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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0141
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8. Konsistoriumsordnung 1610

Octobris, anstellen und darin sich beits, des praeceptoris
und der knaben vleiß erkundigen und daran sein, das nach
befindung die fleißigen knaben ihres vleißes genießen, höher
gesetzt und dadurch sie und andere zu mehrerm vleiß mit
etwa eigem praemio nach gelegenheit und vermögen des kir-
chenkastens gereitzet und gelocket werden.
III. Da sie dann in solchen visitationibus etwa solche men-
gel und fehl vermerckten, dardurch unsere schulordnung ge-
schwecht und die jugend zu unwiederbringlichem schaden
verseumbt wurde, der schulmeister aber oder collaborant
sich durch ihre vermahnung und anhalttung nicht beßern
wöltt, so sollen sie solches unserm consistorio zu erkennen
geben, welches darin aus tragendem ampt und macht daß-
jenige, waß zu erhalttung unserer schulordnung zu guter un-
terricht der jugend und wolfartt dienlich, die gebuhr ver-
schaffen und ordnen soll.
Darneben, wa sie vermercken, das etwa die eltern einen kna-
ben, so mit einem guten, fehigen ingenio begabt, aus der
schul und von dem studiren nehmen woltten, sollen sie die
elttern mit vleiß ermahnen, den knaben bey der schul ver-
harren zu laßen.
IV. In sonderheit aber soll der pfarrer järlich auffs weinigst
einmahl oder zwey, als im fruhling und gegen den wintter
umb die zeit examinum in offendlicher predigt ein christlich

undt ernstliche vermahnung thun, das die eltern ihre kinder
vleissig zur schul schicken wellen mit anzeigungk des großen
nutzen, so daraus volge und wie nottwendig die schulen
sein, da man nicht allein gute kunste, sondern auch und
furnemblich wahre erkantnis und furcht Gottes wie auch
zucht und erbarkeit lerne, hergegen aber, waß fur großer
und unwiederpringlicher schade entstehe, wenn man hirinen
die kinder verseumet, das sie nemblich ohne Gotteserkantnis
und -furcht, auch ohne alle zucht und tuegend wie das un-
vernunfftige viehe auffwachsen und nicht lernen, waß ihnen
zu ihren heyll und seeligkeit nutz- und notwendig ist, uber
daß auch in zeitlichen und weltlichen sachen sie weder ihnen
selbest noch andern rhaten und nutz sein konnen. Dieweil
auch der undanck wie gegen allen gutthatern also auch ge-
gen den schulmeistern sehr groß ist, dahero auch niemand
gerne in solchem dienst und arbeit lange zu sein begehrt, so
soll der pfarrer zugleich die leut erinnern und berichten, wie
es so gar ein muhselig ampt sey und waß fur große sorge,
arbeitt und unlust ein schulmeister mit den kindern haben
muße. Derohalben sollen sie die schulmeister in ehren halt-
ten, ihnen ihr saur erarnte [= erworbene] und verdientte
schulgelt und besoldung nicht mit unwillen, sondern trew-
lich reichen und geben, auch sich uber daß gegen ihm nach
vermögen danckbar erzeigen sollen.

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