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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (8. Band = Hessen, 1. Hälfte): Die gemeinsamen Ordnungen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1965

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https://doi.org/10.11588/diglit.30457#0371
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Abschied 1571

findigkait einfeltig und nach dem grund gottliches
worts und Augspurgischer Confession lehren und
underweisen.
Wiewohl nun die superintendenten sampt und
sonders sich nit zu berichten gewußt6 einiger tren-
nung unter ihnen, oder daß dem wort Gottes und
Augspurgischer Confession etzwas zujegen an einem
oder dem andern ort im furstentumb gelehret oder
geprediget wurde, doch haben sie nichts desto weni-
ger zuvorderst hoch ermelten unsern g.f. und herrn
undertenigen dank gesagt, daß ihre f. g. sich der
armen kirchen, ihrer f.g. untertanen allerseits see-
lenheil und beid, zeitlich und ewige wohlfart so
hoch und vetterlichen angelegen sein ließen, zweifel-
ten auch gar nicht, es geschehe doran dem almech-
tigen ein ganz wohlgefellig und allen undersassen
dieses furstentumbs ein sehr nutzlichs und rumb-
lichs werk, und neben dem, daß sie die superinten-
denten ein solches mit ihrem demutigem gebet zu
Gott dem Vatter unsers Herrn und heilands Jesu
Christi jegen ihre f. g. allerseits zu verdienen schuldig
und pflichtig, so weren sie auch sampt und sonder,
berurter furstlichen christlichen vermanung und
erinnerung, ein ider an seinem ort, treulichen nachzu-
setzen und nicht allein vor sich selbst nach der hei-
ligen gottlichen geschrift und darein begrundten
dreien symbolis, der Augspurgischen Confession,
daruf gevolgter Apologien, Schmalkaldischen Arti-
culis, dem catechismo Lutheri und zu Wittenberg
ausgangenem corpore doctrinae zu lehren7, sondern
auch eußersten vleiß dahin zu arbeiten, urbutig und
von herzen willig, daß von andern, beide in schulen
und kirchen, dergleichen beschehe, die onnotige
disputationes und gezenk genzlich vermitten und
die wohlherprachte dieser kirchen einigkait, hin-
furter nicht weniger als bis daheren beschehen, un-
zertrennt erhalten werden mochte.

6 Vgl. dazu das Protokoll der Synode, StA Darmstadt,
V A 1 Konv. 4 Fasc. 1.
7 Gegenüber den Bestimmungen der landgräflichen
Instruktion, die in die Ausführungen des ersten Ah-
schnittes dieses Verhandlungspunktes eingegangen
sind (vgl. Anm. 5), ist hier die Aufzählung der als
Lehrnorm angesehenen Bekenntnisschriften, denen
sich die Superintendenten verpflichtet wissen, we-
sentlich ausführlicher gehalten.

[2] Und dieweil vor das ander hin und wieder die
widerteufer8, sich underzuschleifen und das arme
gemeine volk mit ihren verführischen lehren von
dem rechten weg unserer seligkeit zum verderben
abzulaiten, understehen, wollen die superintenden-
ten derselben und ihrer zusammenkunft oder con-
venticul halber vleißig ufmerkens haben, auch ihnen
mit lehren und vermanen aus Gottes wort, so viel
immer möglich, steuren und begegnen.
Idoch als zuvorderst vonnoten tuet, daß unsere
g. f. und herren darunter ampts und obrigkaits
wegen ernstes einsehen vernemen lassen, so stellen
sie zu ihrer f. g. gnedigem bedenken, ob sie die hie-
bevor durch ihrer f. g. Herrn Vatter selig derowegen
in anno etc. 37 ausgangene ordnung9 erneuern und
durch offene mandata bei hohen angetraueten stra-
fen verbieten wollen, sich solcher verfurischen sec-
ten nicht anhengisch zu machen, noch derselben
lehrer und ausbreiter zu hausen, zu dulden oder
underzuschleifen, sonder wo dieselbige verfuhrer
und streicher begriffen, daß sie handfest gemacht
und solches ihres verfuhrischen unzimbhchen ver-
botenen vornehmens halber mit gepurlichem ernst
andern zum abscheuen angehalten wurden.
Im fall auch einer oder der ander uf solchem sei-
nem irtumb halsstarrig bestehen und sich durch keine
lehr oder vermanung darvon wolt abweisen lassen,
so hielten sie es darvor, darmit dan gleichwohl an-
dere durch sie weiters nit verfuhret noch vergiftet,
daß dieselbige halstarrige des lands zu verweisen
seien, wie sie auch verstunden, daß weiland unser
alt g.f. und herr hochloblicher seliger gedechtnus in
seiner f.g. testament10 daselbst hin gelendet hette.
[3] Damit dan vor das dritt auch die aberglaubige
christallenseher, warsager, und dergleichen leuten11,
die mit segen und andern verbottenen dingen umb-
gehen, durch Gottes wort solches ihres aberglaubens
8 Der erste Abschnitt dieses zweiten Verhandlungs-
punktes entstammt zum Teil der gemeinsamen In-
struktion der Landgrafen und ist fast wörtlich in die
Reformationsordnung 1572 übernommen worden,
vgl. S. 399.
9 Vgl. Text Nr. 7, S. 87 ff.
10 Vgl. Anm. 3.
11 Die Bestimmungen dieses Verhandlungspunktes fol-
gen weitgehend der landgräflichen Instruktion. Vgl.
auch die Reformationsordnung 1572, S. 399.

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