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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Arend, Sabine [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0121
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8. Konsistoriumsordnung 1610

dConsistorial Ordnungd
Von Persohnen, mit welchen das Consistorium besetzt werden soll

eErstlich Ordnen und wollen Wire, daß diß unser
Geistlich Consistorium und Kirchen Raht mit vier
Personen, Als zweyen Theologis und zweyen Politi-
cis foder Rechtsgelehrten, bestelt werden und under
denselben einer Director oder Praesident, die an-
dern aber Assessores und Beysitzere sein sollen. Und
damit auch under ihnen, den Consistorialibus, aller-
handt praeminentz und fürgriff6 und daraus gemei-
niglich erfolgende aemulation verhütet werde, So
soll das Directorium oder Praesidentz under ihnen
von Jahren zu Jahren gleichmässig abgewechselt,
und nem- | 8 | lich Das erste Jahr der erste Theolo-
gus, Das ander Jahr der erste Jure Consultus oder
Politicus, Das dritte der zweyte Theologus Und das
vierdte der ander Politicus und so fürtan, hierzu
verordnet und gebraucht werden. Diesen vier Con-
sistorialibus und Geistlichen Rähten soll ein Syndi-
cus, der der Rechten gelehrt und in praxi geübt und
erfahren ist, adiungirt und beygesetzt, fürters auch
ein Notarius, der zugleich Registrator sey, sambt

einem Scribenten und geschwornen Consistorialdie-
ner oder Botten zu diesem Consistorio bestelt wer-
den, inmassen auch numehr beschehen.
Würde in künftig under solchen verordenten
Consistorialen und Kirchen Rähten einer oder mehr
oder auch der Syndicus mit Todt abgehen oder son-
stet seines dienstes erlassen, Sollen uns die übrigen
solches alsbalt zu wissen thun und darbeneben einen
oder mehr Gottsfürchtige, gelehrte, bescheidene und
erfahrne Persohnen vorschlagen. Wollen wir aus
denselben oder sonstet eine andere qualificirte und
düchtige Persohn an die verledigte Stelle verordnen,
auff daß das Kirchenregiment und Consistorium für
und für erhalten und gnugsam bestelt bleiben möch-
te.
Den Registratorem oder Notarium wie auch
Scribenten und Botten soll das Consistorium nach
befundenem gutachten und erheischender nohtturfft
an- und abzusetzen habenf. | 9 |

Wo und zu was zeiten das Consistorium gehalten werden soll

gDarmit diß unser Consistorium jederzeit mit Ge-
lehrten, vornehmen Leuthen umb so viel besser und

d-d Fehlt 1608.
e-e 1608: Wir wollen und ordnen.
f-f 1608: besetzt werde, unter welchen einer director, prae-
ses oder verwaltter, die andern assessores deß consistorii
sein sollen also und dero gestalt, das, alle praeeminents
und furgrieff zu verhuten, das directorium von jar zu jar
umbgehe und also per vices auff einen jeden assessorn
komme. Diesen vier deputirten consistorialibus und
geistlichen räthen soll ein notarius sampt einem substi-
tuten und einem geschwornen consistorialdiener oder
-botten zugeordnet werden.
Von den theologen sein hirzu deputirt und verordnet
N. N., von den politicis aber N. N., welche nicht weniger
als die theologi alle sachen berahtschlagen, schließen und
erörttern helffen, auch die urtheil, abschiede und decre-
ten faßen undt stellen sollen. Wenn sichs den begeben
wirde, das unter solchen verordneten consistorialibus ei-
ner oder mehr mit todt abgehen oder sonsten des dien-
stes erlaßen, als dann sollen uns die ubrigen als balt sol-
ches zu wießen thun undt einen oder mehr gottsfurchti-
ge, gelertte, bescheidene, erfarne und tugliche personen

fürderlicher bestelt, auch beide, die Theologische
und Juristisch Faculteten unserer Universitet zu

furschlagen, damit wir aus denselbigen oder sonst eine
andere qualificirte person an die verledigtte stelle ver-
ordnen und also den kirchenrath fur und fur gantz be-
setzt erhaltten mögen.
Den notarium, substituten und botten sollen die consi-
storiales nach ihrem guttachten anzunehmen, zu entur-
lauben [=entlassen] und andere an ihre stette, wie es des
consistorii notturfft und bestes erfordern will, anzuset-
zen macht haben.
1608: Dieß consistorium solle alle wege bey unser uni-
versitet Marpurg sein, und sollen die consistoriales wö-
chentlich zwey tage, als mittwochs und sonabendts, zur
berathschlagung und expedirung ihrer anbefohlenen und
furfallenden kirchengeschefften in unser cantzley und
darzu sonders bestimptem ortt zusammen kommen und
sich daran nichts den ehehaffte [Gründe] verhindern la-
ßen. Wurden aber die gescheffte sich verheuffen und
nicht verzug leiden, sollen sie über dieße bestimptte or-

6 Eigenmächtiges Handeln, Grimm, DWb 26, Sp. 1123.

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