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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0123
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8. Konsistoriumsordnung 1610

In zweifelhafftigen Sachen und sonderlichen die in
Controverso aliquo puncto Juris stunden, soll er ne-
ben den andern seinen mitconsistorialn umb mehrer
information und gewißheit willen auch der Theolo-
gischen oder Juristischen oder auch beyder Facul-
teten unserer Universitet, nach dem die Sach wehre,
meinung und bedencken vernehmen und mit deren
Raht verfahren. Wann aber Sachen vorfielen, die ein
besonder nach- | 12 | denckens und wichtigkeit auff
sich hetten, soll das Consistorium die an uns gelan-
gen lassen und unsers fernern Bescheidts und ver-
ordnung darunter gewertig seinh.
iVon der verordneten Assessoren Ampt
und verrichtung
Ein jeder under den verordneten Rähten soll zu be-
stimbter ordinari oder sonstet vom Directore ange-
kündigter stunde im Raht sein und sich darvon
nichts dann Ehhafte verhinderung, die er dem Di-
rectori anzuzueigen hat, abhalten lassen.
Und sollen die Rähte und Assessores mit und
neben dem Directore die Partheyen verhören und,
so viel müglich, in güte entscheiden, Alle im Raht
einkommene Supplicationes und schrifften mit fleiß
verlesen und sich darauff gebührenden bescheids
vergleichen, So dann die Gerichtliche sachen, darin
entweder Proceß oder Interlocutori und definitiff
urtheil zuertheilen, mit fleiß referiren, auff alle pro-
positiones und umbfrage ordentlich und bedechtig
votiren, keiner dem andern inter votandum einre-
den, Sondern ein jeder dem andern sein votum libere
vollnbringen lassen, und da einer bey des | 13 | an-
dern relation oder voto etwas zu erinnern, solches
bescheidentlich und ohne tumultuari oder unleidlich
zusammen reden anzeigen und verrichten und son-
stet alles das jenige ohn einig privat affect und re-
spect rahten und befordern helffen, was zur ehre

i-i 1608: Vom ampt der assessoren: Die assessores sollen
auff berurtte ordinari tage und sonst auff des directoris
erfordern sich jederzeit zu benantter stunde in das con-
sistorium einstellen, so woll die partheyen verhören als
andere eingebrachte sachen zum vleißigsten deliberiren,
erörttern und verabschieden helffen.

Gottes und erbawung seiner Christlichen Kirchen,
auch erhaltung guter disciplin und Administration
der Justitz, dienet und gereichti.
jVom Ampt des Syndici
Neben dem, daß ein Syndicus alles dasjenige, was
von einem jeden Consistorial Raht vorbeschriebe-
nermassen erfordert wird, auch seines theils leisten
und verrichten soll, So soll er auch alle Relationes,
vota und handlungen fleissig protocolliren, die Ci-
tationes, Commissiones und andere Process Decre-
ta, Bescheid und Urtheile, auch andere nohtwendige
Schreiben und Handlungen in Vornehmen und wich-
tigen Sachen, alles unterm gewöhnlichen Titul und
in Nahmen des gantzen Consistorii verfassen und
stylisiren, Die vom Notario, Registratore auf be-
fehlch begriffene Sachen revidiren und in pleno ab-
lesen, Was sub Sigillo auszufertigen, mit dem ge-
wöhn- | 14 | lichen Consistorial Insiegel, welches er
bey sich und in seiner gewahrsamb haben soll, ver-
siegeln, Auch darauf sehen, daß die Registratur und
Repositur fleissig gewahret und verwaltet werde.
Nachdem sichs auch bißweilen begibt, daß arme
Kirchen, Casten und Hospitalien etzlicher Güter
und forderungen halber in Streit und Rechtfertigun-
gen mit andern active vel passive an andern orten
und Weltlichen Gerichten gerahten, welche Recht-
fertigungen sie unvermögens halber entweder nicht
anfangen oder je nicht ausführen können, Als sol der
Syndicus solcher kündtlichen armen Kirchen, Ca-
sten und Hospitalien auff ihr ersuchen und mit vor-
wissen des Directoris die gehörige Rechtliche not-
turft umbsonst und ohne belohnung stellen, auch
mit den andern Consistorialibus daraus conferiren
und daran sein, daß dißfals nichts verseumet oder
verlast8 werdej.

j-j Fehlt 1608.
8 Unterlassen.

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