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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Arend, Sabine [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0060
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Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618

Zustimmung des Landgrafen veröffentlicht.112 Hiermit waren Moritz’ Verbesserungspunkte durch das kir-
chenleitende Gremium einer Generalsynode bestätigt worden. Das Bekenntnis stellte folglich die verbind-
liche dogmatische Grundlage der Kirche in Hessen-Kassel dar und schloss den Konfessionswechsel verfas-
sungsmäßig ab.113
Unsere Edition folgt dem Abdruck in den Bekenntnisschriften der reformierten Kirche, da das einzig
vorliegende Original das Fragment eines Konzepts darstellt.114 Ein Druck des Textes aus dem Jahr 1608,
dessen Vorhandensein mehrfach erwähnt worden ist,115 konnte nicht nachgewiesen werden.
7c. Katechismus der Generalsynode 1607 (Text S. 91)
Hessische Katechismen haben eine lange Tradition, sie reichen bis zur Marburger Kirchenordnung von 1527
zurück, in der bereits fünf Beicht- und Abendmahlsfragen ausgeführt worden waren. Luthers Kleiner Kate-
chismus und der 1528 erschienene Brenz-Katechismus bildeten die Ausgangspunkte für die weitere Ent-
wicklung.116 Der Kasseler Katechismus von 1539 entspricht größtenteils Bucers Straßburger „Kürzerem
Katechismus“ von 1537.117 Der Katechismus der Konfirmationsordnung innerhalb der hessischen Kirchen-
ordnung von 1566 geht auf denjenigen von 1539 zurück.118
Der Abschied der Generalsynode von 1607 hatte festgehalten, einen neuen Katechismus auf der Grund-
lage von Luthers Lehrtext und der hessischen Agenden von 1566 und 1574 zu schaffen. Eine Überarbeitung
der bestehenden Lehrgrundlage war vor allem deshalb erforderlich geworden, weil Moritz das Bilderverbot
hervorheben und daher eine andere Zählung der Zehn Gebote verankern wollte. Bei der Frage einer Neu-
konzeption des Katechismus anlässlich der Generalsynode von 1607 ließ der Landgraf den vom Kasseler
Konvent im Dezember 1605 (vgl. Nr. 5) ausgearbeiteten und von ihm selbst bereits umgeänderten Entwurf
durchsehen und schließlich veröffentlichen.119
Der Katechismus von 1607 setzte sich aus drei Elementen zusammen: aus Luthers Kleinem Katechis-
mus, aus den Fragstücken der hessischen Kirchenordnung von 1566 und aus selbständigen Teilen.120 Neu
war vor allem die Zählung der Gebote, die auf die voraugustinische Praxis zurückging. Ebenso wie das
Bekenntnis der Generalsynode, soll auch der Katechismus von 1607 gedruckt worden sein.121 Ein Druck ist
jedoch auch hiervon nicht überliefert.
8. Konsistoriumsordnung 1610 (Text S. 99)
Landgraf Moritz suchte die konfessionelle Wende seines Landes mit einer Neustrukturierung der kirchli-
chen Organe und insbesondere mit der Einrichtung eines Konsistoriums zu festigen. Erste Schritte in diese
Richtung hatte er bereits 1599 unternommen, indem er in Kassel eine Aufsichtsbehörde installierte, beste-

112 Maurer, Bekenntnisstand, S. 53; Heppe, Einführung,
S. 78.
113 Menk, Absolutistisches Wollen, S. 206.
114 Siehe unten, S. 87 Anm. a. An der bei Ritter, Konfes-
sion, S. 552 Nr. 11 genannten Fundstelle im StaatsA
Marburg, Best. 17 I Nr. 5131 ist das Original nicht über-
liefert.
115 Heppe, Einführung, S. 86 Anm. a und BSRK S. LVI.
116 Maurer, Katechismus, S. 8.
117 Abdruck des Kasseler Katechismus in Sehling, EKO
VIII, S. 131-142. Vgl. Maurer, Bedeutung, S. 2.
118 Abdruck der Kirchenordnung von 1566 in Sehling,
EKO VIII, S. 300-303. Vgl. Maurer, Bedeutung,
S. 2f.; vgl. Lucius, Fragstücke, S. 4-34.
119 Heppe, Einführung, S. 79; Hofsommer, Verbesse-

rungspunkte, S. 97, 194f.; BSRK S. LVI; Lucius, Frag-
stücke, S. 59.
120 Lucius, Fragstücke, S. 62-68; Vilmar, Geschichte,
S. 201-209; Maurer, Bedeutung, S. 4-11; ders., Kate-
chismus, S. 7-17; Rudersdorf, Hessen, S. 282;
Heppe, Einführung, S. 79; Weber, Eigenart, S. 389-
394; Griewank, Verbesserungswerk, S. 64. Zum Inhalt
siehe Maurer, Bekenntnisstand, S. 54f.; ders., Kate-
chismus, S. 7-17. Zur wissenschaftlichen Auseinander-
setzung mit dem Katechismus im 19. Jahrhundert siehe
Weber, Eigenart, S. 382 Anm. 15.
121 Vilmar, Geschichte, S. 201 Anm. 1 erklärt jedoch, dass
er selbst kein gedrucktes Exemplar gefunden habe.
Maurer, Katechismus, S. 14 vermutet, dass der Kate-
chismus ausschließlich handschriftlich verbreitet war.

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