Agende 1574
2. Soll der kirchendiener ein kurze erinnerung und
vermanung tun vom abendmahl des Herrn Jesu
Christi, auf ein viertel oder zum lengsten auf ein
halbe stunde, da dann aufs allerkürzest und ein-
feltigst soll erkleret werden, was das abendmahl des
Herrn sei, warzu es vom Herrn Christo gestiftet und
verordnet, wie es gottseliglieh und fruchtbarlich ge-
braucht und genossen werden möge, und soll man
insonderheit mit allem fleiß darauf dringen, daß dem
volk die gemeine heuchliche opinion de opere opera-
to, daß mans mit der eußerlichen ceremonien und
werk, wann das volnbracht, für gnugsam halten
will, aus dem sinne und herzen ausgeredt, und daß
ein jeder für dem mißbrauch dieses teuren hochwür-
digen sacraments, daraus zeitlicher und ewiger ja-
mer erfolget, treulich und mit besonderm ernst und
eifer gewarnet und abgeschrecket werde, dann sol-
cher mißbrauch ist leider zu diesen letzten zeiten bei
dieser rohen sichern welt zu viel gemein, beide bei
alten und jungen leuten, darumb gehört ein beson-
der aufsehens, ernstliche warnung und trauwung
göttliches zorns darzu, damit sich nicht beide, lehrer
und zuhörer, vergreifen und schuldig werden am leib
und blut des Herrn und ihnen selbst essen und trin-
ken das gericht.
3. Auf jetzt gedachte erinnerung und vermanung
soll sich ein jedere person, insonderheit so das abend-
mahl zu gebrauchen bedacht ist, dem kirchendiener
praesentiren und anzeigen und ihr das abendmahl
des Herrn zu reichen und mitzuteilen bitten, der soll
dann fleißig acht drauf geben, wer sich anzeige und
einer jeder personen gelegenheit wol betrachten.
Befindet er, daß etlich kommen, welche zu explo-
riren sein, oder underrichts, vermanung, straf,
trosts etc. von nöten haben, die soll er heißen warten
bis zum ende dieser action und aufs allerfreundlichst
mit ihnen, was ihre notturft erfordern will, reden;
die da nicht gnugsam bericht haben, mit guten
sanftmütigen worten, sonderlich aber die alten,
welche solche gedechtnus nicht haben vde die jun-
gen, underweisen, die nachlessigen aus Gottes wort
ermanen, die strafwürdigen mit erinnerung göttlichs
zorns vom bösen abweisen, die kleinmütigen und be-
kümmerten herzen mit verheißung göttlicher gna-
den trösten und sich also jegen einem jedern ver-
halten, daß er sehen und spüren, auch selbst sagen
und bekemren müsse, es werde anderst nichts dann
seine eigene wolfart und seiner seelen heil und selig-
keit gesucht, und soll ein jeder kirchendiener sich
wol fürsehen, daß er alle privathendel und affecten,
wie sonst in seinem ganzen ampt, also insonderheit
in diesem privato colloquio, das ein christliche vor-
bereitung zur seligen communion des leibs und bluts
des Herrn Christi sein soll, hindan setze und allein
auf die ehr Gottes und erbauwung seiner gemeine
und eines jedern glidmaß der gemeine besserung sehe
und dahin alle seine gedanken, alle seine wort und
werk allein richte. Man soll aber für allen dingen auf
das junge volk sehen und sie oftmals, wann sie sich
anzeigen, das abendmahl zu genießen, in ihrem
catechismo examiniren, damit sie nicht allein die
heuptstück des christlichen glaubens wol lernen,
sondern, wann sie die einmal gelernt haben, auch
in stetigem gedechtnus und übung behalten.
4. Es söllen auch jederzeit, wann sich die com-
municanten anzeigen, etliche aus den senioribus
darbei sein, welche neben den kirchendienern ach-
tung auf die leut geben und die kirchendiener, da sie
nicht eines jedern gelegenheit wüßten, derselbigen
erinnern und berichten kunten.
5. Es söllen aber auch diejenigen, so sich angezeigt
haben, stehen oder sitzend bleiben und das ende der
action erwarten, wann dann sie allesampt sich dem
kirchendiener praesentirt und angezeigt haben, als-
dann soll der kirchendiener zum gebet vermanen
und ihnen das gebet mit lauter stimm vorsagen und
also sprechen:
Allmechtiger Gott94, himmelischer vater, sintemal
wir dir nicht denn allein in deinem geliebten Sohne,
unserm Herrn Jesu Christo wolgefallen mögen, so
heilige unsere leibe und seelen und gib uns seinen
leib und blut in seinem heiligen abendmahl mit
rechtgleubiger begirde und dankbarkeit zu ent-
pfahen, daß wir deiner ewigen güte und liebe aber-
mals versichert, getröstet und im neuwen leben ge-
sterket, dir zum preis deines göttlichen namens und
besserung deines volks mit großerem fleiß und
forcht dienen mögen, durch denselbigen unsern
Herrn Jesum Christum. Amen.
94 Vgl. das Gebet in der Kirchenordnung 1566, S. 316,
von dem die Agende nur geringfügig abweicht.
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2. Soll der kirchendiener ein kurze erinnerung und
vermanung tun vom abendmahl des Herrn Jesu
Christi, auf ein viertel oder zum lengsten auf ein
halbe stunde, da dann aufs allerkürzest und ein-
feltigst soll erkleret werden, was das abendmahl des
Herrn sei, warzu es vom Herrn Christo gestiftet und
verordnet, wie es gottseliglieh und fruchtbarlich ge-
braucht und genossen werden möge, und soll man
insonderheit mit allem fleiß darauf dringen, daß dem
volk die gemeine heuchliche opinion de opere opera-
to, daß mans mit der eußerlichen ceremonien und
werk, wann das volnbracht, für gnugsam halten
will, aus dem sinne und herzen ausgeredt, und daß
ein jeder für dem mißbrauch dieses teuren hochwür-
digen sacraments, daraus zeitlicher und ewiger ja-
mer erfolget, treulich und mit besonderm ernst und
eifer gewarnet und abgeschrecket werde, dann sol-
cher mißbrauch ist leider zu diesen letzten zeiten bei
dieser rohen sichern welt zu viel gemein, beide bei
alten und jungen leuten, darumb gehört ein beson-
der aufsehens, ernstliche warnung und trauwung
göttliches zorns darzu, damit sich nicht beide, lehrer
und zuhörer, vergreifen und schuldig werden am leib
und blut des Herrn und ihnen selbst essen und trin-
ken das gericht.
3. Auf jetzt gedachte erinnerung und vermanung
soll sich ein jedere person, insonderheit so das abend-
mahl zu gebrauchen bedacht ist, dem kirchendiener
praesentiren und anzeigen und ihr das abendmahl
des Herrn zu reichen und mitzuteilen bitten, der soll
dann fleißig acht drauf geben, wer sich anzeige und
einer jeder personen gelegenheit wol betrachten.
Befindet er, daß etlich kommen, welche zu explo-
riren sein, oder underrichts, vermanung, straf,
trosts etc. von nöten haben, die soll er heißen warten
bis zum ende dieser action und aufs allerfreundlichst
mit ihnen, was ihre notturft erfordern will, reden;
die da nicht gnugsam bericht haben, mit guten
sanftmütigen worten, sonderlich aber die alten,
welche solche gedechtnus nicht haben vde die jun-
gen, underweisen, die nachlessigen aus Gottes wort
ermanen, die strafwürdigen mit erinnerung göttlichs
zorns vom bösen abweisen, die kleinmütigen und be-
kümmerten herzen mit verheißung göttlicher gna-
den trösten und sich also jegen einem jedern ver-
halten, daß er sehen und spüren, auch selbst sagen
und bekemren müsse, es werde anderst nichts dann
seine eigene wolfart und seiner seelen heil und selig-
keit gesucht, und soll ein jeder kirchendiener sich
wol fürsehen, daß er alle privathendel und affecten,
wie sonst in seinem ganzen ampt, also insonderheit
in diesem privato colloquio, das ein christliche vor-
bereitung zur seligen communion des leibs und bluts
des Herrn Christi sein soll, hindan setze und allein
auf die ehr Gottes und erbauwung seiner gemeine
und eines jedern glidmaß der gemeine besserung sehe
und dahin alle seine gedanken, alle seine wort und
werk allein richte. Man soll aber für allen dingen auf
das junge volk sehen und sie oftmals, wann sie sich
anzeigen, das abendmahl zu genießen, in ihrem
catechismo examiniren, damit sie nicht allein die
heuptstück des christlichen glaubens wol lernen,
sondern, wann sie die einmal gelernt haben, auch
in stetigem gedechtnus und übung behalten.
4. Es söllen auch jederzeit, wann sich die com-
municanten anzeigen, etliche aus den senioribus
darbei sein, welche neben den kirchendienern ach-
tung auf die leut geben und die kirchendiener, da sie
nicht eines jedern gelegenheit wüßten, derselbigen
erinnern und berichten kunten.
5. Es söllen aber auch diejenigen, so sich angezeigt
haben, stehen oder sitzend bleiben und das ende der
action erwarten, wann dann sie allesampt sich dem
kirchendiener praesentirt und angezeigt haben, als-
dann soll der kirchendiener zum gebet vermanen
und ihnen das gebet mit lauter stimm vorsagen und
also sprechen:
Allmechtiger Gott94, himmelischer vater, sintemal
wir dir nicht denn allein in deinem geliebten Sohne,
unserm Herrn Jesu Christo wolgefallen mögen, so
heilige unsere leibe und seelen und gib uns seinen
leib und blut in seinem heiligen abendmahl mit
rechtgleubiger begirde und dankbarkeit zu ent-
pfahen, daß wir deiner ewigen güte und liebe aber-
mals versichert, getröstet und im neuwen leben ge-
sterket, dir zum preis deines göttlichen namens und
besserung deines volks mit großerem fleiß und
forcht dienen mögen, durch denselbigen unsern
Herrn Jesum Christum. Amen.
94 Vgl. das Gebet in der Kirchenordnung 1566, S. 316,
von dem die Agende nur geringfügig abweicht.
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