahren.
Die Synoden wurden durch Ausschreiben des Landgrafen Wilhelm einberufen; anwesend waren
vor allem der fürstliche Statthalter, die weltlichen Räte und die Superintendenten3 . Die Beratungen der
Synoden umfaßten zwei große Teilgebiete: die Generalgebrechen und die Spezialgebrechen4. Dabei hatte
der erste Teil vornehmlich die Bedeutung, die kirchliche Einheit in den vier Landgrafschaften zu wahren
oder wiederherzustellen5. Diskussionsgrundlage dieses Teils bildeten die den fürstlichen Räten mit-
gegebenen landgräflichen Instruktionen, deren Wichtigkeit sich darin zeigt, daß sie oft unverändert in
die Abschiede der Synoden übernommen wurden6. Die Abschiede erhielten durch Unterschrift der Syn-
odalen und Ratifizierung durch die Landgrafen Rechtskraft.
Die ersten sechs Generalsynoden sind für die Entstehung der beiden Ordnungen - der Reforma-
tionsordnung und der Agende - verantwortlich. Vor allem die Reformationsordnung ist in ihrem Werden

1 Vgl. dazu Heppe, Protestantismus II, 181 und Heppe, Generalsynoden I, 18f.; Demandt 183ff.
2 Vgl. Heppe, Generalsynoden I, 19f. Die Generalsynoden sollten abwechselnd in Kassel und Marburg jeweils um
Trinitatis tagen; Heppe, Generalsynoden I, 22.
3 Über den Kreis der Synodalen vgl. die Unterschriften unter den Abschieden.
4 Die Spezialgebrechen werden hier durchgehend nicht aufgenommen.
5 Nach dem Testament Philipps sollte die Einheit der Lehre auf dem Alten und Neuen Testament, der Augsburgi-
schen Konfession und der Concordie Bucers beruhen, vgl. Heppe, Generatsynoden I, 19.
6 Vgl. etwa S. 347. 354.

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