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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Arend, Sabine [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0427
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10. Kirchenzuchtordnung für Solms-Laubach 1603

Knecht oder Magdt, gebührliches einsehen haben
und im Fall, uff die erste Abwarnung nicht darauf
geben wolte werden, alßdann mit derselben überfah-
renden Persohn zum Gefängnüß eilen und ferneres
Bescheids erwartten.
20. Zum Zwantzigsten. Alß auch offenbahr und ge-
wiß, daß aus überflüssigem Trinken nicht allein ge-
meiner Nutz geschwechet, sondern auch der Al-
mächtig mit fluchen und schwehren gröblich erzör-
net und alles übell daraus erfolget, solchen und der-
gleichen Lastern zuvorkommen, so wollen wir und
gebieten wir bei Straff und Poen, hernach gemeldet,
daß hinführo zu keiner Hochzeit oder sonst Zech
und Gastereyen des Abends über Neun Uhr gesessen
noch einige Zech heimlich oder öffentlich gehalten
werden soll. Würde aber solches in einem oder dem
andern hauß übertretten, so soll der Wirdt oder Uff-
halter uns mit einem Gulden und jeder Zechgesell
mit 1/2 fl zu Straff verfallen seyn.
Und damit diese unsere Ordnung desto fester, steif-
fer und unverbrüchlicher gehalten und gehandhabt

werde, so haben wir unserm Rentmeister, Kellern
und Schultheißen den ernsten Befehl geben lassen,
daß sie ob solcher Unser Uffgerichten Ordtnung
festbehalten, dieselbige exequiren, die Freveler, wie
hierinnen vermeldet, Straffen und uns alle Viertel
Jahr darüber gebührliche Red und Antwortt geben
sollen, als lieb ihnen sey unsere Gnad und Huld,
dem sie auch gebührliche Volziehung zu thun mit
handgebender Treue zugesagt und versprochen ha-
ben.
Damit auch diese unsere Ordnung in so viehl
besserem Gedächtnüß behalten und desto richtiger
nachgegangen werde, So haben wir unsern Schult-
heißen befohlen, allen ungebotts52 Tag durch den
Gerichtschreiber jedes Ortts denen Unterthanen
dieselbige verständiglich vorzulesen, bey welcher
Vorlesung alle Unterthanen, sofern sie nicht ehrhafft
und notwendige Entschuldigung haben, bey Straff
eines Gulden erscheinen sollen.
Geben zu Laubach unter unserm zu End aufge-
druckten Secret, d. 26. Octobris Anno 1603.
Publicatum d. 30. Octobris 1603.

52

Bedeutung unklar, Lesefehler von Friedrich Wilhelm
Schaum?
 
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