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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Arend, Sabine [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0146
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Hessen-Kassel

heimgewiesen13, auch diejenige, so darzu wissentlich
geholffen, mitt dem | thurn ezliche tage oder einer
geldtstraff nach befindung und ermeßen gestrafft
werden.
Inmaßen werden uns auch gefallen laßen, wan je-
mandts, so sich durch ordentliche offentliche ehe-
gelubde einer andern personen recht und redtlich
zum ehegemahl verbunden, angelangtt wurde, als
wan er sich einer andern vorhin in geheim ehelich
versprochen, aber die sachen sonstet allenthalben
noch richtig wehren, das in einem solchen fall dem
heimlichen das offendtliche verlobnus furgehen und
deßelben volnziehung aufferlegt, aber da derselbig
also beschuldigte des heimlichen gestendig oder
uberwiesen wurde, zum wenigsten mitt der thurn-
straff oder auch nach gelegenheit herter nichtsdo-
weniger gezuchtigett werden soll.
Wan aber in dem fall, da also die ehe einer personen
vorhin heimlich, der andern hernach offentlich ver-
sprochen, die fleischliche vermischung zu der heim-
lichen eheverlobnus kommen und beide theil einan-
der beits, der heimlichen ehe und des beyschlaffs,
gestendig oder sonst uberwiesen und dan solch ver-
löbnus und unordenlicher beyschlaff beides auch der
offendtlichen ehe furgangen, derselben halben aber,
quoad copulam carnalem res noch allenthalben in-
tegra und der beclagte, so sich in zwyfache ehever-
lobnus vergeßlich eingewircktt, nichtt gefehrlich
hindtergangen wehre, in einem solchen fall laßen wir
gescheen, das solcher, wiewol unordentlich in der
geheime angefangenen, gleichwol aber doch albe-
reidt per copulam einermaßen consummirten eheli-
chen zusage fernere volnziehung, jedoch unserer kir-
chenordnunge14 gemees, durch unser consistorium
aufferlegtt, aber die nach jener offendtlich gehaltene
eheverlobnus alß nichtig, unvolnzogen und dem un-
schuldigen theil sich in andere ordentliche und zu-
leßige wege zuverheurathen frey pleybt, doch das
solcher ergerlichen handlung halben uns dieselbige
beide contrahenten nicht I allein der heimlichen ver-

lobnus und unordentlichen fleischlichen vermi-
schung halben zu oben derhalb auffgesetzen, son-
dern auch der zweyfach sollicitirten ehe wegen der
verbrecher zu herterer gepurender straff heimbge-
wiesen werde.
Solte aber erst nach dem offentlichen verlobnus
zu gefärde desselben zu der vorhin gemachten heim-
lichen verehelichung die copula carnalis kommen
oder auch sich beides, die heimliche versprechnus
zusampt der fleischlichen vermischung begeben ha-
ben, desfals soll ein solches an volnziehung der or-
dent- und offentlichen verehlichung, sofern der un-
schuldige theil deren begehrett, nicht hinderlich
sein, aber nichtsdoweniger, damit die jenige, so sich
der zwyfachen eheversprechnus wißentlich schuldig
gemacht wie auch sonst anderer irer unterschiedtli-
chen verwirckung halber und da andere darzu ge-
holffen, sampt und sonders zu gepurender straff, als
obgemeltt, gezogen werden, das consistorium ein
solches an uns den nehesten mitt berichtt, wie es die
sach befunden, gelangen laßen, sonst aber und da
der geschwecht person die offentlich versprochene
ehe zu zeitt der unordentlichen vermischung unbe-
wust, ihr der ehesteur undt lebendigen leibsfruchtt
halben, da sie die zur weldt brachte, also erkandt
werden, wie in dem fall, da kein eheverlobnus fur-
gangen oder beweißlich erstattet wirdt, gemeldet
ist.
Wurde aber einer sich zwar in kein offentlich, son-
dern allein in heimlich ehegelubtt mitt unterschie-
denen personen zu unterschiedenen zeiten begeben,
dieselbe personen auch mitt unordenlicher fleischli-
cher vermischung zu fall bringen und also das laster
der zwiefachen ehe, so viel an ime, volliglich bege-
hen und demnach selber ehe halben von einer oder
der andern angelangtt und der ehelichen zusag und
beischlaffs gestendig oder uberwiesen sein, in dem
fall soll | die volnziehung der ersten der letzten vor-
gehen, es wehre dan, das darkegen solch erheblich
ursach wegen ansehenlicher ungelegenheitt, betrieg-
lichen hintergehens und dergleichen, derhalb er der

13 Zugeschickt, überwiesen.
14 Reformationsordnung von 1572, Sehling, EKO VIII,
S.402-404.

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