Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0310
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Waldeck

7. Ob auch etliche Eheleuthe in uneynigkeyt mit-
eynander leben.
8. Ob etliche kinder yhre Eltern pochen340, fluchen
odder schlagen.
9. Wie die Schulen regirt werden Und wie sich die
| R1r | Schulmeyster inn irem leben halten.
10. Ob yemandt der Kirchen auch etwas entzogen
habe an gütern oder zinsen.
Die Visitatores sollen auch selbs etliche von den Al-
tenq und den Jungen im Catechismo verhören Unnd
erkunden, ob sie von Christlicher Leer und Gebet
rechten verstandt haben, Zudem der Pastorn unnd
Kirchenn Bücher mit fleiß besichtigen.

q B: eltern.
r-r B: ihrer obrigkeit.
s B: referiren unnd umb execution in unterthenigkeit vlei-
ßig bittenn unnd ahnhalttenn.
t B: werden.
Verzeichnis etlicher anderer notigenn puncten, welche
auf den visitationibus der kirchen kunfftig zue
observiren, zue fragen und anzuemerckenn
1. Erstlich sezenn unnd ordnen wir, das ein register aller
kirchen-, pfarr- unnd custurguter [=Küstergüter] soll
verfertigt werdenn, deßenn mann ein exemplar in der
canzeley reponire unnd das ander exemplar unser super-
intendens bey sich behalttenn, sich darnach in vorfallen-
den gebrechen wegenn solcher gutter zue richttenn habe.
Insonderheit aber will ein notturfft sein, damit ermelte
guter in vleißiger hute gehalten, beieinander pleibenn
unnd nichtt verruckt noch zerrißenn werdenn mogenn,
das der herr superintendens unnd seine zuegeordenet vi-
sitatores gedachtes register auf allen unnd jeden visita-
tionibus mit sich nehmen, jedes mahl in einer jedenn
stadt oder dorff abents unnd morgenndts, wann man die
beste zeitt haben kan, dem pfarherrn, vorstehern unnd
custern vorlese unnd von stuck zue stucken berichten
laße, ob sie auch noch alle in ihrem wesen, ob auch etwas
darvonn vertauscht, verkaufft oder sonst verkommen,
ob sich auch obberurte guter inn etwas verbeßert unnd
das solches alles, wie es befundenn wirdt, in einer jeden
visitation relationbuch verzeichnet werde, deßgleichen,
da etwas abgangen oder zuekommen, solches zue ende
ermeltes registers beid, deßen, so in der canzeley ist, wie
im gleichenn dessen, so bey dem herrn superintendenten,
mit fleis verzeichnett werde.
2. Zum andern, das auf jedere visitation der kirchenrech-
nung gute achtung genommen und deren abschriefft er-
fordert werde, darbey fleißig achtung zue gebenn, ob die
ihnnahm auch alle einbrachtt, ob die außgab auch un-
nutzlich oder uberflußig angewendet; hiebey zue mer-
ckenn, das den kirchennrechnung ihre descriptio an ei-
nem orth wie am andern vorgeseztt unnd die copiae der-

Wes nun die Visitatores auß obgemelten Fragen
straffbar unnd mangelhafftig befinden, sollen sie
alsbald mit straffen vermanen unnd unterhandlung
zu corrigieren, zubessern unnd abzuschaffen unter-
stehen. Was sie aber für ire person nicht verrichten
können, Dasselbige unnd alle andere Visitation-
handlunge rirem Superintendentenr mit fleis referi-
rens.
Den Visitatoribus soll von den Kastenmeystern
eyner yden Kirchen, die sie visitiren, notturfftige
zerung gegeben werdent.

selben in quarto [= im Quartformat] verfertiget werdenn,
damit man sie beieinander in ein buch nehen unnd also
desto bequemer in der canzeley reponiren möge. In der
description soll des pfarherrn, der kirchennvorsteher
unnd des custors, welche bey jeder rechnung im ampt
gewesen, gedachtt werdenn. Dieße rechnung soll man
auf den 1. Januarii anfahen unnd auf den lezten Decem-
bris eines jeden jahrs außgehen und sich enden laßenn,
auch unter andern auß der ursach, damit dieselbe jegen
die visitation gefertiget, verhoret unnd in copia uberrei-
chet werdenn könne.
3. Soll die visitation hinfurtter umb Walpurgis [ = 1. Mai]
zwischenn Osternn unnd Pfingsten gehaltenn werden,
dann umb die zeitt das volck damitt desto weniger ver-
hindert wirdt. Es hat die jugent die fastenn uber [=wäh-
rend der Fastenzeit] den catechismum fleißig gehöret;
fallen mangel vor, die auf den synodum gehören, die
konnen auf dienstag nach Trinitatis so baldt deliberirt
unnd richtig gemacht werdenn.
4. Soll die visitation an jedem orth des morgens gehal-
tenn werden, ehe das volck zue felde ziehet, den es sonst
aus andern ursachen auch umb mittag etwas unbeque-
me.
5. Die visitation eines jedern ortes auf einenn besondern
tag zue sezenn, damit man zeit genug zue jeder habe
unnd die mit vleiß in allenn verrichtenn könne, damit
man auch so baldt verzeichnen unnd protocolliren kon-
ne, was an einem jedenn orth vorgenommen unnd ver-
richttet wirdt, auch sonst beide, von pfarherrn unnd zue-
hörern, inkompt unnd bey jenen vorleufft, was auch ein
jeder auf die gewohnliche frage vor andtwordt gibt unnd
die visitation nicht so enge einzuespannen und zue heuf-
fen, daß auf einen tag an zweienn orternn visitirt wird,
welchs beschwerlich.
6. Das einem jeden pfarhern befohlen werde, dem herrn
superintendenten sampt seinen zugeordenten visitatori-
bus die predigtte[n], welche er zur visitation thut, in

340 Ihren Eltern trotzen, Grimm, DWb 13, Sp. 1960.

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