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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0124
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Hessen-Kassel

kVon des Notarii oder Registratoris Ampt
Es soll der Notarius oder Registrator neben dem
Scribenten zu ordentlicher bestimpter zeit oder auff
erfordern und befelch des Directoris oder auch Syn-
dici an gehörigem ort auffwartten und seinem Ampt
und geschefften fleissig | 15 | obliegen, alles dasjenige,
was ihme zu concipiren, zu Schreiben oder sonstet
zu thun anbefohlen wird, trewlich verrichten, Alle
Acten, Schrifften und Handlungen ordentlich regi-
striren und jedesmahls an ihren gehörigen orth re-
poniren und verwahren, nichts darvon mit sich zu
Hauß nemen noch andern ohne vorwissen, befehlch
und erlaubnus Directoris und Assessorum commu-
niciren.
Er soll auch jederzeit Morgents zeitlich und der
erste in der Rahtstuben sein, die Supplicationes, so
in Raht und ihme zu handen gegeben worden (Sin-
temahl er dieselbe ausser Rahts zu Hauß oder son-
stet ad partem, ja so wenig als die verordnete Räh-
te, annehmen soll), signiren und fürters den Rähten
ad expediendum vorlegen, auch mit ihren darauff
erfolgten und verzeichneten Decreten und Beschei-
den den Supplicanten und Partheyen wieder heraus-
ser geben, Die Protocolla in Judicialibus et Extra-
judicialibus fleissig halten, die von einem und an-
derm Theil einkommene und producirte Schrifften
und Handlungen ad Acta registriren, unnd wann
von den Partheyen in der Sach interlocutorie oder
definitive geschlossen, dieselbe dem Directori ad
distribuendum et expediendum auf den Tisch vor-
legen, die darauf verfaste Decret, Bescheidt und
Urtheile in die Protocolla mit verzeichnus darbey
gewesener Rähte nahmen, fürters auch die-| 16 |sel-

k-k 1608: Vom amptt des notarii: Der notarius neben seinen
substituten oder beyschreibern soll auff die deputirtte
tage und stunden im consistorio alzeitt zugegen sein und
den geschefften außwartten, dem directori und assesso-
ribus in verrichtung der consistorialsachen jederzeit zu
gehorsamen diensten stehen und alles, waß ihme zu con-
cipiren, zu schreiben oder sonsten zuthun befohlen, trew-
lich verrichten. In sonderheit soll er alle schriften, acten
und handelungen ordentlich registriren und jedesmals an
ihren gebürenden ortt legen und verwahren und keine

be nach beschehener publication und ablesung in die
gewöhnliche Receß-, und Urtheilbücher einschrei-
ben, Alle Geheimnussen und secreta Consistorii
gleich den Rähten und andern Consistorial Persoh-
nen in guter verschwiegenheit halten und sonstet an
seinem fleiß und schüldiger verrichtung nichts er-
winden9 lassenk.
lVon Beeydigung der Consistorial Rähte und
anderer zu diesem Consistorio gehöriger Persohnen
Wiewohl die Beeydigung Unserer Rähte und Diener
ins gemein vor Unserm Regierungs Raht dem her-
kommen nach zu geschehen pflegen, Auch die itzige
zu diesem Consistorio zum Ersten mahl bestelte
Rähte und Dienere unsern hierzu an Unser statt
verordneten Rähten ihre Pflichte geleistet, So soll
doch hinkünfftig umb schleuniger beforderung wil-
len ein jeder Raht und Diener, der an des abgange-
nen verledigte stelle angenommen wird, dem Direc-
tori an Unser statt auff diese Unsere Ordnung, so
viel die einem jeden betrifft, oder auch seine Be-
stallung, die er von uns haben möchte, angeloben
und den Eydt würcklich schweren. | 17 |
Es soll auch kein Procurator zum procuriren,
vortrag und recessiren in gütlich- oder Gerichtlichen
Sachen zugelassen werden, er sey dann von dem
Consistorio zuforderst approbirt, auch von dem Di-
rectore in Eidt und pflicht genommen worden. Und
stellen wir sonstet den numerum, wie viel derselben
Procuratorum sein sollen, zu des Consistorii ermes-
sigung und gutachten'.

acten aus dem consistorio mit sich zu hauß nehmen, son-
dern alles daselbst an seinem ortt verwarlich bleiben la-
ßen, dieselbe auch keinem frembten, dem solches nicht
gebuhret, ohn unsers directoris und kirchenrahts vorwi-
ßen und erlauben zustellen, zu leßen oder abzuschreiben
vergunnen, sondern alles, waß im consistorio gehandelt,
geheim und verschwiegen haltten.
Fehlt 1608.
9 Fehlen.

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