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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (8. Band = Hessen, 1. Hälfte): Die gemeinsamen Ordnungen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1965

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https://doi.org/10.11588/diglit.30457#0460
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Agende 1574

hatte, und siehe da, es war alles sehr gut. Darumb
spricht auch Salomon [Prov 18, 22]: Wer ein ehe-
frau findet, der findet was guts und schöpfet segen
vom herrn.
Laßt uns beten22:
Allmechtiger, gütiger Gott, himmlischer vater,
der du selbst gesagt hast, daß nicht gut sei, daß der
mensch allein sei, und darumb dem mann alsbald
im paradeis das weib zum gehülfen alier heiligkeit
und gerechtigkeit geschaffen und gegeben und den
mann zum häupt und heiland dem weib geordenet,
diesen stancl auch als ein heiligen stand, der beson-
der forderung und übung des glaubens und der liebe
in sich hat, bei und in den gleubigen vielfaltig ge-
segnet hast, wir bitten dich durch deinen lieben
Sohn unsern Herren Jesum Christum, den du hast
von der vermehleten und ehelichen jungfrauw Maria
wöllen geboren werden, der auch die ehehche hoch-
zeit mit seiner gegenwertigkeit geehret und reichhch
begabet, uns auch seine seligste lieb und gemein-
schaft, in die er uns alle ihm selbst vermehlet und zu
der höchsten lieb und guttat aufgenommen, in der
heiligen ehefürgebildethat, du wöllest diesen deinen
dienern, deren ehe wir jetzt in deinem namen besteti-
get haben, gnediglich verzeihen, was sie jemals gegen
dich gesiindiget im anfang und beschließen ihrer
ehelichen biindnus und in allem nicht so genzlich
und allein auf dich gesehen haben, und ihnen deinen
heiligen Geist verleihen, daß sie nicht zweifeln, deine
göttliche hand hab sie selbst durch unsern dienst
zusammengefiigt und vereiniget, daß sie in deinem
lieben Sohne unserm Herren ein mensch seien, also
daß keine creatur im himel oder auf erden sie immer
mehr scheiden und ihre höchste lieb gegeneinander
in einigen weg schwechen mag, daß der mann des
weibes haupt, das weib ihres manns gehülfen sei.
Zu allem dem, das dir an ihnen immer wolgefallen
mag, gib ihnen auch reiche frucht ihres leibes, und
daß sie dieselbigen zu deinem preis aufziehen und
also durch sich und die ihren deinen göttlichen na-
men immer mehr heiligen, auf daß dein reich erwei-
tert und nach deinem willen mit allem lust wie im

23 Dies Gebet stammt aus dem Traubüchlein Luthers,
vgl. Bek. Schr. S. 534.
24 Vgl. Kirchenordnung 1566, S. 325.

himmel gelebt werde, durch Jesum Christum deinen
Sohn, unsern Herrn. Amen.
Oder also23:
Herr Gott, der du mann und weib geschaffen und
zum ehestand verordnet hast, darzu mit fruchte des
leibes gesegnet und das sacrament deines lieben
Sohns Jesu Christi und der kirchen seiner braut da-
rin bezeichnet, wir bitten deine grundlose güte, du
wöllest solch dein geschöpf, ordnung und segen nicht
lassen verrucken noch verderben, sondern gnedighch
in uns bewaren durch Jesum Christum unsern Herrn.
Amen.
5. Wann das gebet gesprochen und damit die
ganze action beschlossen ist, dimittirt der pfarherr
die versamblete gemein mit diesen worten24:
Der Herr segne euch und behüte euch, der Herr
laß sein angesicht leuchten über euch und sei euch
gnedig. Der Herr erheb sein angesicht über euch und
gebe euch frieden.
6. Es singt die gemeine zu ende dieser action aber-
mals einen christlichen lobgesang: Wol dem, der in
Gottes forchten stehet25, oder einen andern, wo die-
ser zuvor im anfang gesungen were.
Es söllen aber alle pastores mit fleiß daran sein,
und nit allein mit vielfaltigen christlichen verma-
nungen, sondern wo dieselbige unfruchtbar sein
wolten, auch mit hülf und zutun der obrigkeiten die
sachen dahin richten, daß alle zun hochzeiten ge-
ladene geste mit dem breutgam und der braut zur
kirchen gehen und ihnen nicht allein mit essen und
trinken und mit ihrem geschenk, sondern vornemb-
lich mit ihrem christlichen gleubigen gebet dienen,
dann dies ist das vornembste, umb welches willen
der kircligang gehalten und viel frommer ehrlicher
christenleut darzu erfordert und gebeten werden.
Wann nun der kirchgang, wie jetzt gemelt, gehal-
ten und christlich und erbarlich vollnzogen worden
ist, soll der pfarherr die namen der eheleut, das jahr
und den tag, da sie in der kirchen offentlich einge-
segnet worden seind, in das buch, das ein jeder
pfarherr hierzu lialten soll, notiren und verzeich-
nen26.
25 Ps. 128; vgl. Kirchenordnung 1566, S. 325.
26 Vgl. S. 430.
 
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