Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0168
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Hessen-Darmstadt

mögen. Es sollen auch diejenigen, so sie wissentlich
haußen oder herbergen, ungestrafft nicht bleiben.
Letzlich, was wir bis dahero von den landstrei-
chern, bettlern, ungeschickten schülern und zeygei-
nern gesetzt haben, das soll auch auf andere, als
spielleute und gauckler verstanden werden und un-
sere beamten denselbigen zu spielen oder zu gauklen
nicht leichtlich vergönnen, sondern ihre straße zu
ziehen gebieten. Und weil gemeiniglich diejenige, so
glückshaffen auf den gemeinen märktten und son-

sten aufrichten, mit betriegerey umbgehen und, un-
terdessen sich das volk hinzudrängt, durch ihre mit-
gesellen den leuthen die beutel anschneiden und be-
stehlen lassen, so sollen unsere beampten auf solche
gesellschaft gut achtung geben, auch ihnen glücks-
häffen anzurichten nicht erlauben, sondern den
nächsten zum thor hinausweisen oder auf befunde-
nen verdacht zu ferneren inquisition gefänglich ein-
ziehenb.

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