Einleitung
schen Kirchenordnung von 1539 und der mecklenburgischen von 1552 erkennen. Hierzu gehört die Ver-
mahnung im Abschnitt „Wie man die Krancken Leuth berichten soll“ und ein Gebet zur Ordination. Die
Kapitel „Kirchen Ordnung Auff den Dörffern“ und „An Wercktagen“ sind inhaltlich an die mecklenbur-
gische Vorlage angelehnt. Einen gewissen Einfluss auf Waldeck hatte auch die brandenburg-nürnbergische
Kirchenordnung von 1533.122 Hieraus wurden im Kapitel zur Taufe ein Gebet, ein Teil der Taufliturgie und
eine Vermahnung sowie zwei Formeln im Abschnitt zur Absolution übernommen.
Obwohl an der Volkhardinghauser Synode vom Februar 1556 auch zwei Geistliche aus der Grafschaft
Lippe teilgenommen hatten und sich Wolrad II. die lippische Kirchenordnung von 1538 hatte schicken
lassen, sie intensiv durchgelesen und mit zahlreichen Randbemerkungen versehen hatte,123 übte diese Ord-
nung letztlich keinen Einfluss auf das Waldecker Regelwerk aus.
In den 1580er Jahren wurde die Waldecker Kirchenordnung noch einmal überarbeitet. Am 13. Juni 1584
schrieb Wolrads Sohn Josias I.124 in dieser Sache an die Superintendenten Georg Nymphius und Anton
Steinrück und trug ihnen auf, die Neufassung der Ordnung auf der nächsten Synode zu beraten, da in der ...
in Truck ußgangener Kirchenordnung noch allerley Articul undt Puncten mangeln, welche notturfftiglich undt
nutzlich darin zusetzen, auch etzliche puncten uß allerley bedencklichen hochwichtigen ursachen darauß zulassen
undt alßo ermeldte kirchenordnung einer verenderung vonnothen.125 Auf der Synode, die am 16. Juni 1584 nach
Mengeringhausen einberufen wurde,126 fanden jedoch keine Gespräche über die Kirchenordnung statt. Am
21. August schrieb Josias I. in dieser Sache erneut an Nymphius und Steinrück sowie an den Pfarrer Daniel
Dillen in Heringhausen. Er trug ihnen auf, sich wegen Überarbeitung der Waldecker Kirchenordnung auf
der Korbacher Synode am 15. September zusammenzusetzen, um diese insonderheitt aber mitt unserer gne-
digen fursten undt herrn der landtgraffen zu Hessen kirchenordnung [zu] conferiren undt soviel meglich verbes-
sern lassen wollen,127
Im Landeskirchlichen Archiv Kassel ist die Handschrift einer Waldecker Kirchenordnung überliefert,
die aus der Zeit nach 1580 stammt, wie Hinweise auf das Konkordienbuch belegen. Diese Handschrift, bei
der es sich um die um 1584 überarbeitete Version des Drucks handeln muss, wird im textkritischen Apparat
unserer Ausgabe dokumentiert.
Anfang des 17. Jahrhunderts wurden Anstrengungen unternommen, die Waldecker Kirchenordnung in
einem Neudruck zu veröffentlichen. Auf der Korbacher Synode vom Juni 1613 beschloss man, die in den
1580er Jahren revidierte Kirchenordnung erneut überarbeiten zu lassen.128 Der Kirchenordnungsausschuss,
der am 13. Juni 1616 in Sachsenhausen tagte, führte jedoch zu keinem konkreten Ergebnis.129 Alle Versuche,
122 Abdruck in Sehling, EKO XI, S. 140-205 und Osi-
ander, Gesamtausgabe 5, S. 63-177. Vgl. Schultze,
Reformationsgeschichte, S. 203f.
123 Handschrift im StaatsA Marburg, Best. 115.7 Generalia
Nr. 4. Vgl. Wassmann, Waldeck, S. 40.
124 Zu Josias I. (1554-1588) siehe Varnhagen, Grundlage,
S. 247-256; Hoffmeister, Handbuch, S. 50.
125 Zitiert nach Curtze, Gesetzgebung, S. 101 Nr. 32.
126 Bericht vom 21. September 1584, Abdruck in Curtze,
Gesetzgebung, S. 104 Nr. 35.
127 StaatsA Marburg, Best. 115.7 Generalia Nr. 8. Zur revi-
dierten Kirchenordnung der 1580er Jahre siehe Panne-
koek, Theologie, S. 192f. Im StaatsA Marburg, Best.
115.7 Generalia Nr. 7 ist ein Druck der hessischen Kir-
chenordnung von 1572 mit handschriftlichen Anmerkun-
gen Wolrads II. überliefert.
128 Dies geht aus mehreren Ratschlägen hervor, einer trägt
die Aufschrift: „Ettlich iudicia und bedencken, so auf g.
befehl und verordnung unserer gnädigen oberkeit und
unsers ehrwirdigen waldeckischen anno 1613 zu Corbach
gehaltenen synodi hernach in speciali conventu Wildun-
gensi von den pastoribus und fratribus aus den beyden
waldeckischen und wildungischen emptern bey verlesung
der revidierten kirchenordnung ex communi voto und
christlicher meinung die 7. Junii eiusdem anni annotiert
worden sind“, StaatsA Marburg, Best. 115.7 Generalia
Nr. 8. Der Ratschlag ist unterzeichnet von Johannes
Hefentreger, Heinrich Ruppel und Johannes Schleier-
macher. Ein weiteres Gutachten (ebd.) der prediger zu
Corbach undt im ampt Isenberg wurde von 13 Geistlichen
signiert, vgl. Pannekoek, Theologie, S. 193f.
129 Die Akten tragen die Vorrede: Alß die ehrwürdige undt
wolgelehrte, ehr Jeremias Nicolai, visitator und pfarher zue
Mengringhausen, ehr Johan Scriba, visitator undt pfarher
zue Corbach, ehr Ludovicus Hoffman, hoffprediger zu
Waldeck, ehr Johann Hefendreger, pfarher zue Niederwil-
dungen, ehr Wilhelm Scheffer, pfarher zue Sachsenhausen
undt ehr Justus Honing [=Honigmenger] pfarher zu Wal-
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schen Kirchenordnung von 1539 und der mecklenburgischen von 1552 erkennen. Hierzu gehört die Ver-
mahnung im Abschnitt „Wie man die Krancken Leuth berichten soll“ und ein Gebet zur Ordination. Die
Kapitel „Kirchen Ordnung Auff den Dörffern“ und „An Wercktagen“ sind inhaltlich an die mecklenbur-
gische Vorlage angelehnt. Einen gewissen Einfluss auf Waldeck hatte auch die brandenburg-nürnbergische
Kirchenordnung von 1533.122 Hieraus wurden im Kapitel zur Taufe ein Gebet, ein Teil der Taufliturgie und
eine Vermahnung sowie zwei Formeln im Abschnitt zur Absolution übernommen.
Obwohl an der Volkhardinghauser Synode vom Februar 1556 auch zwei Geistliche aus der Grafschaft
Lippe teilgenommen hatten und sich Wolrad II. die lippische Kirchenordnung von 1538 hatte schicken
lassen, sie intensiv durchgelesen und mit zahlreichen Randbemerkungen versehen hatte,123 übte diese Ord-
nung letztlich keinen Einfluss auf das Waldecker Regelwerk aus.
In den 1580er Jahren wurde die Waldecker Kirchenordnung noch einmal überarbeitet. Am 13. Juni 1584
schrieb Wolrads Sohn Josias I.124 in dieser Sache an die Superintendenten Georg Nymphius und Anton
Steinrück und trug ihnen auf, die Neufassung der Ordnung auf der nächsten Synode zu beraten, da in der ...
in Truck ußgangener Kirchenordnung noch allerley Articul undt Puncten mangeln, welche notturfftiglich undt
nutzlich darin zusetzen, auch etzliche puncten uß allerley bedencklichen hochwichtigen ursachen darauß zulassen
undt alßo ermeldte kirchenordnung einer verenderung vonnothen.125 Auf der Synode, die am 16. Juni 1584 nach
Mengeringhausen einberufen wurde,126 fanden jedoch keine Gespräche über die Kirchenordnung statt. Am
21. August schrieb Josias I. in dieser Sache erneut an Nymphius und Steinrück sowie an den Pfarrer Daniel
Dillen in Heringhausen. Er trug ihnen auf, sich wegen Überarbeitung der Waldecker Kirchenordnung auf
der Korbacher Synode am 15. September zusammenzusetzen, um diese insonderheitt aber mitt unserer gne-
digen fursten undt herrn der landtgraffen zu Hessen kirchenordnung [zu] conferiren undt soviel meglich verbes-
sern lassen wollen,127
Im Landeskirchlichen Archiv Kassel ist die Handschrift einer Waldecker Kirchenordnung überliefert,
die aus der Zeit nach 1580 stammt, wie Hinweise auf das Konkordienbuch belegen. Diese Handschrift, bei
der es sich um die um 1584 überarbeitete Version des Drucks handeln muss, wird im textkritischen Apparat
unserer Ausgabe dokumentiert.
Anfang des 17. Jahrhunderts wurden Anstrengungen unternommen, die Waldecker Kirchenordnung in
einem Neudruck zu veröffentlichen. Auf der Korbacher Synode vom Juni 1613 beschloss man, die in den
1580er Jahren revidierte Kirchenordnung erneut überarbeiten zu lassen.128 Der Kirchenordnungsausschuss,
der am 13. Juni 1616 in Sachsenhausen tagte, führte jedoch zu keinem konkreten Ergebnis.129 Alle Versuche,
122 Abdruck in Sehling, EKO XI, S. 140-205 und Osi-
ander, Gesamtausgabe 5, S. 63-177. Vgl. Schultze,
Reformationsgeschichte, S. 203f.
123 Handschrift im StaatsA Marburg, Best. 115.7 Generalia
Nr. 4. Vgl. Wassmann, Waldeck, S. 40.
124 Zu Josias I. (1554-1588) siehe Varnhagen, Grundlage,
S. 247-256; Hoffmeister, Handbuch, S. 50.
125 Zitiert nach Curtze, Gesetzgebung, S. 101 Nr. 32.
126 Bericht vom 21. September 1584, Abdruck in Curtze,
Gesetzgebung, S. 104 Nr. 35.
127 StaatsA Marburg, Best. 115.7 Generalia Nr. 8. Zur revi-
dierten Kirchenordnung der 1580er Jahre siehe Panne-
koek, Theologie, S. 192f. Im StaatsA Marburg, Best.
115.7 Generalia Nr. 7 ist ein Druck der hessischen Kir-
chenordnung von 1572 mit handschriftlichen Anmerkun-
gen Wolrads II. überliefert.
128 Dies geht aus mehreren Ratschlägen hervor, einer trägt
die Aufschrift: „Ettlich iudicia und bedencken, so auf g.
befehl und verordnung unserer gnädigen oberkeit und
unsers ehrwirdigen waldeckischen anno 1613 zu Corbach
gehaltenen synodi hernach in speciali conventu Wildun-
gensi von den pastoribus und fratribus aus den beyden
waldeckischen und wildungischen emptern bey verlesung
der revidierten kirchenordnung ex communi voto und
christlicher meinung die 7. Junii eiusdem anni annotiert
worden sind“, StaatsA Marburg, Best. 115.7 Generalia
Nr. 8. Der Ratschlag ist unterzeichnet von Johannes
Hefentreger, Heinrich Ruppel und Johannes Schleier-
macher. Ein weiteres Gutachten (ebd.) der prediger zu
Corbach undt im ampt Isenberg wurde von 13 Geistlichen
signiert, vgl. Pannekoek, Theologie, S. 193f.
129 Die Akten tragen die Vorrede: Alß die ehrwürdige undt
wolgelehrte, ehr Jeremias Nicolai, visitator und pfarher zue
Mengringhausen, ehr Johan Scriba, visitator undt pfarher
zue Corbach, ehr Ludovicus Hoffman, hoffprediger zu
Waldeck, ehr Johann Hefendreger, pfarher zue Niederwil-
dungen, ehr Wilhelm Scheffer, pfarher zue Sachsenhausen
undt ehr Justus Honing [=Honigmenger] pfarher zu Wal-
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