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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0122
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Hessen-Kassel

Marpurgk, in vorfallenden zweifelhafftigen sachen
desto ehe und bequemer consulirt werden möchten,
So soll dasselbige für und für daselbst zu Marpurgk
sein, und sollen die Consistoriales wöchentlich zwe-
en Tage, als Mitwochens und Sonnabends, zu be-
rahtschlagung und expedirung obliegender Gescheft
und Sachen in unser Cantzley an dem ihnen hierzu
deputirtem ort zusammen kommen und sich daran
nichtes als Ehehafften7 verhindern lassen. Da aber
die Sachen sich also heuffen oder dermassen eilig
vorfallen würden, daß auch ausserhalb dieser ordi-
naritagen sie ferner und extra ordinem zusammen
kommen musten, Sollen sie sich derselben nebenta-
gen und zusammenkunfften miteinander also ver-
gleichen, auff daß in den Sachen nichts verabseumbt
werde.
Es sollen auch alle Sachen in pleno Senatu ge-
| 10 | hört, berahtschlaget und erlediget und deren
keine von einem oder dem andern ad partem ange-
nommen, vielweniger verhandlet und expediret,
Sondern in gemeinen Raht umb vermeidung alles
verdachts und Partheiligkeit willen gewiesen wer-
deng
Von dem Ampt des Directoris
hDer Director oder Praesident soll vornemlichen
darauff sehen, daß ein jeder Consistorial Raht und
Person sein Ampt trewlich verrichte und dieser un-
ser Ordnung in allem steiff und fest nachgesetzt und
-gelebt werde. In vorfallenden Sachen, die keinen

dinari täge auch andere darzu anwenden. Es sollen auch
alle sachen in pleno senatu gehört, deliberirt und verab-
schiedet werden, und soll sich derselben keiner ad par-
tem allein unternehmen, sondern von sich in gemeinen
kirchenraht, allen verdacht und partheiligkeit zu ver-
huten, weißen.
h-h 1608: Unser director soll alle und jede zum consistorio
gehörige gescheffte bey unsern kirchenrath dirigiren,
auff die collaborantten und adiuncten, damit ein jeder
sein ampt vermöge der instruction trewlich verrichte, ein
gutes auffsehen haben, alle und jede klagen, beschwernis
und anbringen annehmen, die partheyen vorbescheiden,
die collegas zu den bestimptten tagen oder auch, wo nö-
tig, außer denen convociren, waß an- oder einbracht oder
sonst die notturfft jeder zeit erfordern möchte, dem col-

verzug leiden können, soll er auch ausserhalb der
bestimpten und verglichenen Tage und Stunden die
Consistoriales, Syndicum und andere zum Consi-
storio gehörige Persohnen convociren und fordern
lassen, Die in dem Raht eingegebene Supplicationes,
Klage, Bericht und andere nohtturfft, auch vor dem
Consistorio verübte gantze Acta, under die Consi-
storiales ad legendum vel referendum austheilen,
Nach angehörter ablesung oder Relation eine or-
dentliche umbfrage anstellen, die vota von den üb-
rigen | 11 | dreyen Consistorialibus, jedoch abgewech-
selt zwischen Theologis und Politicis als einen umb
den andern, wie auch nicht weniger dem Syndico,
der gleich den andern Consistorial Rähten ein vo-
tum haben soll, colligiren, auch der letzt sein votum
und meinung darzu sagen und was ins gemein oder
durchs mehrer vor rahtsamb, billich und recht er-
messen und geschlossen worden, referiren und aus-
sprechen, solches alles beneben dem Syndico und
Notario oder Registratore ordentlich protocolliren,
fürders die conclusa dem Syndico oder auch nach
gelegenheit der anderer Consistorialium einem
schriftlich zuverfassen, So dann das verfast und in
pleno abgelesenes, auch dem schluß gemeß befun-
denes Concept zu schleuniger ingrossirung und aus-
fertigung geben und befürdern und sonstet das je-
nige ins gemein thun und verrichten, was einem Di-
rectori und Praesidi zu nutzbahrer und schleuniger
direction, auffsicht und befüderung der Sachen ob-
ligen und gebühren wil.

legio und pleno senatui proponiren, daruber die vota und
guttachten der andern assessorn (jedoch abgewechselt
alwege einen theologum und politicum umb den andern)
fordern, auch sein votum, welches er doppel haben soll,
addiren, und waß den ins gemein unanimi consensu oder
per maiora fur rathsam erachtet und fur gutt angesehen
und beschloßen, ordentlich protocolliren laßen und denn
zuforderst daran sein, das solches, waß verabschiedet,
auch verferttiget, versiegelt und jedes zu rechter gebuh-
render zeitt durch die jenigen, denen es obligt, expedirt,
vollnzogen und nichts auff die lange bank und härrwoche
[Harre = Verzögerung] verschoben und hingelegt werde.
7 Triftige Gründe.

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