Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0183
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Einleitung

Am 16. Oktober 1527 sandte Philipp IV. den Johannitern in Niederwildungen ein Reformationsmandat
(Nr. 3). Hierin berief er sich auf den hessischen Landgrafen und andere Fürsten, die die Klöster in ihren
Territorien bereits säkularisiert hatten. Der Waldecker Graf trug dem Komtur Hermann Mehlen auf, das
Evangelium zu predigen und keine Messen oder Jahrtage mehr zu feiern.38 Das Mandat hatte nicht nur für
die Klosterkirche Gültigkeit, sondern auch für die Patronatspfarrkirchen der Kommende in Wildungen,
Niederwildungen, Braunau, Odershausen und Reinhardshausen. Der Komtur Hermann Mehlen trat
schließlich selbst zum evangelischen Glauben über. Das kleine Niederwildunger Ordenshaus wurde 1532
aufgehoben und Philipp IV. übernahm die Patronatsrechte an den zugehörigen Pfarrkirchen.39
Das Original dieses Mandats konnte im Staatsarchiv Marburg nicht ausfindig gemacht werden.40 Unser
Abdruck folgt daher dem von Carl Curtze.
4. Beschlüsse für die Synode von Mengeringhausen 1528 (Text S. 185)
Graf Philipp III. hatte 1528 eine Synode nach Mengeringhausen einberufen, auf der er der versammelten
Geistlichkeit seines Eisenberger Landesteils verschiedene reformatorische Beschlüsse verkünden ließ.41 In
14 Punkten erhielten die Pfarrer und Prediger Anweisungen zu Gottesdiensten, Abendmahl, Beichte, Taufe,
Fastentagen und zu ihrer Amtskleidung. Trotz des unverkennbar evangelischen Duktus weist die Ordnung
noch zahlreiche Konzessionen an die Altgläubigen auf, so sollten die Evangeliumslesung in lateinischer
Sprache stattfinden und die Fastentage beibehalten werden.
5. Die Agende von Johannes Hefentreger 1524-1539
Johannes Hefentreger, der im April 1526 als Pfarrer nach Waldeck berufen worden war, verfasste im Laufe
seiner pfarramtlichen Tätigkeit verschiedene agendarische Aufzeichnungen, die er in ein 58-seitiges Buch
eintrug:42

a. Glaubensbekenntnis 1534 (Text S. 187)
b. Eheeinsegnung [o. D.]
c. Taufe [o. D.]
d. Krankenbesuch und Krankenabendmahl [o. D.]
e. Aussegnung der Wöchnerinnen 1535
f. Begräbnis 1524, 1534, 1539
g. Bekenntnisordnung für die Stadt Waldeck 16. Mai 1529 (Text S. 187)
h. Niederwildunger Katechismusordnung 1533 (Text S. 191)

38 Zum Inhalt siehe Curtze, Kirchenverfassung, S. 49;
Hochgrebe, Johanniterkommende, S. 39; Stein-
metz, Geschichte, S. 127.
39 Hochgrebe, Johanniter-Kommende, S. 40f.; Rödel,
Großpriorat, S. 289; Wassmann, Waldeck, S. 29;
Schultze, Reformationsgeschichte, S. 90.

40 Es findet sich weder im Bestand 115.7 Generalia noch im
Bestand 115.9 Pakete 27-30, Kloster Niederwildungen.
41 Schneider, Reformator, S. 59.
42 Die Agende ist im Besitz des Waldeckischen Geschichts-
vereins in Bad Arolsen. Eine Zusammenstellung auch
anderer von Hefentreger nachgelassener Schriften bietet
Schultze, Reformationsgeschichte, S. 133f.

163
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften